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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine NZB des vollmachtlosen Vertreters gegen FG-Urteil; keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung
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Leitsatz (NV)
- Der vollmachtlose Vertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt wurden, ist nicht befugt, im eigenen Namen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil einzulegen.
- Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist auch in diesem Falle nicht gegeben.
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Normenkette
FGO 搂搂听57, 115 Abs. 3, 搂听128 Abs.听1, 4
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Tatbestand
Der Beschwerdef眉hrer, ein Rechtsanwalt, hatte als Prozessbevollm盲chtigter f眉r Frau X Klage beim Finanzgericht (FG) eingelegt. Da der Beschwerdef眉hrer keine Vollmacht der Kl盲gerin vorgelegt hatte, verwarf das FG die Klage als unzul盲ssig und legte dem Beschwerdef眉hrer als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auf. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.
Gegen das finanzgerichtliche Urteil wendet sich der Beschwerdef眉hrer mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die er auf grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache st眉tzt. Dabei will er insbesondere gekl盲rt wissen, ob ihm pers枚nlich die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens auferlegt werden durften.
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Die Beschwerde, die der Beschwerdef眉hrer im eigenen Namen eingelegt hat, ist unzul盲ssig.
Der Beschwerdef眉hrer hat die Beschwerde ihrem Wortlaut nach als Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nur befugt, wer berechtigt ist, gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision einzulegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 25. November 1985 IX B 31/85, BFH/NV 1986, 346). Das w盲re nach 搂 115 Abs. 1 i.V.m. 搂 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allein die Kl盲gerin als Beteiligte, nicht aber der Beschwerdef眉hrer als deren angeblicher Prozessbevollm盲chtigter (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1993 VIII B 55/92, BFH/NV 1994, 334). Mangels dieser Beteiligtenstellung kann der Beschwerdef眉hrer nicht r眉gen, dass das FG die Klage zu Unrecht als unzul盲ssig abgewiesen habe.
Soweit sich der Beschwerdef眉hrer dagegen wendet, dass ihm die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, w盲re er als "sonst von der Entscheidung Betroffener" nach 搂 128 Abs. 1 FGO zwar beschwerdebefugt. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde in eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung umgedeutet werden kann; denn nach 搂 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten 眉ber Kosten die Beschwerde nicht statthaft. Der gesetzliche Ausschluss der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen gilt auch f眉r den hier vorliegenden Fall, dass die Kosten mangels Nachweises einer Vollmacht dem Prozessvertreter auferlegt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 1994 VI B 67/94, BFH/NV 1994, 897).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 425588 |
BFH/NV 2000, 1121 |