听
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klage eines Vereins ist nach 搂 40 Abs. 2 FGO zul盲ssig, wenn der Verein geltend macht, der angefochtene, auf null DM lautende Steuerbescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil die Steuerpflicht bejaht worden sei.
2. Eine Sache, in der die 脺berpr眉fung der Rechtsfrage begehrt wird, ob die F枚rderung der Freik枚rperkultur gemeinn眉tzig im Sinne des 搂 17 StAnpG (vgl. Urteil des BFH I 122/62 U vom 31. Oktober 1963, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 78 S. 212, BStBl III 1964, 83) ist, hat keine grunds盲tzliche Bedeutung.
听
Normenkette
KStG 搂 4 Abs. 1 Nr. 6; KStDV 搂 7; StAnpG 搂 17; GemV 搂 4 Abs. 1; FGO 搂听40 Abs. 2, 搂听115 Abs. 2 Nr. 1
听
Tatbestand
Der Beschwerdef眉hrer ist ein eingetragener Verein. 搂 2 seiner f眉r das Streitjahr g眉ltigen Satzung enth盲lt folgende Zweckbestimmung:
Der Bund verfolgt ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige Zwecke im Sinne der Gemeinn眉tzigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1965, und zwar auf folgende Weise:
Er setzt sich ein f眉r eine sportliche, freie, naturgem盲脽e und damit gesunde Lebensgestaltung, f眉r eine Verinnerlichung der Lebensf眉hrung, f眉r die Erziehung zu innerer und 盲u脽erer Wahrhaftigkeit sowie gegenseitiger Achtung und Humanit盲t im Geiste der V枚lkerverst盲ndigung mit dem Ziel einer k枚rperlichen, sittlichen und geistigen Gesundung des Volkes.
Als Mittel zur Erreichung dieses Zieles betrachtet er:
a) F枚rderung des Volkssportes, insbesondere auch die planm盲脽ige Pflege von Leibes眉bungen jeder Art, Gymnastik, Leichtathletik, Ballspiel, Schwimmen sowie aller sonstiger wasser-, wander- und wintersportlichen Bet盲tigung in Verbindung mit Luft-, Licht-, Sonnenbaden, K枚rper- und Gesundheitspflege auf der Grundlage der Freik枚rperkultur ohne Trennung der Geschlechter auf besonders hierf眉r freigegebenen Gel盲nden und 脺bungsst盲tten unter Beachtung der g眉ltigen beh枚rdlichen Anordnungen. Er dient damit der Hebung der Volksgesundheit.
Berufssportliche Bestrebungen sind mit den gemeinn眉tzigen Grunds盲tzen des Bundes unvereinbar.
b) Vortr盲ge und Kurse 眉ber Lebensgestaltung und Lebensf眉hrung sowie Unterst眉tzung aller Veranstaltungen, die den gleichen Zielen dienen; Werbung und Aufkl盲rung in allen Volkskreisen im Rahmen aller zur Verf眉gung stehenden M枚glichkeiten.
c) Gesunde Lebens- und Ern盲hrungsweise, Bek盲mpfung von Alkohol- und Nikotin-Mi脽brauch.
d) Schaffung von Sportgel盲nden, Erholungsst盲tten und Lehr- und Bildungsm枚glichkeiten zur Durchf眉hrung der Bestrebungen des Bundes.
e) Allgemeine Aufkl盲rung und Einflu脽nahme auf Gesetzgebung und beh枚rdliche Ma脽nahmen im Sinne der Zielsetzung des Bundes, soweit diese ohne Gef盲hrdung des politisch, konfessionell, rassisch und wirtschaftlich neutralen Charakters des Bundes m枚glich ist.
f) F枚rderung aller Ma脽nahmen, die der Schaffung gesunder Lebens-, Wohn- und Arbeitsverh盲ltnisse, insbesondere aber der Jugendpflege dienen.
g) Unterst眉tzung aller gleichgerichteten Bestrebungen und Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen, die gleiche oder 盲hnliche Zielsetzung haben. Der Bund kann korporative Mitgliedschaft in solchen Vereinen erwerben, wenn dies in seinem Interesse liegt.
Um diesen Zweck zu erreichen, erm枚glicht der Beschwerdef眉hrer seinen Mitgliedern die Aus眉bung aller Sportarten auf den Gebieten der Leichtathletik, des Turnens und des Spielsportes. Hierzu verf眉gt er 眉ber ein durch Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundessportmittel gef枚rdertes Sportgel盲nde, welches mit den zu den genannten Sportarten erforderlichen Einrichtungen ausger眉stet ist.
Auf diesem eigens vorgesehenen Gel盲nde tragen die Vereinsmitglieder im internen Vereinsleben und bei ihrer internen sportlichen Bet盲tigung der Satzung entsprechend keine Kleidung.
Der Beschwerdef眉hrer, der auf einzelnen Gebieten auch den Leistungssport betreibt, ist Mitglied des Landessportbundes und des Kreissportbundes. Durch seinen Dachverband geh枚rt er auch dem Deutschen Sportbund an.
Der Beschwerdegegner (FA) setzte die K枚rperschaftsteuer des Beschwerdef眉hrers f眉r das Streitjahr 1966 durch Steuerbescheid auf 0 DM fest, da er im Steuerabschnitt kein Einkommen erzielt hatte. Dagegen erhob der Beschwerdef眉hrer Sprungklage mit dem Antrag, das FA zur Aufhebung des K枚rperschaftsteuerbescheides zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, da脽 er im Sinne der 搂搂 17 bis 19 StAnpG gemeinn眉tzig sei. Er ist der Ansicht, da脽 er mit seiner unstreitig von den Sportverb盲nden anerkannten und durch 枚ffentliche Mittel gef枚rderten sportlichen Bet盲tigung ausschlie脽lich einen gemeinn眉tzigen Zweck verfolge, der nach 搂 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG zur Befreiung von der K枚rperschaftsteuer f眉hre.
Das FG hielt die Klage f眉r zul盲ssig, aber nicht f眉r begr眉ndet. Der Beschwerdef眉hrer diene nach seiner Satzung und nach der tats盲chlichen Gesch盲ftsf眉hrung nicht ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzigen Zwecken. Zwar gelte nach 搂 17 Abs. 3 Nr. 1 StAnpG als F枚rderung der Allgemeinheit und damit als gemeinn眉tzig die F枚rderung der 枚ffentlichen Gesundheitspflege sowie die k枚rperliche Ert眉chtigung des Volkes durch Leibes眉bungen, wie sie auch der Beschwerdef眉hrer mit seiner beachtenswerten sportlichen Bet盲tigung f枚rdere. Die vom Beschwerdef眉hrer als wesentlicher Vereinszweck verfolgte Freik枚rperkultur k枚nne aber nicht als gemeinn眉tzig anerkannt werden, so da脽 der Vereinszweck nicht als ausschlie脽lich dem allgemeinen Besten dienend anzusehen sei.
Eine Gemeinn眉tzigkeit k枚nne nicht angenommen werden, wenn wie bisher die Bestrebungen der Freik枚rperkulturbewegung von weiten Kreisen der Bev枚lkerung abgelehnt w眉rden und die Bet盲tigung des Beschwerdef眉hrers zwar vom Staat toleriert, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen unter Ausschlu脽 der 脰ffentlichkeit zugelassen werde. Die Freik枚rperkulturbewegung sehe gerade in der dem Sport von ihr zugrunde gelegten Freik枚rperkultur ohne Trennung der Geschlechter eine bestimmte Lebenshaltung, eine Art Weltanschauung. Dieses bringe auch die Satzung des Beschwerdef眉hrers zum Ausdruck, die als ausschlie脽liches Ziel nicht die Sportf枚rderung allein, sondern das unbekleidete Zusammensein beider Geschlechter als wichtigen und ausschlaggebenden Vereinszweck ansehe, auf dessen Grundlage erst eine Sportaus眉bung erfolgen solle.
Im 眉brigen schlo脽 sich das FG der Entscheidung des BFH I 122/62 U vom 31. Oktober 1963 (BFH 78, 212, BStBl III 1964, 83), in der ebenfalls die Gemeinn眉tzigkeit der Freik枚rperkulturbewegung verneint wurde, an und verwies auf die Begr眉ndung dieser Entscheidung. Wegen der 脺bereinstimmung mit dieser neueren h枚chstrichterlichen Entscheidung ma脽 das FG seinem Urteil keine grunds盲tzliche Bedeutung zu und lie脽 deshalb die Revision nicht zu.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Antrag, die Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zuzulassen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beschwerdef眉hrer macht geltend, die vom FG entschiedene Rechtsfrage - ob durch die Aus眉bung der sportlichen Bet盲tigung der Freik枚rperkulturvereine in der unstreitigen Form die 枚ffentliche Gesundheitspflege sowie die k枚rperliche Ert眉chtigung des Volkes gef枚rdert werde - habe eine 眉ber den Streitfall hinausgehende allgemeine Bedeutung. Der Verein stehe stellvertretend f眉r die weiteren im Deutschen Verband f眉r Freik枚rperkultur e. V. zusammengeschlossenen Freik枚rperkulturvereine der Bundesrepublik. Es gehe um das Begehren einer typischen Grundsatzentscheidung zur Vermeidung einer Vielzahl von Klagen der einzelnen Vereine bei gleicher Rechtslage. Die Rechtsfrage habe auch durch das Urteil des BFH I 122/62 U, a. a. O., noch keine endg眉ltige Kl盲rung gefunden; denn der BFH habe die Gemeinn眉tzigkeit der Freik枚rperkulturvereine ausdr眉cklich nur f眉r den damaligen Zeitpunkt nicht anerkannt. Inzwischen sei ein eminenter Wandel in der Anschauung auf s盲mtlichen Gebieten politischer, sozialer, sportlicher, struktureller oder kultureller Art eingetreten, der heute eine andere Beurteilung der Rechtsfrage durch den BFH erwarten lasse. Trotz einer bereits ergangenen h枚chstrichterlichen Entscheidung liege ein Fall grunds盲tzlicher Bedeutung vor, weil neue wesentliche, nicht abwegige Gesichtspunkte vorgetragen worden seien.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Aus den Gr眉nden:
Die Beschwerde ist zul盲ssig.
Nach 搂 232 Abs. 1 Nr. 2 AO a. F. konnte ein Steuerpflichtiger einen Steuerbescheid anfechten, wenn er sich dadurch beschwert f眉hlte, da脽 die Steuerpflicht bejaht worden war. Demgem盲脽 konnte ein Verein, der die Steuerbefreiung nach 搂 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG f眉r sich in Anspruch nahm, einen die Steuerbefreiung verneinenden Steuerbescheid auch dann durch Rechtsbehelfe angreifen, wenn er durch die H枚he der festgesetzten Steuer nicht beschwert war, weil diese 0 DM betrug (BFH-Urteile I 181/55 U vom 29. Januar 1957, BFH 64, 404, BStBl III 1957, 151; I 122/62 U, a. a. O., und I R 168/66 vom 23. Juli 1969, BFH 96, 108). Die Fassung des 搂 40 Abs. 2 FGO weicht zwar von derjenigen des 搂 232 Abs. 1 AO a. F. ab. Insoweit sollte jedoch keine 脛nderung der Proze脽voraussetzungen eintreten (vgl. v. Wallis-List bei H眉bschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 搂 40 FGO Anm. 21 und 30; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 搂 40 Rdnrn. 81 und 82; K眉hn, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., 搂 40 FGO Anm. 3, 搂 231 AO Anm. 3). Das FG hat deshalb zutreffend die Klage f眉r zul盲ssig gehalten und auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht schon mangels Rechtsschutzbed眉rfnisses unzul盲ssig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begr眉ndet. Die vom FG entschiedene Rechtssache hat keine grunds盲tzliche Bedeutung. Grunds盲tzliche Bedeutung ist nicht schon anzunehmen, wenn die Sache in tats盲chlicher Hinsicht eine 眉ber den Einzelfall, der der Beschwerde zugrunde liegt, hinausgehende Bedeutung hat (Beschlu脽 des BFH V B 45/67 vom 18. Januar 1968, BFH 90, 369, BStBl II 1968, 98). Deshalb gen眉gt es nicht, da脽 an der Entscheidung des Streitfalles alle anderen im Deutschen Verband f眉r Freik枚rperkultur e. V. zusammengeschlossenen Freik枚rperkulturvereine interessiert sind.
Eine Sache ist nur dann von grunds盲tzlicher Bedeutung, wenn die f眉r die Beurteilung des Streitfalles ma脽gebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage bereits Gegenstand der Entscheidung durch den BFH gewesen ist und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Kl盲rung nicht zu erwarten ist (vgl. z. B. Beschl眉sse des BFH III B 58/67 vom 21. Juni 1968, BFH 93, 503, BStBl II 1969, 36, und VII B 170/67 vom 13. August 1968, BFH 93, 403, BStBl II 1969, 7). Demgem盲脽 kann eine Sache grunds盲tzliche Bedeutung haben, wenn neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die in der Rechtsprechung des BFH bisher nicht ber眉cksichtigt worden sind (Beschlu脽 des BFH VI B 24/66 vom 10. Februar 1967, BFH 88, 157, BStBl III 1967, 340).
Der BFH hat in seinem Urteil I 122/62 U, a. a. O., die Gemeinn眉tzigkeit eines sporttreibenden Freik枚rperkulturvereins verneint. Die vom Beschwerdef眉hrer vorgetragenen neuen, in dem BFH-Urteil nicht ber眉cksichtigten Umst盲nde sind nicht geeignet, zu einer Fortentwicklung des Rechts unter 脛nderung der in dem genannten BFH-Urteil begr眉ndeten Rechtsanschauung zu f眉hren.
Soweit es sich bei diesen Umst盲nden um die Aufnahme des Beschwerdef眉hrers als Sportverein in die Sportorganisationen, um die Zuwendung von Sportf枚rderungsmitteln und die positive medizinische Beurteilung der sportlichen T盲tigkeit handelt, betreffen diese Umst盲nde die F枚rderung von Leibes眉bungen, Spiel und Sport durch den Beschwerdef眉hrer. Da脽 mit der F枚rderung der 枚ffentlichen Gesundheitspflege und der k枚rperlichen Ert眉chtigung des Volks durch Leibes眉bungen (Turnen, Spiel und Sport), die nach 搂 17 Abs. 3 Nr. 1 StAnpG ausdr眉cklich als F枚rderung der Allgemeinheit anzuerkennen ist, gemeinn眉tzige Zwecke verfolgt werden, hat der BFH im Urteil I 122/62 U, a. a. O., aber auch nicht bestritten und hat auch das FG f眉r den Beschwerdef眉hrer nicht in Frage gestellt. Deshalb sind diese neuen Umst盲nde auf die Beurteilung der anstehenden steuerrechtlichen Rechtsfrage von keiner gr枚脽eren Bedeutung als die unbestrittene sportliche Bet盲tigung selbst es ist. F眉r die steuerrechtliche Befreiung gen眉gt aber nicht, da脽 bei mehreren Vereinszwecken einer davon gemeinn眉tzig ist; nach dem Grundsatz der Ausschlie脽lichkeit m眉ssen alle Vereinszwecke gemeinn眉tzig sein (搂 17 Abs. 1 StAnpG).
Das Urteil des BFH I 122/62 U, a. a. O., wird von den folgenden 脺berlegungen getragen: Die Freik枚rperkulturvereine beschr盲nken sich nicht auf die sportliche Bet盲tigung schlechthin, sondern pflegen nach ihrer Zweckbestimmung dar眉ber hinaus die Freik枚rperkultur als Ausdruck einer bestimmten Lebenshaltung. Deshalb h盲ngt wegen des Grundsatzes der Ausschlie脽lichkeit (搂 17 Abs. 1 StAnpG) die Gemeinn眉tzigkeit der Vereine davon ab, ob auch die F枚rderung der Freik枚rperkultur als gemeinn眉tziger Zweck, d. h, als T盲tigkeit, die dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet im Sinne des 搂 17 Abs. 2 StAnpG n眉tzt, anzusehen ist. Das wurde verneint, weil damals hinsichtlich der Freik枚rperkultur bestimmte Bestrebungen von weiten Kreisen der Bev枚lkerung abgelehnt wurden und die Bet盲tigung vom Staat zwar toleriert, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen unter Ausschlu脽 der 脰ffentlichkeit zugelassen wurde. Das Urteil betraf die Verh盲ltnisse im Jahre 1959.
Der Beschwerdef眉hrer nennt als neuen, die erneute 脺berpr眉fung rechtfertigenden Umstand, die Anschauungen in der Bev枚lkerung h盲tten sich inzwischen erheblich zugunsten der Freik枚rperkultur ver盲ndert. Es ist aber nicht zu verkennen, da脽 immer noch weite Kreise der Bev枚lkerung sich ablehnend verhalten. Deshalb kann auch der Beschwerdef眉hrer hinsichtlich der Freik枚rperkultur seinen Zweck nur unter bestimmten Voraussetzungen unter Ausschlu脽 der 脰ffentlichkeit verfolgen. Es besteht danach kein Anla脽, der vorliegenden Rechtssache grunds盲tzliche Bedeutung beizumessen
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 68721 |
BStBl II 1970, 133 |
BFHE 1970, 281 |