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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung
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Leitsatz (NV)
Nach Erledigung der Hauptsache ist die Kostenentscheidung 鈥 auch hinsichtlich einer zur眉ckgenommenen Anschlussrevision 鈥 einheitlich zu treffen (Best盲tigung der Rechtsprechung). Der Streitwert der Anschlussrevision ist dem Gesamtstreitwert der Rechtssache zuzurechnen.
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Normenkette
FGO 搂听136 Abs. 2, 搂听138 Abs.听1-2
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Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) hat gegen den Gerichtsbescheid des Senats vom 19. M盲rz 2002, auf den inhaltlich verwiesen wird, Antrag auf m眉ndliche Verhandlung gestellt (搂 90a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 搂 121 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Mit 脛nderungsbescheid vom 14. Oktober 2002 hat er die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) klaglos gestellt und den Rechtsstreit in der Hauptsache f眉r erledigt erkl盲rt. Auch die Kl盲gerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache f眉r erledigt erkl盲rt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gem盲脽 搂 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem FA aufzuerlegen.
Soweit das FA in der Vorinstanz unterlegen war, hat es (unselbst盲ndige) Anschlussrevision eingelegt, diese aber bereits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2001 zur眉ckgenommen.
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Aufgrund der 眉bereinstimmenden Erledigungserkl盲rungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Diese Erledigung kann auch in der Revisionsinstanz erkl盲rt werden. Dies gilt auch, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf m眉ndliche Verhandlung gestellt worden ist (Gr盲ber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 90a Anm. 24). Aufgrund der Erledigungserkl盲rung ist das von der Kl盲gerin angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) einschlie脽lich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nur noch 眉ber die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (Beschl眉sse des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918). Diese Kostenentscheidung ist 鈥昦uch hinsichtlich der zur眉ckgenommenen Anschlussrevision鈥 einheitlich zu treffen (BFH-Beschl眉sse vom 14. Juni 1994 XI R 63/90, BFH/NV 1994, 897; vom 19. Januar 1993 VII R 110-111/87, BFH/NV 1994, 117). Der Streitwert der Anschlussrevision ist dem Gesamtstreitwert der Rechtssache zuzurechnen.
Soweit das FA dem Antrag der Kl盲gerin stattgegeben und einen entsprechenden 脛nderungsbescheid erlassen hat, ergibt sich die Kostenfolge aus 搂 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Soweit das FA seine Anschlussrevision zur眉ckgenommen hat, entspricht es billigem Ermessen nach 搂 138 Abs. 1 FGO, ihm (entsprechend 搂 136 Abs. 1 und Abs. 2 FGO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 929050 |
BFH/NV 2003, 785 |