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Entscheidungsstichwort (Thema)
KiStO HH; grunds盲tzliche Bedeutung bei Zust盲ndigkeit nur eines FG
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Leitsatz (NV)
1. Betrifft die vom Kl盲ger aufgeworfene Rechtsfrage die Anwendung von Landesrecht und hat kein anderes Bundesland eine vergleichbare Regelung, so ist eine Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung nicht zuzulassen, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage in den Zust盲ndigkeitsbereich nur eines FG f盲llt.
2. Zur Auslegung der "steuerberechtigten" Religionsgemeinschaft in 搂 5 Abs. 1 Satz 1 KiStO HH.
3. 脺berl盲脽t das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz den L盲ndern, so ist damit die verfassungsrechtliche Zul盲ssigkeit unterschiedlicher Gesetzesregelungen indiziert.
4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Bemessungsgrund lage f眉r das Kirchgeld nach dem von Ehegatten gemeinsam zu versteuernden Einkommen richtet.
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Normenkette
GG Art.听3, 140; KiStO HH 搂 5
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Verfahrensgang
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骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde ist unbegr眉ndet. Sie war deshalb zur眉ckzuweisen. Die von der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) in ihrer Beschwerdebegr眉ndung angeschnittenen Rechtsfragen haben keine grunds盲tzliche Bedeutung.
1. Soweit die Kl盲gerin die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache auf die Rechtsfrage st眉tzt, wie das Merkmal der "steuerberechtigten" Religionsgemeinschaft in 搂 5 Abs. 1 Satz 1 der Kirchensteuerordnung des Verbandes der r枚misch-katholischen Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Bistum Osnabr眉ck) vom 16. Dezember 1985 -- KiStO -- (BStBl I 1986, 450) auszulegen sei, ist ein allgemeines Interesse an einer Entscheidung 眉ber diese Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu erkennen. Sie kann sich nur in Verfahren stellen, die in den Zust盲ndigkeitsbereich der Finanz盲mter der Freien und Hansestadt Hamburg fallen. Insoweit ist durch 搂 14 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 -- KiStG HH -- (Gesetz- und Verordnungsblatt -- GVBl -- 73, 431) der Rechtsweg zum Finanzgericht (FG) Hamburg er枚ffnet. Dieses wacht zugleich 眉ber die einheitliche Rechtsanwendung des Gesetzes in seinem Geltungsbereich.
Dar眉ber hinaus hat das FG das in der KiStO verwendete Tatbestandsmerkmal der Steuerberechtigung aus 搂 1 KiStG HH unter Ber眉cksichtigung dessen amtlicher 脺berschrift und systematischer Stellung abgeleitet. Es hat dem 搂 1 KiStG HH eine Legal definition des Begriffes entnommen, der f眉r alle nachfolgenden und nachgeordneten Normen verbindlich ist. Unter die nachgeordneten Normen fallen auch die Vorschriften der KiStO. Danach erstreckt sich die Steuerberechtigung nicht auf die Christengemeinschaft, der der Ehemann der Kl盲gerin angeh枚rt. Gegen眉ber dieser an sich naheliegenden und 眉berzeugenden Argumentation verharrt die Kl盲gerin in ihrer Beschwerdebegr眉ndung nur auf ihrer abweichenden Meinung, ohne sich im einzelnen mit den Entscheidungsgr眉nden der Vorentscheidung auseinanderzusetzen. Aus einem solchen Vorbringen ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer Entscheidung durch den BFH. Der Hinweis auf die Behandlung in anderen Bundesl盲ndern ist schon deshalb kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund, weil in anderen Bundesl盲ndern gerade im Bezug auf die Steuerberechtigung anderes Kirchensteuerrecht gilt.
2. Soweit die Kl盲gerin die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache auf die Rechtsfrage st眉tzt, ob ihre Heranziehung zu einem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wegen der unterschiedlichen Behandlung in den Bundesl盲ndern gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verst枚脽t, ist die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unbegr眉ndet. Ein Kl盲rungsbedarf ist nicht zu erkennen. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung steht die Gesetzgebungskompetenz f眉r die Kirchensteuern ausschlie脽lich den L盲ndern zu (BFH-Urteil vom 28. Februar 1969 VI R 163/67, BFHE 95, 310, BStBl II 1969, 419). Die grundgesetzliche Regelung der Gesetzgebungskompetenz der L盲nder indiziert die verfassungsrechtliche Zul盲ssigkeit unterschiedlicher Gesetzesregelungen. Anderenfalls m眉脽te die Gesetzgebungskompetenz aus den in Art. 72 Abs. 2 GG genannten 骋谤眉苍诲别n immer beim Bund liegen. Dies h盲lt der erkennende Senat f眉r eindeutig.
3. Soweit die Kl盲gerin die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache auf die Rechtsfrage st眉tzt, ob 搂 5 Abs. 1 S盲tze 2 bis 4 KiStO i. V. m. der Tabelle in 搂 3 Abs. 2 des Kirchensteuerbeschlusses vom 16. Dezember 1985 (BStBl I 1986, 452) gegen Grundrechte der Kl盲gerin versto脽e, indem die Bemessungsgrundlage f眉r das Kirchgeld sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen bestimmt, fehlt es ebenfalls an der Kl盲rungsbed眉rftigkeit der Rechtsfrage. Diese ist gekl盲rt. Der Senat verweist auf sein Urteil vom 15. M盲rz 1995 I R 85/94 (BFHE 177, 303, BStBl II 1995, 547), das zwar zu 搂 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KiStG NW ergangen ist. Es liegt jedoch auf der Hand, da脽 es f眉r die Anwendung des 搂 5 Abs. 1 S盲tze 2 bis 4 KiStO entsprechend gelten mu脽. Danach ist der Halbteilungsgrundsatz auch bezogen auf die Erhebung von rk. Kirchgeld verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1965 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268, BStBl I 1966, 196) ist durch die sp盲tere Rechtsprechung des BVerfG 眉berholt.
Der Senat sieht in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von der Wiedergabe insbesondere des Tatbestandes ab.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 423756 |
BFH/NV 1997, 529 |