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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Nordteil der Insel Zypern kein Mitgliedstaat i.S. des 搂 63 Abs. 1 Satz 6 EStG
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Normenkette
EStG 搂 64 Abs. 1 S. 6; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG M眉nster (Urteil vom 25.08.2020; Aktenzeichen 1 K 383/20 Kg) |
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Tenor
Die Beschwerde der Kl盲gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nster vom 25.08.2020 - 1 K 383/20 Kg wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten 眉ber die Gew盲hrung von Kindergeld f眉r den Zeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 f眉r die im August 1997 geborene Tochter E.
Rz. 2
Im M盲rz 2019 stellte die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) einen Antrag auf Gew盲hrung von Kindergeld f眉r die im Nordteil von Zypern studierende Tochter. Mit Bescheid vom 10.07.2019 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 09.01.2020). Das Finanzgericht (FG) wies die anschlie脽ende Klage ab. Zur Begr眉ndung f眉hrte das FG aus, dass E im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland noch einen im Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union (EU) gehabt habe.
Rz. 3
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Kl盲gerin die Zulassung der Revision. Sie macht u.a. geltend, dass die Frage, ob auch das Territorium der T眉rkischen Republik (Nordzypern) ein EU-Mitgliedstaat i.S. des 搂听63 Abs.听1 Satz听6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei, grunds盲tzliche Bedeutung (搂听115 Abs.听2 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) habe und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (搂听115 Abs.听2 Nr.听2 FGO).
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Rz. 4
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und deshalb durch Beschluss zur眉ckzuweisen (搂听116 Abs.听5 Satz听1 FGO).
Rz. 5
1. Die Rechtssache hat keine grunds盲tzliche Bedeutung (搂听115 Abs.听2 Nr.听1 FGO).
Rz. 6
a) Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂听115 Abs.听2 Nr.听1 FGO, wenn die f眉r die Beurteilung des Streitfalls ma脽gebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt. Dabei muss die Rechtsfrage kl盲rungsbed眉rftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl盲rungsf盲hig sein (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 24.05.2012听- VI听B听120/11, BFH/NV 2012, 1438, Rz听5). Eine Rechtsfrage ist kl盲rungsbed眉rftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, sodass mehrere L枚sungen vertretbar sind (BFH-Beschluss vom 11.11.2015听- VII听B听57/15, BFH/NV 2016, 372, Rz听6). An der Kl盲rungsbed眉rftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18.03.2010听- X听B听124/09, BFH/NV 2010, 1278; Senatsbeschluss vom 30.06.2011听- III听B听17/11, BFH/NV 2011, 1893, Rz听6).
Rz. 7
b) So liegt der Fall hier, soweit die Kl盲gerin f眉r grunds盲tzlich kl盲rungsbed眉rftig h盲lt, ob es sich bei dem n枚rdlichen Teil der Republik Zypern um einen EU-Mitgliedstaat i.S. des 搂听63 Abs.听1 Satz 6 EStG handelt.
Rz. 8
Das FG hat in nicht zu beanstandender Weise den Nordteil der Insel Zypern nicht als einen EU-Mitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift angesehen.
Rz. 9
骋别尘盲脽 搂听63 Abs.听1 Satz 6 EStG setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass das Kind entweder im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, seinen Wohnsitz oder seinen gew枚hnlichen Aufenthalt hat.
Rz. 10
Schon aus dem Wortlaut "Mitgliedstaat" ergibt sich, dass der Beitritt des Staates zur EU vorausgesetzt wird und es entgegen der Ansicht der Kl盲gerin nicht allein auf einen territorialen Aspekt ankommt. Die Akte 眉ber den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats beruht im Wesentlichen auf dem allgemeinen Grundsatz der sofortigen und vollst盲ndigen Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf diesen Staat, wobei Abweichungen nur insoweit zul盲ssig sind, als sie in 脺bergangsbestimmungen ausdr眉cklich vorgesehen sind (EuGH-Urteil vom 28.04.2009听- C-420/07, Europ盲ische Grundrechte Zeitschrift 2009, 210 bis 216, Rz听33). Entscheidend f眉r die Bestimmung als EU-Mitgliedstaat ist daher nicht allein, ob das Gebiet v枚lkerrechtlich dem Gebiet der EU zugeordnet werden kann. Hinzukommen muss, dass auf diesem Gebiet auch das Recht der EU (acquis communautaire = gemeinsamer Besitzstand) gilt. Die Anwendung des EU-Rechts ist aber im Bereich der v枚lkerrechtlich nicht anerkannten T眉rkischen Republik Nordzypern durch das Protokoll Nr.听10 眉ber Zypern der Akte 眉ber die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europ盲ischen Union begr眉ndenden Vertr盲ge (Amtsblatt der Europ盲ischen Union 2003, Nr.听L听236, S.听955) suspendiert, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tats盲chliche Kontrolle aus眉bt. Dieses Protokoll zieht die Konsequenz daraus, dass es vor dem Beitritt Zyperns nicht mehr gelungen ist, eine politische L枚sung f眉r die geteilte Insel zu finden (BTDrucks 15/1100, S.听90). Der Besitzstand, der hier durch das Protokoll ausgesetzt ist, umfasst alle Rechtsakte, die f眉r die Mitgliedstaaten der EU verbindlich sind. Faktisch trat daher nach dem Scheitern des Referendums zum Annan-Plan am 24.04.2004 der Nordteil der Insel (T眉rkische Republik Nordzypern) nicht der EU bei. Solange die Republik Zypern Hoheitsakte in Nordzypern und damit auch EU-Recht nicht durchsetzen kann, gilt der n枚rdliche Teil der Insel Zyperns nicht als EU-Mitgliedstaat i.S. des 搂听63 Abs.听1 Satz听6 EStG.
Rz. 11
2. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (搂听115 Abs.听2 Nr.听2 Alternative听1 FGO) ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grunds盲tzlichen Bedeutung ist, kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gr眉nden nicht in Frage (vgl. allgemein BFH-Beschl眉sse vom 11.12.2014听- XI听B听49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz听12; vom 24.07.2017听- XI听B听37/17, BFH/NV 2017, 1635, Rz听16).
Rz. 12
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begr眉ndung ab (搂听116 Abs.听5 Satz听2 FGO).
Rz. 13
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14799810 |
BFH/NV 2021, 1567 |
BFH/PR 2022, 16 |
DStRE 2021, 1243 |
HFR 2021, 1183 |