听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zul盲ssigkeit von Kontrollmitteilungen bei Bankpr眉fungen, wenn anonymisierte Tafelgesch盲fte abgewickelt worden sind
听
Leitsatz (amtlich)
1. Ein "hinl盲nglicher Anlass" f眉r die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebspr眉fer bei der Pr眉fung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihre Geldkonten f眉hren, Tafelgesch盲fte au脽erhalb dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargesch盲ften abgewickelt haben.
2. Ist der Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von einer solchen Qualit盲t, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten l盲sst 鈥晈ie z.B. bei der anonymisierten Abwicklung von Tafelgesch盲ften (鈥 entfaltet das so genannte Bankengeheimnis keine Schutz- oder Vertrauenswirkung f眉r den Bankkunden.
听
Normenkette
AO 1977 搂听30a Abs. 3, 搂听194 Abs. 3
听
Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (EFG 1999, 1063) |
听
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdef眉hrerin (Antragstellerin) ist eine Bank. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt 鈥旻A鈥) f眉hrte bei ihr eine Au脽enpr眉fung durch, die sich nach der Pr眉fungsanordnung auf die f眉r Kapitalgesch盲fte relevanten Steuerarten sowie auf Sachverhalte erstrecken sollte, die f眉r andere Steuerarten von Bedeutung sein k枚nnen. Im Rahmen der Au脽enpr眉fung 眉berpr眉fte der Betriebspr眉fer u.a. die bankinternen Sachkonten "Wertpapiervermittlungen" bzw. "Wertpapiervermittlungskonto" f眉r die Jahre 1992 und 1994 sowie das Konto "Kasse". Auf dem Wertpapiervermittlungskonto verbuchte die Antragstellerin u.a. Tafelgesch盲fte ihrer Kunden, n盲mlich den Erwerb von fremdemittierten, von ihr im eigenen Namen f眉r eigene Rechnung erworbenen Inhaberschuldverschreibungen durch Kunden gegen Barzahlung bei Aush盲ndigung der Wertpapiere an die Kunden. Die Bareinzahlungen wurden auf dem Gegenkonto "Kasse" erfasst. Anhand der Kassenprimanote stellte der Pr眉fer fest, dass dort in unmittelbarer r盲umlicher und zeitlicher N盲he Barauszahlungen in pfenniggenau identischer H枚he verbucht waren, die regelm盲脽ig von Spar-, Giro- oder anderen Konten der Bankkunden stammten. In elf F盲llen 眉berstieg der Wert der Tafelgesch盲fte 100 000 DM. F眉r sieben dieser F盲lle 鈥晄echs aus dem Jahre 1992, einer aus dem Jahre 1994鈥 erbat und erhielt der Pr眉fer von der ihm von der Antragstellerin benannten Auskunftsperson die Namen und Anschriften der betreffenden Bankkunden.
Bei der Schlussbesprechung sowie mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 teilte das FA der Antragstellerin mit, es sei hinsichtlich der sieben Gesch盲ftsvorf盲lle beabsichtigt, Kontrollmitteilungen zu fertigen und am 30. November 1998 an die zust盲ndigen Veranlagungsfinanz盲mter der betroffenen Bankkunden zur Auswertung weiterzugeben. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung gem盲脽 搂 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu untersagen, bis zur rechtskr盲ftigen Entscheidung der gleichzeitig anh盲ngig gemachten Hauptsache (Unterlassungsklage) aufgrund der schriftlichen Aufzeichnungen des Betriebspr眉fers 眉ber Tafelgesch盲fte ihrer Kunden Kontrollmitteilungen auszuschreiben und diese an die Wohnsitzfinanz盲mter der Kunden zur Auswertung weiterzuleiten.
Das FG hielt diesen Rechtsschutzantrag unter Bezugnahme auf die entsprechenden Erw盲gungen im Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 (BFH/NV 1998, 424) f眉r zul盲ssig, jedoch nicht f眉r begr眉ndet (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 1999, 1063). Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Darstellung der Antragstellerin, f眉r die Aufzeichnungen aus den Sachkonten "Wertpapiervermittlungen" und "Kasse" h盲tten die Voraussetzungen des 搂 194 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht vorgelegen und sie seien insbesondere nicht "anl盲sslich einer Au脽enpr眉fung" gemacht worden, ergebe nicht schl眉ssig den behaupteten Unterlassungsanspruch.
Das FG ist der Auffassung, das Wort "anl盲sslich" weise auf einen sachlichen 鈥昻icht blo脽 rein zeitlichen鈥 Zusammenhang zwischen der Au脽enpr眉fung bei einem Steuerpflichtigen und der Feststellung der Verh盲ltnisse Dritter in dem Sinne hin, dass die Au脽enpr眉fung bei dem Steuerpflichtigen den sachlichen Anlass, Ansto脽 oder Hintergrund f眉r die Feststellung steuerrelevanter Verh盲ltnisse Dritter abgeben m眉sse. Eine besondere Qualifizierung, wie von der Antragstellerin gefordert, brauche dieser Zusammenhang aber nicht aufzuweisen; es m眉sse gen眉gen, dass die vom Pr眉fer gesichteten Gesch盲ftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verh盲ltnisse dritter Personen g盲ben, die f眉r deren Besteuerung m枚glicherweise erheblich seien. Im Streitfall habe der Betriebspr眉fer im Rahmen der Au脽enpr眉fung befugterweise die Sachkonten "Wertpapiervermittlungen" und "Kasse" gesichtet. Wenn er dabei auf buchm盲脽ig vollzogene Barauszahlungen von Kunden-Guthabenkonten gesto脽en sei und gleichzeitig buchm盲脽ig vollzogene entsprechende Bareinzahlungen festgestellt habe, so sei dies selbst dann "anl盲sslich" der Au脽enpr眉fung und nicht "ins Blaue hinein" geschehen, wenn die dabei ersichtlich werdenden Geldbewegungen f眉r die eigenen steuerlichen Verh盲ltnisse der Bank keine Bedeutung h盲tten. Halte der Betriebspr眉fer aufgrund seiner Erfahrung die festgestellten Verh盲ltnisse Dritter (hier der Bankkunden, die Tafelgesch盲fte trotz bestehender Konten in "bar" abgewickelt h盲tten) f眉r kontrollbed眉rftig, sei er von Rechts wegen an der Ausstellung von Kontrollmitteilungen nicht gehindert. Insbesondere k枚nne nicht verlangt werden, dass dabei Anhaltspunkte f眉r eine Steuerpflicht des Dritten oder gar der Verdacht einer Steuerverk眉rzung best盲nden. Auf die au脽ergew枚hnliche Art der Abwicklung der Gesch盲ftsvorf盲lle komme es nicht an. Auch versto脽e es nicht gegen den Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit, wenn das FA in lediglich sieben der festgestellten F盲lle, bei denen ein Gesch盲ftswert von 100 000 DM 眉berschritten sei, Kontrollmitteilungen fertigen und 眉bersenden wolle.
Im Streitfall werde 搂 194 Abs. 3 AO 1977 f眉r den Bankenbereich auch nicht durch 搂 30a Abs. 3 AO 1977 eingeschr盲nkt, denn die bankinternen Konten "Wertpapiervermittlungen" und "Kasse" geh枚rten nicht zu den legitimationsgepr眉ften Kundenkonten und fielen deshalb nicht in den Schutzbereich des 搂 30a Abs. 3 AO 1977. Aus dem Konto "Wertpapiervermittlungen" sei lediglich ersichtlich, dass ein Umsatz mit "Effekten" gegen "bar" get盲tigt worden sei; ein Bezug zu einem legitimationsgepr眉ften Kundenkonto bestehe nicht. Auch bei Hinzunahme des "Bar"-Kontos ("Kasse" bzw. dazugeh枚rige Primanota) werde lediglich ersichtlich, dass die Barmittel von einem 鈥昫urch Angabe der Konto-Nr. identifizierbaren鈥 Kundenkonto stammten. Feststellung und Abschrift des Kassenkontos einschlie脽lich der Nummer des Kundenkontos k枚nne f眉r sich allein die durch die Legitimationspr眉fung der Kundenkonten erreichte Schutzwirkung nicht ber眉hren. Eine Identifizierung des betroffenen Kunden sei erst durch Hinzuziehung des Kontenverzeichnisses der Antragstellerin und der Adressliste m枚glich. Dies gen眉ge aber nicht, um die bankinternen Konten "Wertpapiervermittlung" und "Kasse" in den Schutzbereich des 搂 30a Abs. 3 AO 1977 einzubeziehen.
Selbst wenn man diese Konten als Zwischenkonten begreifen und die daraus gewonnenen Informationen bei funktionaler Betrachtung als vom Schutz des 搂 30a Abs. 3 AO 1977 erfasst sehen wolle, k盲me eine solche Betrachtung im Streitfall nicht zum Zuge, weil der Pr眉fer seine Pr眉fung nicht bei den legitimationsgesch眉tzten Kundenkonten angesetzt habe, sondern den umgekehrten Weg gegangen sei. Er habe die Sachinformation zun盲chst au脽erhalb des Schutzbereichs des 搂 30a Abs. 3 AO 1977 durch 脺berpr眉fung der bankinternen Konten gewonnen. Die Erfragung der Kundennamen sei kein "Feststellen oder Abschreiben" der Guthabenkonten der Kunden. Schlie脽lich seien die betroffenen Kunden auch nicht schutzw眉rdig. Sie h盲tten trotz ihrer bestehenden Guthabenkonten bei der Antragstellerin die Tafelgesch盲fte in der Art von Bargesch盲ften abgewickelt, um diese zu anonymisieren. 搂 30a Abs. 3 AO 1977 bezwecke aber lediglich, bank枚ffentliche Transaktionen einem gewissen Vertrauensschutz zu unterstellen.
Mit ihrer vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Beschwerde (搂 128 Abs. 3, 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
Sie ist der Auffassung, die 脺berpr眉fung von Tafelgesch盲ften geh枚re, anders als das FG meine, nicht zu den ureigensten Aufgaben der Betriebspr眉fung. Die gezielte Suche nach Drittinformationen weise keinen sachlichen Bezug zur Pr眉fung der steuerlichen Verh盲ltnisse des Steuerpflichtigen auf. Das Vorliegen einer gezielten Suche werde durch den tats盲chlichen Geschehensablauf belegt, denn der Pr眉fer habe nicht um die Vorlage der entsprechenden Unterlagen zwecks Pr眉fung gebeten, sondern die Antragstellerin aufgefordert, im Pr眉fungszeitraum s盲mtliche Tafelgesch盲fte 眉ber 100 000 DM festzustellen und auch die dazugeh枚rigen Namen und Anschriften zu benennen. Die elf streitbefangenen F盲lle bildeten somit die Gesamtzahl der Tafelgesch盲fte f眉r einen f眉nfj盲hrigen Pr眉fungszeitraum (1992 bis 1996). Es habe daher das Rastermerkmal "Tafelgesch盲fte 眉ber 100 000 DM" zur Ausfilterung bestimmter Personen aus dem Kreis der Bankkunden gef眉hrt. Daher liege eine umfassende Sichtung von Unterlagen vor, die durch die Pr眉fungsanordnung nicht gedeckt sei. In Wirklichkeit liege ein Sammelauskunftsersuchen vor, f眉r das die Voraussetzungen nicht erf眉llt seien, da der Erwerb von Wertpapieren im Tafelgesch盲ft per se keinen hinreichenden Anlass f眉r ein solches bilde. Das Konto "Wertpapiervermittlungen" habe der Pr眉fer tats盲chlich nicht gepr眉ft.
Die Schlussfolgerungen des FG zu 搂 30a Abs. 3 AO 1977 seien auch mit dem funktionalen Kontenbegriff nicht vereinbar. Jedenfalls das Kassenkonto falle in den Schutzbereich des 搂 30a Abs. 3 AO 1977, da dieses als Gegenkonto bei Ein- und Auszahlungen von Kundenkonten diene. Anhand der Kassenbuchung k枚nne mittels Gegenbuchung das legitimationsgepr眉fte Konto festgestellt werden. Schon die Feststellung, dass eine bestimmte Person ein Guthabenkonto unterhalte, sei unzul盲ssig. Wenn aufgrund des funktionalen Kontenbegriffes der Schriftverkehr bez眉glich legitimationsgepr眉fter Konten gesch眉tzt sei, so m眉sse dies auch f眉r das jeweilige Gegenkonto gelten. Es k枚nne nicht in der Disposition des Pr眉fers liegen, ob, wie das FG meine, je nach Vorgehen bei der Pr眉fung eine Anwendung des 搂 30a Abs. 3 AO 1977 in Betracht komme oder nicht. Werde ein Tafelgesch盲ft durch Guthaben auf einem Sparkonto finanziert, sei im 脺brigen eine unmittelbare Verbuchung 鈥昽hne Einschaltung eines Zwischenkontos鈥 technisch nicht m枚glich. Auch die Ausf眉hrungen des FG, dass 搂 30a Abs. 3 AO 1977 nicht dazu diene, die Anonymit盲t von Tafelgesch盲ften zu verhindern, seien verfehlt. Tafelgesch盲fte seien rechtlich zul盲ssig, und zwar ohne Pr眉fung der Legitimation bei Erwerb und Einl枚sung der Papiere.
Das FA beantragt, die Beschwerde aus den Gr眉nden der vorinstanzlichen Entscheidung zur眉ckzuweisen.
Es widerspricht insbesondere den Ausf眉hrungen der Antragstellerin, der Betriebspr眉fer habe die Pr眉fung zu einer gezielten Suche nach Drittinformationen genutzt.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Beschwerde der Antragstellerin, 眉ber die der Senat gem盲脽 搂 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne m眉ndliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist zul盲ssig, aber nicht begr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen. Aufgrund der gebotenen summarischen Pr眉fung teilt der Senat die Auffassung des FG, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch gegen das FA auf Unterlassung, aufgrund der schriftlichen Aufzeichnungen des Betriebspr眉fers 眉ber Tafelgesch盲fte ihrer Kunden Kontrollmitteilungen auszuschreiben und diese an die Wohnsitzfinanz盲mter der Kunden zur Auswertung weiterzuleiten, nicht zusteht.
1. Hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung (搂 114 Abs. 1 Satz 1 FGO), der Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund der Behauptung, jedenfalls in ihren Eigentumsrechten an den abgeschriebenen Gesch盲fts- und Kontenunterlagen verletzt zu sein (搂搂 903 Satz 1, 1004 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs 鈥旴骋叠鈥, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes 鈥旼G鈥), des besonderen Rechtsschutzbed眉rfnisses gerade f眉r den Erlass einer einstweiligen Anordnung und des Bestehens eines Anordnungsgrundes verweist der Senat auf die Ausf眉hrungen des FG. Da diese auf der Rechtsprechung des Senats beruhen (vgl. insbesondere BFH/NV 1998, 424) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen erhoben haben, sieht der Senat von einer weiter gehenden Begr眉ndung ab.
2. Der von der Antragstellerin aus ihren Eigentumsrechten an den eingesehenen und abgeschriebenen Gesch盲ftsunterlagen abgeleitete Anordnungsanspruch (Abwehranspruch aus 搂 903 Satz 1, 搂 1004 BGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) findet seine Schranken in den Rechten anderer, der verfassungsm盲脽igen Ordnung oder dem Sittengesetz (Art. 2 Abs. 1 GG). Ist der Eigent眉mer einer Sache hiernach zur Duldung verpflichtet, ist sein Abwehranspruch ausgeschlossen (搂 1004 Abs. 2 BGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
搂 194 Abs. 3 AO 1977 ist eine Vorschrift der verfassungsm盲脽igen Ordnung, die der Au脽enpr眉fung bestimmte Befugnisse zuweist und daher geeignet ist, den geltend gemachten Abwehranspruch zu entkr盲ften.
a) Nach 搂 194 Abs. 3 1. Alternative AO 1977 ist die Auswertung von anl盲sslich einer Au脽enpr眉fung festgestellten Verh盲ltnissen Dritter insoweit zul盲ssig, als die Kenntnis dieser Feststellungen f眉r deren Besteuerung von Bedeutung ist. Das Wort "anl盲sslich" verlangt, wie das FG zutreffend ausgef眉hrt hat, jedenfalls mehr als einen blo脽 zeitlichen Zusammenhang zwischen der Au脽enpr眉fung und der Feststellung steuerrelevanter Verh盲ltnisse Dritter. Klar ist, dass die Feststellung solcher Verh盲ltnisse Dritter nicht Grund oder Anlass f眉r eine Au脽enpr眉fung sein darf. Eine Au脽enpr眉fung darf daher nicht zu dem Zwecke durchgef眉hrt werden, die Verh盲ltnisse dritter Personen zu erforschen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, 62, BStBl II 1997, 499; s. auch Streck, Die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Au脽enpr眉fungen in Banken, Deutsches Steuerrecht 1997, 1993, 1997). So w盲re die Anordnung einer Au脽enpr眉fung bei einem Kreditinstitut zum Zwecke der Erforschung von Tafelgesch盲ften unzul盲ssig. Anhaltspunkte in dieser Hinsicht bestehen im Streitfall nicht und werden auch nicht von der Antragstellerin behauptet.
Zwischen Au脽enpr眉fung und Feststellung steuerrelevanter Verh盲ltnisse dritter Personen muss, hierin folgt der Senat dem FG, ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Pr眉fers liegenden T盲tigkeit ein Anlass auftaucht, der den Pr眉fer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen. Dies muss kein besonderer Anlass sein, etwa ein solcher, der zwingend den Verdacht einer Steuerverk眉rzung des Dritten erweckt. Es gen眉gt vielmehr, dass die vom Pr眉fer gesichteten Gesch盲ftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verh盲ltnisse dritter Personen geben, die bei objektiver Betrachtung f眉r deren Besteuerung von Bedeutung sein k枚nnen. Wenn ein Teil des Schrifttums einen "hinl盲nglichen Anlass" f眉r solche Feststellungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen (z.B. Erstellen von Kontrollmitteilungen) verlangt (dazu neigt auch der VIII. Senat des BFH, vgl. in BFHE 183, 45, 61, BStBl II 1997, 499, m.w.N.; a.A. jedoch Nieders盲chsisches FG, Beschluss vom 30. September 1998 X 437/98 V, EFG 1999, 10, m.w.N.), so ist diese Einschr盲nkung des 搂 194 Abs. 3 AO 1977 nach Auffassung des beschlie脽enden Senats in erster Linie Ausfluss des Verh盲ltnism盲脽igkeitsprinzips, welches f眉r jegliches T盲tigwerden der staatlichen Organe zun盲chst das 脺berschreiten einer Erheblichkeitsschwelle, mithin einen hinl盲nglichen Anlass, voraussetzt. Aus einem solchen Verst盲ndnis folgt zwangsl盲ufig, dass der Betriebspr眉fer die Gesch盲ftsunterlagen des Steuerpflichtigen einerseits nicht gezielt unter Anlegung eines vorgegebenen Rasters und andererseits nicht "ins Blaue hinein", d.h. als beliebige Stichprobe, nach steuererheblichen Verh盲ltnissen Dritter durchforsten darf.
b) Bei Anlegung dieses Ma脽stabs wird das Verhalten des Betriebspr眉fers im Streitfall von 搂 194 Abs. 3 AO 1977 gedeckt.
Zur眉ckzuweisen ist zun盲chst das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, der Pr眉fer habe das Konto "Wertpapiervermittlungen" gar nicht gepr眉ft, sondern ihre Beauftragten unmittelbar aufgefordert, im Pr眉fungszeitraum s盲mtliche Tafelgesch盲fte 眉ber 100 000 DM festzustellen und auch die dazugeh枚rigen Namen und Anschriften der Bankkunden zu benennen. Dieser vom FA ausdr眉cklich bestrittene Vortrag findet in den Feststellungen des FG keine St眉tze. Da ihn die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht hat, muss er hier unber眉cksichtigt bleiben. W盲re es tats盲chlich so gewesen, w盲re das Vorgehen des Pr眉fers freilich als rechtswidrig zu qualifizieren.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen des FG ist mithin davon auszugehen, dass der Pr眉fer bei der zu seinem Aufgabenbereich geh枚renden Pr眉fung des Kontos "Wertpapiervermittlungen" "Bareinzahlungen" feststellte, denen, wie der Abgleich mit dem ebenfalls von ihm zul盲ssigerweise gepr眉ften Kassenkonto und der Kassenprimanote ergab, dort in unmittelbarer r盲umlicher und zeitlicher N盲he "Barauszahlungen" in pfenniggenau identischer H枚he gegen眉berstanden, die regelm盲脽ig von Spar-, Giro- oder anderen Konten der Bankkunden stammten. Damit stand objektiv fest, dass Bankkunden, obschon diese bei der Antragstellerin Geldkonten f眉hrten, Wertpapiergesch盲fte mit der Antragstellerin au脽erhalb dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargesch盲ften abgewickelt hatten. Vor diesem Befund konnte und brauchte der Pr眉fer seine Augen nicht zu verschlie脽en. Es ist keine Frage, dass der Pr眉fer unter solchen Umst盲nden nach 搂 194 Abs. 3 AO 1977 berechtigt war, alle F盲lle dieser Art anhand der genannten Konten festzustellen. Die Vorschrift erlaubt ferner, nachdem die Antragstellerin Namen und Anschrift der betreffenden Kunden mitgeteilt hatte, die Auswertung dieser Feststellungen durch Erstellen und Versenden von Kontrollmitteilungen, denn es liegt klar auf der Hand, dass die Kenntnis dieser Feststellungen f眉r die zutreffende Besteuerung der betreffenden Bankkunden von Bedeutung ist.
Der dabei angelegte Filter "Wert der Tafelgesch盲fte 眉ber 100 000 DM", der nach Auffassung des Senats angesichts der anonymisierten Durchf眉hrung der Gesch盲fte eher hoch angesetzt war, gibt jedenfalls keinen Anlass f眉r eine zugunsten der Antragstellerin wirkende Beanstandung. Deren Auffassung, es handele sich vorliegend um ein unzul盲ssiges Rastermerkmal zur Ausfilterung bestimmter Personen aus dem Kreis der Bankkunden und bei dem ganzen Vorgang in Wirklichkeit um ein unzul盲ssiges Sammelauskunftsersuchen, trifft nicht zu. Denn der Pr眉fungsbeamte hat seine Pr眉fungst盲tigkeit nicht unter Vorgabe dieses Suchrasters aufgenommen, was, wie ausgef眉hrt, unzul盲ssig w盲re, sondern dieses Raster zur Beschr盲nkung der weiterzuverfolgenden F盲lle erst eingef眉hrt, als er aufgrund seiner konkreten Pr眉fungsfeststellungen hinl盲nglichen Anlass f眉r ein Abschreiben der betreffenden Konten und f眉r die naheliegende Folge der Ausschreibung von Kontrollmitteilungen sah. Im 脺brigen gab nicht der Erwerb von Wertpapieren im Tafelgesch盲ft per se, wie die Antragstellerin meint, den erforderlichen hinl盲nglichen Anlass ab, sondern die Art und Weise der anonymisierten Durchf眉hrung dieser Tafelgesch盲fte.
c) 搂 30a Abs. 3 AO 1977, der im Bankenbereich die Auswertungsbefugnis der Betriebspr眉fung ihrerseits wieder begrenzt (s. dazu Senat in BFH/NV 1998, 424), steht im Streitfall der Ausschreibung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanz盲mter der betreffenden Bankkunden nach 搂 194 Abs. 3 AO 1977 nicht im Wege. Zwar soll nach 搂 30a Abs. 3 Satz 2 AO 1977 die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen hinsichtlich von Guthabenkonten oder Depots, bei deren Einrichtung eine Legitimationspr眉fung nach 搂 154 Abs. 2 AO 1977 stattgefunden hat, unterbleiben. Wie der Senat jedoch bereits mehrfach f眉r den Bereich der Steuerfahndung entschieden hat, gilt dieses in Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot nicht, wenn wegen des Verdachts einer Steuerverk眉rzung ermittelt wird oder ermittelt worden ist (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 424), mithin ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht besteht oder gegeben war (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643). Entsprechendes muss auch gelten, wenn die Au脽enpr眉fung, an die sich 搂 30a Abs. 3 AO 1977 ausdr眉cklich richtet, ein Kreditinstitut pr眉ft und nach 搂 194 Abs. 3 AO 1977 Kontrollmitteilungen fertigen will. Ist der Anlass, der zu einem Vorgehen nach 搂 194 Abs. 3 AO 1977 grunds盲tzlich berechtigt, von einer solchen Qualit盲t, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten l盲sst, entfaltet 搂 30a Abs. 3 AO 1977 keine Schutz- oder Vertrauenswirkung zugunsten der von diesem Verdacht betroffenen Dritten.
So verh盲lt es sich im Streitfall. Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00 (zur Ver枚ffentlichung in BFHE vorgesehen; seit 2. August 2001 auch auf der Internetseite des BFH 鈥晈ww.bundesfinanzhof.de鈥 einseh- und abrufbar), in dem er ausf眉hrlich begr眉ndet hat, dass der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bei der Durchf眉hrung von Tafelgesch盲ften dann gerechtfertigt ist, wenn der Bankkunde solche Gesch盲fte bei seinem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots f眉hrt, au脽erhalb dieser legitimationsgepr眉ften Konten durch 鈥昩uchm盲脽ig betrachtet鈥 Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt. Denn wer Konten und Depots bei einem Kreditinstitut f眉hrt, seine Wertpapiergesch盲fte aber gleichwohl durch Bareinzahlungen und Barabhebungen t盲tigt, sodass sie anhand der 眉ber seine legitimationsgepr眉ften Konten und Depots gef眉hrten Unterlagen nicht als Wertpapiergesch盲fte ersichtlich sind, muss sich nicht nur die Frage gefallen lassen, warum er dies tut, sondern muss auch den Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dieser Art der anonymisierten Gesch盲ftsabwicklung m枚glicherweise die Weiche f眉r eine nachfolgende Steuerverk眉rzung oder Steuerhinterziehung gestellt. Dieser Anfangsverdacht rechtfertigt ohne weiteres die Ausschreibung und Versendung von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanz盲mter der betreffenden Bankkunden (vgl. ebenfalls den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00), ohne dass es darauf ank盲me, ob die gepr眉ften und ermittelten Konten zu den zum Schutzbereich des 搂 30a Abs. 3 AO 1977 geh枚renden Konten z盲hlen. Dann ist es an den Bankkunden, den aufgekommenen Anfangsverdacht dem nachforschenden Wohnsitzfinanzamt gegen眉ber zu widerlegen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 614662 |
BFH/NV 2001, 1474 |
BStBl II 2001, 665 |
BFHE 196, 4 |
BFHE 2002, 4 |
BB 2001, 1992 |
DB 2001, 2125 |
DStR 2001, 1605 |
DStRE 2001, 1056 |
DStZ 2001, 781 |
HFR 2001, 1037 |
StE 2001, 569 |