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Leitsatz (amtlich)
Ersetzt ein G盲rtner kurze Zeit nach dem Erwerb eines Gew盲chshauses einen verbrauchten Heizkessel durch einen neuen, so kann darin Herstellungsaufwand liegen, f眉r den eine Investitionszulage nach 搂 21 Abs. 1 BHG 1962 zu gew盲hren ist.
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Normenkette
BHG 1962 搂 21 Abs. 1; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 2
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Tatbestand
Die Kl盲ger - Vater und Sohn - erwarben im Oktober 1961 einen Gartenbaubetrieb in Berlin (West), zu dem ein beheiztes Gew盲chshaus geh枚rt, das in der Er枚ffnungsbilanz mit 1 000 DM ausgewiesen wurde. Im Wirtschaftsjahr 1962/1963 schafften die Kl盲ger f眉r das Gew盲chshaus anstelle des verbrauchten einen neuen Heizkessel mit Zubeh枚r an. Sie beantragten deswegen eine Investitionszulage nach 搂 21 BHG 1962. Das FA lehnte den Antrag ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FG gab der Klage statt und setzte die Investitionszulage auf 313,85 DM fest. Die Anregung des FA, die Revision zuzulassen, lehnte das FG ab.
Mit der Beschwerde beantragt das FA, die Revision auf Grund des 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil das FG-Urteil von der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Die Aufwendungen f眉r den neuen Heizkessel seien Erhaltungsaufwand, der nicht zulagef盲hig sei.
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Aus den Gr眉nden:
Die Beschwerde ist unbegr眉ndet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erneuerung des Heizkessels beim Vorbesitzer des Gartenbaubetriebes Herstellungs- oder Erhaltungs-(Reparatur-)Aufwand gewesen w盲re. Die Kl盲ger haben kurze Zeit nach dem Erwerb des Gew盲chshauses die Heizung instandgesetzt und haben daf眉r im Verh盲ltnis zu dem Wert des Gew盲chshauses hohe Aufwendungen gemacht. Nach dem Beschlu脽 des Gro脽en Senats des BFH Gr. S. 2/66 vom 22. August 1966 (BFH 86, 792, BStBl III 1966, 672) rechnen derartige Aufwendungen regelm盲脽ig zum Herstellungsaufwand, weil das Geb盲ude, das zur Zeit des Erwerbs stark heruntergewirtschaftet war, durch die verh盲ltnism盲脽ig hohen Aufwendungen eine wesentliche Verbesserung und Wertsteigerung erfahren hat. Das FG konnte darum in 脺bereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH die Kosten f眉r den Heizkessel ohne Rechtsversto脽 als Herstellungsaufwand behandeln. Da die Kl盲ger ihren Aufwand auch aktiviert haben (vgl. Entscheidung des Senats VI 55/65 vom 29. Juli 1966, BFH 87, 313, BStBl III 1967, 125), ist das FG nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, als es den Kl盲gern nach 搂 21 Abs. 1 Satz 1 BHG 1962 eine Investitionszulage gew盲hrte.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 67731 |
BStBl II 1968, 566 |
BFHE 1968, 378 |