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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungsfreie Revision wegen nicht ordnungsm盲脽iger Besetzung des Gerichts
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Leitsatz (NV)
Wird mit der sog. Besetzungsr眉ge (搂 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, da脽 durch die Art und Weise der Gesch盲ftsverteilung der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, so m眉ssen zur Begr眉ndung dieser R眉ge Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, da脽 f眉r die Verteilung der Gesch盲fte willk眉rliche Erw盲gungen ma脽gebend waren.
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Normenkette
FGO 搂 116 Abs. 1 Nr. 1
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist an einer Rechtsanwaltssoziet盲t beteiligt. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink眉nfte der Soziet盲t f眉r das Streitjahr 1979 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Abzug f眉r Aufwendungen des Kl盲gers f眉r Lebensversicherungspr盲mien als Sonderbetriebsausgaben ab. Hiergegen richtete sich die Klage.
W盲hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens ergab sich ein Wechsel im Vorsitz des f眉r die Entscheidung der Sache nach dem Gesch盲ftsverteilungsplan 1986 zust盲ndigen V. Senats. Mit der Ernennung des bisherigen Vorsitzenden Richters A zum Richter am Bundesfinanzhof - BFH - (1. Juli 1986) 眉bernahm der Pr盲sident des Finanzgerichts (FG) den Vorsitz. Der Wechsel beruhte auf einem Beschlu脽 des Pr盲sidiums des FG vom 20. Juni 1986.
Der V. Senat des FG entschied 眉ber die Streitsache in der vom Pr盲sidium beschlossenen Besetzung am 25. September 1986. Die Klage wurde abgewiesen.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger, da脽 der Senat des FG nicht ordnungsgem盲脽 besetzt gewesen sei. Nach dem Gesch盲ftsverteilungsplan des FG h盲tte anstelle des ausgeschiedenen Richters A dessen ordentlicher Vertreter, der Richter B, den Vorsitz des V. Senats 眉bernehmen m眉ssen. Die Teilnahme des Pr盲sidenten des FG an der Sitzung vom 25. September 1986 als Vorsitzender des Senats sei unzul盲ssig gewesen. Seine Mitwirkung beruhe auf einer gesetzeswidrigen 脛nderung des Gesch盲ftgsverteilungsplans f眉r 1986.
Der Kl盲ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unzul盲ssig.
Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision zu, wenn das FG oder der BFH sie zugelassen haben (搂 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl I, 1274, BStBl I, 496). Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn einer der in 搂 116 Abs. 1 FGO genannten Verfahrensm盲ngel ger眉gt wird. Im Streitfall ist keine dieser Voraussetzungen erf眉llt.
Die Revision ist weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden. Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Kl盲gers wegen Nichtzulassung der Revision (Az. IV B 15/87) mit Beschlu脽 vom heutigen Tage zur眉ckgewiesen.
Die Revision ist auch nicht gem盲脽 搂 116 Abs. 1 FGO ohne Zulassung statthaft. Zwar hat der Kl盲ger ger眉gt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsm盲脽ig besetzt gewesen; er hat damit einen Verfahrensmangel i. S. des 搂 116 Abs. 1 FGO geltend gemacht. Diese R眉ge ist jedoch nicht ordnungsgem盲脽 erhoben worden. Hierzu h盲tte geh枚rt, da脽 die zur Begr眉ndung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - den Mangel ergeben (BFH-Beschlu脽 vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568 m. w. N.).
Wird mit der sog. Besetzungsr眉ge (搂 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, da脽 durch die Art und Weise der Gesch盲ftsverteilung der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -) verletzt worden sei, so m眉ssen zur Begr眉ndung dieser R眉ge Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, da脽 f眉r die Verteilung der Gesch盲fte willk眉rliche Erw盲gungen ma脽gebend waren (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 17/87, BFH/NV 1988, 307; Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 28. April 1981 2 BvL 14/70 und 27/71, BVerfGE 31, 47, 52 ff.). Es mu脽 dargetan werden, da脽 der Pr盲sidiumsbeschlu脽 眉ber die Gesch盲ftsverteilung (搂 21e Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe, weil sich das Pr盲sidium von sachfremden Erw盲gungen habe leiten lassen (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Juli 1963 VIII ZR 204, 61, BGHZ 40, 91).
An einem entsprechenden Tatsachenvortrag hat es im Streitfall gefehlt. Insbesondere lassen die Darlegungen des Kl盲gers nicht erkennen, weshalb die am 20. Juni 1986 beschlossene 脛nderung des Gesch盲ftsverteilungsplans, aufgrund deren der Pr盲sident des FG anstelle des Vorsitzenden Richters A den Vorsitz des V. Senats 眉bernehmen sollte, als willk眉rlich anzusehen sein soll. Nach 搂 21e Abs. 3 Satz 1 GVG kann die Gesch盲ftsverteilung im Laufe des Gesch盲ftsjahrs ge盲ndert werden, wenn dies infolge des Wechsels einzelner Richter n枚tig wird. Ein solcher Fall hat hier im Hinblick auf das Ausscheiden des Vorsitzenden Richters A vorgelegen. - Aus dem Tatsachenvortrag des Kl盲gers l盲脽t sich auch nicht entnehmen, da脽 eine willk眉rliche Verletzung der Vorschrift des 搂 21e Abs. 1 Satz 3 GVG vorliegt, nach der der Pr盲sident eines Gerichts allein zu bestimmen hat, welche richterliche Aufgaben er wahrnimmt. Aus der 眉ber den Verlauf der Pr盲sidiumssitzung vom 20. Juni 1986 angefertigten Niederschrift kann zwar nicht entnommen werden, da脽 der Pr盲sident seine Bereitschaft zur 脺bernahme des V. Senats ausdr眉cklich zu Protokoll gegeben hat. Protokolliert wurde lediglich der Beschlu脽 des Pr盲sidiums, da脽 ,,mit Wirksamwerden der Ernennung" des Richters A zum Richter am BFH der Pr盲sident des FG den Vorsitz im V. Senat 眉bernimmt. Das bedeutet indessen nicht, da脽 es an einer Erkl盲rung des Pr盲sidenten zu der Frage, welche richterlichen Aufgaben er wahrnehmen will, gefehlt hat. Das Pr盲sidium ist nicht gehindert, in 脺bereinstimmung mit dem Pr盲sidenten dessen richterliche Zust盲ndigkeit - deklaratorisch - in den Gesch盲ftsverteilungsplan aufzunehmen (Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 1981, 搂 21e Anm. 110). - Schlie脽lich kann auch der vom Kl盲ger ger眉gte Umstand, da脽 die Niederschrift 眉ber den Pr盲sidiumsbeschlu脽 nicht von allen Pr盲sidiumsmitglieder unterzeichnet wurde, die Besetzungsr眉ge nicht schl眉ssig begr眉nden. Das GVG schreibt nicht vor, da脽 die an einer Pr盲sidiumsentscheidung mitwirkenden Pr盲sidiumsmitglieder die gefa脽ten Beschl眉sse zu unterzeichnen h盲tten; es gen眉gt eine Protokollierung der Pr盲sidiumsbeschl眉sse und eine die Richtigkeit des Protokolls best盲tigende Unterschrift des Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und des Protokollf眉hrers (Beschlu脽 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 1983 9 CB 12.80, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 300, 搂 21e GVG Nr. 9). Diesen Voraussetzungen wurde im Streitfall entsprochen.
Da schon das Vorbringen des Kl盲gers zur Begr眉ndung der Besetzungsr眉ge unschl眉ssig war, kam es auf die vom Kl盲ger beantragte Beweiserhebung zum Nachweis dieses Vorbringens nicht mehr an.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 416041 |
BFH/NV 1989, 442 |