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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselwirkung zwischen Beteiligtenmitwirkung und gerichtlicher Sachaufkl盲rung
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Leitsatz (NV)
1. Zwischen der Mitwirkung der Beteiligten und der Intensit盲t der finanzgerichtlichen Sachaufkl盲rung besteht eine Wechselwirkung.
2. Die Sachaufkl盲rungsr眉ge dient grunds盲tzlich nicht dazu, Beweisantr盲ge zu ersetzen, die eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise h盲tte stellen k枚nnen, aber zu stellen unterlassen hat.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nr. 3, 搂听76 Abs.听1, 4
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (Urteil vom 08.07.2004; Aktenzeichen 5 K 1822/02) |
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Die Beschwerde ist nicht begr眉ndet. Entgegen der Auffassung des Kl盲gers und Beschwerdef眉hrers (Kl盲ger) ist dem Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung kein Verfahrensfehler (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) unterlaufen. Das FG hat seine Pflicht zur Aufkl盲rung des Sachverhalts (搂 76 Abs. 1 FGO) nicht verletzt.
Es entspricht st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass zwischen der Mitwirkung der Beteiligten und der Intensit盲t der finanzgerichtlichen Sachaufkl盲rung eine Wechselwirkung besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2004 VI B 220/00, BFH/NV 2004, 1419; Urteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201; Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., 搂 76 FGO Tz. 76, m.w.N.). Das hei脽t im Einzelnen: Je intensiver sich die Mitwirkung der Beteiligten gestaltet, umso st盲rker ist das Gericht gehalten, deren Vorbringen zu analysieren, auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen und mit eigenen Mitteln noch unaufgekl盲rte Geschehensabl盲ufe zu erforschen. Je weniger die Beteiligten andererseits ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, umso weniger M枚glichkeiten zur Sachverhaltsaufkl盲rung hat in der Regel auch das Gericht und umso weniger ist dieses gem盲脽 搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Sachverhaltsaufkl盲rung verpflichtet (siehe BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 201; vgl. auch Beschluss vom 30. April 2002 VI B 298/01, BFH/NV 2002, 1166).
Im Streitfall ist der Kl盲ger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten ersichtlich nicht nachgekommen. Er wurde mehrfach sowohl im au脽ergerichtlichen als auch w盲hrend des gerichtlichen Verfahrens aufgefordert, zur Frage seines eigenen Hausstandes und seines Lebensmittelpunktes erl盲uternde Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Dem ist er dem Beklagten und Beschwerdegegner --Finanzamt (FA)-- (und demnach auch dem FG) gegen眉ber nicht nachgekommen. Der Kl盲ger verkennt insoweit, dass die Verpflichtung des FA, den Sachverhalt (weiter) zu ermitteln, durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht ber眉hrt wird (vgl. 搂 76 Abs. 4 i.V.m. 搂搂 88, 89 der Abgabenordnung --AO 1977--).
Im 脺brigen dient eine Sachaufkl盲rungsr眉ge grunds盲tzlich nicht dazu, Beweisantr盲ge zu ersetzen, die eine --wie auch hier-- fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise h盲tte stellen k枚nnen, aber zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschl眉sse vom 12. M盲rz 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691; vom 1. April 2003 VI B 23/03, nicht ver枚ffentlicht).
Der Beschluss ergeht im 脺brigen ohne weitere Begr眉ndung (搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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Fundstellen