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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler; Fehlende Erfolgsaussicht im Revisionsverfahren
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Leitsatz (NV)
1. 搂 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren 眉ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden.
2. Beim Vorliegen absoluter Revisionsgr眉nde (搂 119 FGO) findet 搂 126 Abs. 4 FGO grunds盲tzlich keine Anwendung; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das FG die Klage abgewiesen hat und feststeht, dass sich diese Abweisung --ungeachtet des Vorliegens eines Verfahrensfehlers-- wegen einer fehlenden Sachurteilsvoraussetzung (im Streitfall: Vers盲umung der Klagefrist) als zutreffend erweist.
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Normenkette
FGO 搂听47 Abs. 1, 搂搂听56, 115 Abs. 2 Nr. 3, 搂听119 Nr. 3, 搂听126 Abs. 4; AO 搂 79; BGB 搂 104 Nr. 2
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Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 30.07.2015; Aktenzeichen 6 K 404/15) |
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Tenor
Die Beschwerde der Kl盲gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Juli 2015听听6 K 404/15 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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骋谤眉苍诲别
Rz. 1
Der Senat kann offen lassen, ob die auf Verfahrensfehler (搂听115 Abs.听2 Nr.听3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gest眉tzte Beschwerde der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) bereits wegen Vers盲umung der Beschwerdefrist als unzul盲ssig zu verwerfen w盲re, denn sie ist jedenfalls unbegr眉ndet.
Rz. 2
Nach 搂听115 Abs.听2 Nr.听3 FGO ist die Beschwerde zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Rz. 3
1. Weist das Finanzgericht (FG) eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzul盲ssig ab, statt zur Sache zu entscheiden, liegt nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensfehler i.S. von 搂听115 Abs.听2 Nr.听3 FGO vor (BFH-Beschl眉sse vom 1.听M盲rz 2013 IX听B听144/12, BFH/NV 2013, 952, und vom 15.听Juli 2013 IX听B听28/13, BFH/NV 2013, 1537). Ein derartiger Mangel ist insbesondere gegeben, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist vers盲umt ist (BFH-Urteil vom 24.听September 1985 IX听R听47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; BFH-Beschl眉sse vom 26.听Mai 2010 VIII听B听228/09, BFH/NV 2010, 2080, und in BFH/NV 2013, 1537).
Rz. 4
2. Im Streitfall r眉gt die Kl盲gerin erfolglos, dass --entgegen den Ausf眉hrungen des FG-- die einmonatige Klagefrist des 搂听47 Abs.听1 FGO eingehalten wurde, weil die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 30.听Dezember 2014 ihrem Gesch盲ftsf眉hrer (AL) erst am Wochenende vom Freitag (27.听Februar 2015) bis Sonntag (1.听M盲rz 2015) bekannt gegeben worden sei. Denn das FG hat die Klage zu Recht als unzul盲ssig angesehen und sie deshalb abgewiesen. Dabei ist es in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass der Lauf der Klagefrist bereits am 20.听Januar 2015 begonnen hatte. Denn es hat festgestellt, dass die Einspruchsentscheidung dem Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin (AL) pers枚nlich an dessen Wohnanschrift in Marbella (Spanien) ausgeh盲ndigt und damit wirksam bekannt gegeben wurde. Ausweislich des R眉ckscheins mit der Sendungsnummer (...) erfolgte die Zustellung am 20.听Januar 2015.
Rz. 5
a) Ohne Erfolg bringt die Kl盲gerin dagegen vor, der Gesch盲ftsf眉hrer AL sei am 20.听Januar 2015 schon nicht mehr in Marbella/ Spanien wohnhaft gewesen, sondern ausweislich des Mietvertrags vom 5.听Januar 2014 und des Ausl盲nderausweises f眉r die Schweiz vom 10.听Oktober 2014 bereits nach Genf verzogen, sodass die Einspruchsentscheidung vom 30.听Dezember 2014 nicht von ihm, sondern von seiner dort noch wohnenden Gro脽mutter entgegengenommen und der R眉ckschein von dieser unterschrieben worden sei.
Rz. 6
aa) Gegen die Aufgabe des Wohnsitzes in Marbella/Spanien im Januar 2015 spricht bereits, dass die Klage von AL mit Fax vom 2.听M盲rz 2015 von Marbella/Spanien aus erhoben wurde und der Gesch盲ftsf眉hrer AL dabei nicht nur mitteilte, die Einspruchsentscheidung sei ihm unter "seiner Adresse in Spanien" bekannt gegeben worden, sondern er au脽erdem darum bat, die Korrespondenz (vorl盲ufig) "眉ber die spanische Adresse (siehe Einspruchsentscheidung) zu f眉hren". Dar眉ber hinaus hatten die spanischen Finanzbeh枚rden auf ein Auskunftsersuchen der deutschen Finanzverwaltung am 6.听Oktober 2014 eine Ortsbegehung durchgef眉hrt und dabei die Wohnanschrift des Gesch盲ftsf眉hrers AL in Marbella best盲tigt ("Through visit by a tax agent... is confirmed..."). Im 脺brigen ergibt sich aus dem im Verfahren 眉ber die Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Arztbrief vom 2.听M盲rz 2017, dass der Gesch盲ftsf眉hrer AL die Adresse in Marbella/Spanien als seinen Wohnsitz angegeben hat. Hieraus steht zur 脺berzeugung des Senats fest, dass AL seinen Wohnsitz in Marbella jedenfalls im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 20.听Januar 2015 noch innehatte.
Rz. 7
bb) Der Senat ist au脽erdem davon 眉berzeugt, dass nicht die Gro脽mutter des Gesch盲ftsf眉hrers, sondern AL selbst mit seiner Unterschrift die Entgegennahme der Einspruchsentscheidung am 20.听Januar 2015 best盲tigt hat.
Rz. 8
Wie das FA zutreffend ausf眉hrt, ergibt sich aus einem Vergleich der Unterschrift des Gesch盲ftsf眉hrers AL auf der Klageschrift vom 2.听M盲rz 2015 mit der Unterschrift auf den R眉ckscheinen vom 22.听Dezember 2014 (Umsatzsteuerbescheide) und vom 20.听Januar 2015 (Einspruchsentscheidung), dass diese von derselben Person und damit vom Gesch盲ftsf眉hrer AL stammen. Die Ausf眉hrungen auf S.听4 des Schriftsatzes der Kl盲gerin vom 10.听M盲rz 2017, wonach der Sachverhalt aus Krankheitsgr眉nden und Scham zun盲chst anders dargestellt wurde, best盲tigen die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an AL.
Rz. 9
b) Eine wirksame Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 20.听Januar 2015 scheitert nicht an der fehlenden Handlungsf盲higkeit des Gesch盲ftsf眉hrers der Kl盲gerin.
Rz. 10
aa) Die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und damit auch die einer Einspruchsentscheidung setzt die (passive) Handlungsf盲higkeit des Empf盲ngers voraus (BFH-Urteil vom 16.听April 1997 XI听R听61/94, BFHE 183, 13, BStBl II 1997, 595, Rz听14; Dr眉en in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂听79 AO Rz听6). F盲hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind nach 搂听79 Abs.听1 Nr.听3 der Abgabenordnung (AO) bei juristischen Personen ihre gesetzlichen Vertreter. Bei Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung -wie im Streitfall die Kl盲gerin-- ist dies (vgl. 搂听35 Abs.听1 des Gesetzes 眉ber die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung) ihr Gesch盲ftsf眉hrer (AL). Die gesetzlichen Vertreter werden dadurch nicht selbst zu Beteiligten, m眉ssen aber selbst handlungsf盲hig und damit gesch盲ftsf盲hig sein (Dr眉en in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂听79 AO Rz听25). Die vorliegend von der Kl盲gerin bestrittene Handlungsf盲higkeit ihres Gesch盲ftsf眉hrers setzt somit dessen Gesch盲ftsf盲higkeit nach b眉rgerlichem Recht voraus.
Rz. 11
bb) Gesch盲ftsunf盲hig ist nach 搂听104 Nr.听2 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB), wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlie脽enden Zustand krankhafter St枚rung der Geistest盲tigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vor眉bergehender ist.
Rz. 12
Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesst枚rung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5.听Dezember 1995 XI听ZR听70/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 918, Leitsatz). Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abw盲gung des F眉r und Wider bei sachlicher Pr眉fung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte m枚glich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesst枚rung Einfl眉sse dritter Personen den Willen 眉berm盲脽ig beherrschen (BGH-Urteil in NJW 1996, 918, Rz听11). Ein Ausschluss der freien Willensbildung ist nur dann substantiiert dargelegt, wenn das Gericht auf der Grundlage des Kl盲gervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des 搂听104 Nr.听2 BGB l盲gen vor.
Rz. 13
cc) Der Senat hat keine Zweifel an der Gesch盲ftsf盲higkeit des Gesch盲ftsf眉hrers AL.
Rz. 14
Der Vortrag der Kl盲gerin beschr盲nkt sich auf pauschale Behauptungen zum Krankheitsbild einer schweren Depression sowie zu deren denkbaren Folgen. Insoweit fehlt es insbesondere am Vortrag von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Depression des Kl盲gers einen Zustand erreichte, der die freie Willensbildung des AL beeintr盲chtigte. Aus der allgemeinen Beschreibung von den mit einer Depression einhergehenden Symptomen folgt nicht, dass AL dauerhaft und durchg盲ngig einen freien Willen nicht h盲tte bilden k枚nnen. Dies gilt umso mehr, als Depressionen bekannterma脽en in vielf盲ltigen und v枚llig unterschiedlich ausgepr盲gten Formen vorkommen und depressive Erkrankungen regelm盲脽ig Schwankungen unterliegen. Dass AL dauerhaft oder zumindest f眉r einen l盲ngeren Zeitraum nicht mehr in der Lage war, Alltagst盲tigkeiten auszuf眉hren, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.
Rz. 15
Auch die medizinische Beurteilung des Arztes Dr.听F aufgrund einer Konsultation vom 2.听M盲rz 2017 ist nicht geeignet, den Senat von der Gesch盲ftsunf盲higkeit des Gesch盲ftsf眉hrers im Zeitpunkt der Entgegennahme der Einspruchsentscheidung am 20.听Januar 2015 zu 眉berzeugen.
Rz. 16
Nach dem Arztbrief vom 2.听M盲rz 2017 war AL aufgrund einer chronischen Depression bereits seit Juli 2014 in Intensivbehandlung mit w枚chentlicher Verhaltenstherapie; er erhielt Antidepressiva sowie angstl枚sende und schlaff枚rdernde Medikamente. Die klinische Beurteilung lautet "Generalisiertes Angstsyndrom, starke depressive Episode, chronische Depression".
Rz. 17
Ob eine starke depressive Episode geeignet ist, zur Gesch盲ftsunf盲higkeit zu f眉hren, kann im Streitfall offen bleiben. Denn aus dem Arztbrief ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Episode gerade zum ma脽geblichen Zeitpunkt (am 20.听Januar 2015) bestand. Ausf眉hrungen hierzu w盲ren nicht nur deshalb erforderlich gewesen, weil sich die Behandlungszeit nach den Ausf眉hrungen des Arztes vom Juli 2014 bis M盲rz 2017 erstreckte, sondern auch deshalb, weil der Gesch盲ftsf眉hrer AL bereits wenige Wochen nach der Entgegennahme der Einspruchsentscheidung am 20.听Januar 2015 in der Lage war, die Klageschrift vom 2.听M盲rz 2015 aufzusetzen bzw. aufsetzen zu lassen und an das FG zu faxen.
Rz. 18
3. Die R眉ge einer Verletzung rechtlichen Geh枚rs nach 搂听119 Nr.听3 FGO bleibt ohne Erfolg.
Rz. 19
a) Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Geh枚r versagt war (搂听119 Nr.听3 FGO). Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes hat grunds盲tzlich zur Folge, dass das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen ist. Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist 搂听126 Abs.听4 FGO daher grunds盲tzlich nicht anwendbar (st盲ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 27.听M盲rz 2001 VII听R听62/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 27.听M盲rz 2001 I听R听80/99, BFH/NV 2001, 1277, sowie vom 5.听September 2001 I听R听101/99, BFH/NV 2002, 493; Gr盲ber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8.听Aufl., 搂听119 Rz听1, m.w.N.).
Rz. 20
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Zur眉ckverweisung ist allerdings dann zugelassen, wenn das FG die Klage abgewiesen hat und sich diese Abweisung --ungeachtet des Vorliegens eines Verfahrensfehlers-- im Ergebnis aus prozessualen 骋谤眉苍诲别n als richtig erweist (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1037, Rz听13; in BFH/NV 2001, 1277, Rz听16, sowie in BFH/NV 2002, 493, Rz听12; Senatsurteil vom 24.听September 1998 V听R听82/97, BFH/NV听1999, 487, Rz听16; BFH-Urteile vom 8.听Juli 1994 III听R听78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, Rz听29; vom 10.听M盲rz 1987 IX听R听51/86, BFH/NV 1988, 35, Rz听18; vom 21.听Januar 1999 IV听R听40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563, Rz听17, und vom 2.听Juli 1998 IV听R听79/95, juris, Rz听15, sowie vom 11.听Juni 1969 I听R听27/68, BFHE 95, 529, BStBl II 1969, 492, Rz听8; ebenso Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂听119 FGO Rz听232; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂听119 FGO Rz听18; R眉sken in Beermann/ Gosch, FGO 搂听126 Rz听42; Gr盲ber/Ratschow, a.a.O., 搂听119 Rz听3).
Rz. 21
b) Da 搂听126 Abs.听4 FGO nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH im Verfahren 眉ber die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung findet (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 18.听Juni 2015 X听B听20/15, BFH/NV 2015, 1418), ist die Beschwerde jedenfalls dann zur眉ckzuweisen, wenn das FG die Klage als unzul盲ssig abgewiesen hat und sich diese Abweisung aus prozessualen 骋谤眉苍诲别n als zutreffend erweist. In diesem Ausnahmefall kann es wegen der Unzul盲ssigkeit der Klage zu keiner materiell-rechtlichen Pr眉fung des Klagebegehrens kommen (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂听119 FGO Rz听18), sodass das FG nach einer Zur眉ckverweisung die Klage erneut als unzul盲ssig abweisen m眉sste.
Rz. 22
c) Im Streitfall kann der Senat unentschieden lassen, ob die Voraussetzungen eines absoluten Revisionsgrundes vorliegen, weil der Kl盲gerin die Aufforderung des FG nach 搂听53 Abs.听3 FGO zur Bestellung eines inl盲ndischen Empfangsbevollm盲chtigten vom 20.听M盲rz 2015 nicht feststellbar bekannt gegeben wurde und damit eine ordnungsgem盲脽e Ladung der Kl盲gerin zur m眉ndlichen Verhandlung ungewiss bleibt. Selbst wenn dies der Fall w盲re und damit eine Verletzung des 搂听119 Nr.听3 FGO vorl盲ge, k盲me ausnahmsweise eine Aufhebung und Zur眉ckverweisung an das FG nicht in Betracht, weil feststeht, dass die Aufhebung und Zur眉ckverweisung nur zu einer erneuten Abweisung der unzul盲ssigen Klage und damit zur Wiederholung des angefochtenen Urteils f眉hren w眉rde.
Rz. 23
Nach den Ausf眉hrungen des Senats unter 2. der 骋谤眉苍诲别 steht fest, dass die Klage versp盲tet erhoben wurde und damit unzul盲ssig war. Zu einer anderen Entscheidung k枚nnte das FG auch nicht im Hinblick darauf kommen, dass der Kl盲gerin wegen der behaupteten Krankheit ihres Gesch盲ftsf眉hrers AL Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers盲umung der Klagefrist zu gew盲hren w盲re. Denn nach einem Jahr seit dem Ende der vers盲umten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, au脽er wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge h枚herer Gewalt unm枚glich war (搂听56 Abs.听3 FGO). Ma脽gebend f眉r den Beginn dieser Ausschlussfrist ist nicht der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, sondern das Ende der vers盲umten Frist.
Rz. 24
Anhaltspunkte f眉r das Vorliegen von h枚herer Gewalt sind weder vorgetragen noch f眉r den Senat ersichtlich. Da die Kl盲gerin erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Krankheit ihres Gesch盲ftsf眉hrers vorgetragen hat, waren dem FG vor Ablauf der Jahresfrist auch keinerlei Tatsachen erkennbar, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen begr眉nden k枚nnten. Die vers盲umte Klagefrist endete mit Ablauf des 20.听Februar 2015, sodass die Jahresfrist inzwischen verstrichen ist.
Rz. 25
4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr眉ndung sieht der Senat gem盲脽 搂听116 Abs.听5 Satz听2 FGO ab.
Rz. 26
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 11199632 |
BFH/NV 2017, 1445 |