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Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag nach 搂 69 FGO bei unzul盲ssiger Revision
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Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Revision unzul盲ssig, so kann nicht mehr mit Erfolg beantragt werden, einen ge盲nderten Bescheid nach 搂 68, 搂 123 Satz 2 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (Anschlu脽 an BFH-Beschlu脽 vom 17.Februar 1977 IV R 169/75, BFHE 121, 305, BStBl II 1977, 352).
2. Da die Rechtskraft eines Urteils, das mit einem an sich statthaften und rechtzeitigen Rechtsmittel angefochten ist, erst mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung eintritt, kann das FA bis zu diesem Zeitpunkt den angefochtenen Bescheid nach den Grunds盲tzen 眉ber die 脛nderung nicht bestandskr盲ftiger Verwaltungsakte 盲ndern.
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Normenkette
FGO 搂搂听68, 123 Abs. 2; ZPO 搂 705; FGO 搂搂听155, 110 Abs. 1; AO 1977 搂 172
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die von den Kl盲gern und Revisionskl盲gern (Kl盲ger) gleichwohl rechtzeitig eingelegte Revision ist unzul盲ssig.
Gem盲脽 Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von 搂 115 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gem盲脽 搂 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kl盲ger durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigef眉gte Rechtsmittelbelehrung ausdr眉cklich hingewiesen.
Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kl盲ger nicht eingelegt. 骋谤眉苍诲别, die eine zulassungsfreie Revision gem盲脽 搂 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) mit Verwaltungsakt vom 24.Januar 1991 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1985 vom 4.Februar 1987 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.Mai 1988 in der Weise ge盲ndert, da脽 die Steuerfestsetzung hinsichtlich verfassungsrechtlicher Fragen des Familienlastenausgleichs und des Grundfreibetrags f眉r vorl盲ufig gem盲脽 搂 165 Abs.1 der Abgabenordnung (AO 1977) erkl盲rt wurde.
Einen Antrag, den ge盲nderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, haben die Kl盲ger nicht gestellt. Gleichwohl kommt eine Aussetzung des Revisionsverfahrens 眉ber den urspr眉nglichen Verwaltungsakt bei fehlendem Antrag nach 搂 68 FGO nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Unzul盲ssigkeit einer Klage nicht durch einen Antrag nach 搂 68 FGO behoben werden (Urteil vom 11.Dezember 1986 IV R 184/84, BFHE 148, 422, BStBl II 1987, 303). Entsprechendes gilt f眉r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschlu脽 vom 29.September 1988 X B 166/87, BFH/NV 1989, 380) und f眉r das Revisionsverfahren (BFH-Beschl眉sse vom 17.Februar 1977 IV R 169/75, BFHE 121, 305, BStBl II 1977, 352; vom 5.September 1984 IV R 235/83, nicht ver枚ffentlicht; Gr盲ber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., 搂 68 Rdnr.9). Durch den Antrag des Kl盲gers nach 搂 68 FGO wird der Gegenstand der Klage ge盲ndert, ohne die Proze脽lage zu ber眉hren. Ein prozessualer Mangel kann dadurch nicht geheilt werden.
Dem steht nicht entgegen, da脽 die Rechtskraft des Urteils (搂 155 FGO i.V.m. 搂 705 der Zivilproze脽ordnung) erst mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung eintritt, wenn ein an sich statthaftes und rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verworfen wird; dabei ist unter einem "an sich statthaften" Rechtsmittel ein solches zu verstehen, das ohne R眉cksicht auf besondere Zul盲ssigkeitsvoraussetzungen gegeben ist (Beschlu脽 des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes 鈥旼mS-OGB鈥 vom 24.Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353). Ma脽gebend f眉r die Entscheidung des GmS-OGB war vor allem die Erw盲gung, da脽 die Rechtskraft einer Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit von einem einheitlichen, leicht bestimmbaren zeitlichen Bezugsmerkmal abh盲ngen soll (BGHZ 88, 353, 359). Tritt die Rechtskraft erst mit der Verwerfung ein, kann es bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu der in 搂 110 Abs.1 FGO angeordneten Bindung der Beteiligten kommen; insofern ist es dem FA noch m枚glich, den angefochtenen Bescheid nach den Grunds盲tzen 眉ber die 脛nderung nicht bestandskr盲ftiger Bescheide zu 盲ndern.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63985 |
BFH/NV 1991, 26 |
BStBl II 1991, 462 |
BFHE 163, 307 |
BFHE 1991, 307 |
BB 1991, 826 |
BB 1991, 826-827 (LT1-2) |
DB 1991, 1056 (KT) |
DStR 1991, 682 (KT) |
HFR 1991, 412 (LT) |
StE 1991, 144 (K) |