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Leitsatz (amtlich)
1. Seit dem 1. Januar 1977 ist nach den Vorschriften der AO 1977 zu pr眉fen, ob ein Verfahren wegen der noch fehlenden gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auszusetzen ist.
2. Die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger und k枚rperschaftsteuerpflichtiger Eink眉nfte, an denen mehrere beteiligt sind, unterbleibt nicht deshalb, weil die Steueranspr眉che gegen die Beteiligten, mit Ausnahme eines Beteiligten, verj盲hrt sind.
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Normenkette
AO 1977 搂 179ff; FGO 搂 74; EGAO 1977 搂 1
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Beschwerdegegnerin (Kl盲gerin) war Gesellschafterin einer KG. Diese ver盲u脽erte ihr Betriebsverm枚gen an eine AG, an der sie mit Mehrheit beteiligt war, gegen Gew盲hrung weiterer Aktien dieser Gesellschaft. Seitdem wurde die KG vom Beklagten und Beschwerdef眉hrer (FA) und von den Gesellschaftern als Gesellschaft des b眉rgerlichen Rechts (GdbR) behandelt.
Diese ver盲u脽erte im Streitjahr 1966 ihre Aktien. Das FA erfa脽te im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1966 der Kl盲gerin einen Ver盲u脽erungsgewinn nach 搂搂 17, 34 EStG.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Auf die Revision hob der erkennende Senat das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zur眉ck (Urteil vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557). Der Senat gab dem FG auf, zu pr眉fen, ob die GdbR das Engagement der fr眉heren KG in anderer Form fortgef眉hrt habe. Da die KG nach den Feststellungen des FG ihr Verm枚gen "zu Buchwerten" an die AG ver盲u脽ert und daf眉r Aktien erhalten habe, bestehe Anla脽, diese Frage zu untersuchen. W枚rtlich hei脽t es in dem Urteil:
"Bei Fortf眉hrung des Engagements in anderer Form h盲tte die GdbR durch die Ver盲u脽erung der Aktien Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb nach 搂搂 15, 16 EStG erzielt. Das h盲tte zur Folge, da脽 f眉r 1966 eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem盲脽 搂 215 Abs. 2 AO stattfinden m眉脽te. Das FA bestreitet allerdings, da脽 die KG ihr Verm枚gen 'zu Buchwerten' an die AG ver盲u脽ert habe und behauptet, bei der damaligen Ver盲u脽erung sei ein Ver盲u脽erungsgewinn erzielt und besteuert worden. Das FG wird diese Frage pr眉fen. Sollte nach dem Vorliegen des Ergebnisses dieser Pr眉fung zwischen den Beteiligten weiter streitig sein, ob die Voraussetzungen f眉r eine Fortf眉hrung des Engagements in anderer Form erf眉llt sind, m眉脽te das FG das Verfahren aussetzen, bis im vorgreiflichen Feststellungsverfahren entschieden worden ist (BFH-Beschlu脽 vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24; BFH-Urteil vom 10. April 1973 VIII R 132/70, BFHE 109, 342, BStBl II 1973, 679)."
Das FG f眉hrte eine m眉ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 1976 durch, in der die Streitsache in tats盲chlicher und rechtlicher Hinsicht er枚rtert wurde. Aus den Unterlagen, die vorgelegt wurden, entnahm das FA, da脽 die GdbR das Engagement der KG nicht fortgef眉hrt habe. Die Kl盲gerin bestritt dies. Daher hat das FG beschlossen:
"Das Verfahren wird gem盲脽 搂 74 FGO ausgesetzt, bis das FA 眉ber die Erteilung eines einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheides unanfechtbar entschieden hat."
Gegen diesen Beschlu脽 richtet sich die Beschwerde des FA mit folgender Begr眉ndung: In der m眉ndlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1976 sei eindeutig klargestellt worden, da脽 ein Engagement in anderer Form nicht fortgef眉hrt worden sei. Die Kl盲gerin habe nichts Gegenteiliges vortragen k枚nnen. Unter diesen Umst盲nden versto脽e die Aussetzung des Verfahrens gegen 搂搂 76, 96 FGO. Das FG habe nach 搂 76 FGO den Sachverhalt einwandfrei festgestellt. Wegen der in 搂 96 FGO festgelegten Entscheidungsbefugnis sei es unerheblich, ob der Sachverhalt zwischen den Beteiligten noch streitig sei.
Im 眉brigen sei 搂 215 der Reichsabgabenordnung (AO) nicht anzuwenden, wenn nur die Einkunftsart streitig sei. Abgesehen davon sei auf den Streitfall 搂 180 der Abgabenordnung (AO 1977) anzuwenden. Da die Einkommensteueranspr眉che 1966 der 眉brigen Mitglieder der GdbR verj盲hrt seien, komme eine gesonderte Feststellung des Gewinns nicht in Betracht (搂 180 Abs. 3 AO 1977).
Das FA verweist schlie脽lich darauf, da脽 das FG selbst durch Beschlu脽 vom 8. M盲rz 1977 B IV 46-47/76 die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides aufgehoben habe, weil nach den vorliegenden Unterlagen keine ernstlichen Zweifel daran best眉nden, da脽 die Kl盲gerin durch die Ver盲u脽erung der Aktien Eink眉nfte nach 搂 17 EStG erzielt habe.
Das FA beantragt, den Beschlu脽 des FG aufzuheben und in der Sache zu entscheiden.
Die Kl盲gerin beantragt, die Beschwerde zur眉ckzuweisen.
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Die Beschwerde ist zul盲ssig (搂 128 Abs. 1, 2, 2. Halbsatz, 搂 129 FGO), aber nicht begr眉ndet. Das FG hat mit Recht das Verfahren ausgesetzt, bis im vorgreiflichen Feststellungsverfahren entschieden worden ist, ob die Kl盲gerin Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb nach 搂 15 Nr. 2, 搂 16 EStG erzielt hat (搂 74 FGO).
1. Die Rechtsfrage ist nunmehr unter Ber眉cksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) zu pr眉fen.
Nach 搂 1 des Einf眉hrungsgesetzes zur AO 1977 werden - abgesehen von den gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmen - Verfahren, die am 1. Januar 1977 anh盲ngig sind, nach den Vorschriften der AO 1977 zu Ende gef眉hrt. Das bedeutet, da脽 seit dem 1. Januar 1977 eine einheitliche und gesonderte Feststellung bestimmter Eink眉nfte nach 搂 215 AO rechtlich nicht mehr zul盲ssig ist. Die Entscheidung des Senats im Urteil I R 75/73, da脽 unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren auszusetzen sei, bis eine einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns nach 搂 215 Abs. 2 AO stattgefunden habe, ist insoweit durch 搂 180 AO 1977 眉产别谤丑辞濒迟.
Das FG war in dem angefochtenen Beschlu脽 vom 13. Dezember 1976 noch an die Rechtsauffassung des Urteils des BFH I R 75/73 gebunden (搂 126 Abs. 5 FGO), da die AO 1977 erst am 1. Januar 1977 in Kraft trat (搂 415 AO 1977). Dennoch erweist sich der angefochtene Beschlu脽 des FG aus der Sicht der gegenw盲rtigen Rechtslage insoweit als unrichtig, als die Frage der Aussetzung des Verfahrens nach 搂 215 AO entschieden worden ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 8. Februar 1977 VIII R 50/74, BFHE 121, 379, BStBl II 1977, 516).
2. Die Pr眉fung der Rechtsfrage nach 搂 180 AO 1977 f眉hrt jedoch zum gleichen Ergebnis, zu dem das FG gelangt ist. Auch nach 搂 180 AO 1977 sind Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb, die Mitunternehmer nach 搂 15 Nr. 2, 搂 16 EStG erzielen, gesondert festzustellen. Die Zust盲ndigkeit des Betriebs-FA (搂 18 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) beinhaltet - ebenso wie nach 搂 215 AO - die alleinige Entscheidungsbefugnis dar眉ber, ob solche Eink眉nfte vorliegen. Daraus folgt, da脽 bei einem Streit der Beteiligten 眉ber diese Frage dieser Streit nur im Feststellungsverfahren nach 搂 180 AO 1977 zu entscheiden ist. Insoweit verbleibt es bei der Rechtsauffassung des Senats im Urteil I R 75/73.
Nach den Ausf眉hrungen des FG ist trotz Pr眉fung der Unterlagen zwischen den Beteiligten streitig geblieben, ob die Voraussetzungen f眉r die Fortf眉hrung des Engagements und damit die Voraussetzungen von Eink眉nften aus Gewerbebetrieb nach 搂 15 Nr. 2, 搂 16 EStG erf眉llt sind. Denn die Kl盲gerin hat dies nach wie vor bestritten. Die gegenteilige Darstellung des FA ist nicht belegt. Andererseits wird die Feststellung des FG dadurch best盲tigt, da脽 die Kl盲gerin in der m眉ndlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1976 den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt hat. Aus dem Beschlu脽 des FG vom 8. M盲rz 1977 B IV 46-47/76, durch den das FG die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides aufgehoben hat, ergibt sich, da脽 sich die Kl盲gerin nicht auf ein einfaches Widersprechen beschr盲nkt, sondern ihre Ansicht, das Betriebsverm枚gen der KG sei damals zu Buchwerten 眉bertragen worden, n盲her begr眉ndet. Ob diese Ansicht richtig ist, kann der Senat nicht pr眉fen, die Pr眉fung obliegt zun盲chst allein dem Betriebs-FA.
Entgegen der Auffassung des FA ergibt sich die Unrichtigkeit des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses des FG nicht daraus, da脽 das FG die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides aufgehoben hat. Denn das FG ist der Sache nach davon ausgegangen, da脽 auch das Betriebs-FA keine Fortf眉hrung der Buchwerte und damit auch keine Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb nach 搂 15 Nr. 2, 搂 16 EStG werde feststellen k枚nnen.
Die gesonderte Feststellung der gewerblichen Eink眉nfte ist im Streitfall nicht nach 搂 180 Abs. 3 AO 1977 ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift regelt den Fall, da脽 nur eine der an den Eink眉nften beteiligten Personen im Geltungsbereich der AO 1977 einkommensteuerpflichtig (oder k枚rperschaftsteuerpflichtig) ist. Auf die Frage, ob im Einzelfall die anderen Beteiligten nicht besteuert werden k枚nnen, weil die Steueranspr眉che verj盲hrt sind, kommt es dabei nicht an.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 72536 |
BStBl II 1978, 265 |
BFHE 1978, 19 |