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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel; 脺bergehen eines Beweisantrags
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Leitsatz (NV)
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Nichterheben eines angebotenen Zeugenbeweises gest眉tzt, reicht f眉r die erforderliche Darlegung des Verfahrensmangels der Vortrag nicht aus, dass der Beteiligte in der m眉ndlichen Verhandlung auf die fehlende Zeugenaussage hingewiesen habe, er aber nicht gewusst habe, dass dieses Vorbringen nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei.
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Normenkette
FGO 搂听76 Abs. 1, 搂听115 Abs. 2 Nr. 3, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.11.2005; Aktenzeichen 1 K 1399/05) |
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Die Beschwerde ist unzul盲ssig. Die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) haben den behaupteten Verfahrensfehler nicht in einer den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gen眉genden Weise dargelegt.
Mit der R眉ge, das Finanzgericht (FG) habe durch das Nichterheben angebotener Zeugenbeweise seine Sachaufkl盲rungspflicht (搂 76 Abs. 1 FGO) verletzt, machen die Kl盲ger zwar einen Verfahrensmangel i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Ein Prozessbeteiligter kann jedoch auf die Einhaltung des 搂 76 FGO --ausdr眉cklich oder durch Unterlassen der R眉ge-- verzichten (搂 155 FGO i.V.m. 搂 295 der Zivilprozessordnung). Daher erfordert die schl眉ssige R眉ge, das FG habe einen Beweisantrag 眉bergangen, jedenfalls bei einem --wie im Streitfall-- fachkundig vertretenen Kl盲ger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG ger眉gt worden ist, oder der Umst盲nde, weshalb diese R眉ge nicht m枚glich war (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. M盲rz 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192). Solche Darlegungen fehlen in der Beschwerdeschrift. Auch aus dem Protokoll der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG ergibt sich nicht, dass die Kl盲ger das 脺bergehen ihres Beweisantrags ger眉gt haben. Unter diesen Umst盲nden h盲tten die Kl盲ger, um eine Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht geltend zu machen, daher vortragen m眉ssen, in der m眉ndlichen Verhandlung eine Protokollierung der R眉ge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt zu haben (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102). Hierf眉r reicht der --nach Ablauf der Beschwerdebegr眉ndungsfrist erhobene-- Einwand der Kl盲ger nicht aus, sie h盲tten in der m眉ndlichen Verhandlung auf die fehlenden Zeugenaussagen hingewiesen, aber nicht gewusst, dass ihr Vorbringen nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei.
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Fundstellen
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BFH/NV 2007, 496 |