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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensfehler in Zusammenhang mit unterlassener Beweiserhebung
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Leitsatz (NV)
Von einer Beweiserhebung kann ein FG absehen, wenn es die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 3
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (Urteil vom 14.11.2002; Aktenzeichen 15 K 5071/97) |
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensm盲ngel sind Verst枚脽e des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 搂 115 Rz. 76 f., m.w.N.).
2. Im Streitfall sind Verfahrensm盲ngel nicht gegeben. Das FG hat die Richtigkeit der vom Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) aufgestellten Tatsachenbehauptungen, f眉r die er Zeugenbeweis beantragt hatte, ausdr眉cklich unterstellt. Von einer Beweiserhebung kann ein FG nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. absehen, wenn es die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt (BFH-Beschl眉sse vom 7. August 2001 III B 67/00, BFH/NV 2002, 45, m.w.N; vom 3. April 2003 XI B 60/02, BFH/NV 2003, 1034). Das FG durfte daher davon absehen, die als Zeugen benannten Personen zu vernehmen. Tats盲chlich richtet sich der Angriff des Kl盲gers nicht gegen unterlassene Beweiserhebungen, sondern gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG 眉ber die Voraussetzungen zur Bildung einer R眉ckstellung in Zusammenhang mit der Aufl枚sung eines Arbeitsverh盲ltnisses (dazu vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 970; Schmidt/Weber-Grellet, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., 2003, 搂 5 Rz. 550 "Abfindung", "Soziallasten", m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch f眉r die R眉ge der Nichterhebung von Beweisen zum externen Betriebsvergleich.
3. Die Entscheidung ergeht im 脺brigen gem盲脽 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begr眉ndung.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1126276 |
BFH/NV 2004, 654 |