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Entscheidungsstichwort (Thema)
Begr眉ndung eines Arbeitsverh盲ltnisses w盲hrend eines Beamtenverh盲ltnisses. vgl. BAG Urteil vom 21.听August 1961 鈥撎5 AZR 263/59 鈥 AP Nr.听24 zu 搂听2 ArbGG 1953 Zust盲ndigkeitspr眉fung; OVG M眉nster, Urteil vom 6.听Dezember 1971 鈥撎齀 A 1183/69听鈥 D脰D 1972, 96
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Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des 搂听10 Abs.听4 LBG NW, nach der ein privatrechtliches Arbeitsverh盲ltnis zum Dienstherrn mit der Ernennung zum Beamten erlischt, hindert die Neubegr眉ndung eines Arbeitsverh盲ltnisses zwischen Beamten und Dienstherrn dann nicht, wenn es sich um einen Beamten auf Widerruf handelt und dieser bei Vertragsabschlu脽 aus dem Arbeitsverh盲ltnis bis zur Beendigung des Beamtenverh盲ltnisses auf Widerruf beurlaubt wird.
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Normenkette
LBG NW 搂 10 Abs. 4
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Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 28.01.1993; Aktenzeichen 18 (12) Sa 556/92) |
ArbG Herford (Urteil vom 03.12.1991; Aktenzeichen 3 Ca 1359/90) |
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Tenor
- Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28.听Januar 1993 鈥撎18 (12) Sa 556/92听鈥 wird zur眉ckgewiesen.
- Die Kl盲gerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
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Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Kl盲gerin.
Die am 30.听Juli 1951 geborene Kl盲gerin ist ausgebildete Krankenpflegehelferin. Nach Abschlu脽 dieser Ausbildung im Jahre 1972 besuchte sie in der Zeit ab 1.听Oktober 1972 die Fachhochschule in B鈥 und bestand am 10.听Juli 1975 die Abschlu脽pr眉fung als Sozialp盲dagogin 鈥済rad鈥. Am 18.听M盲rz 1977 erfolgte ihre Anerkennung als staatlich anerkannte Sozialp盲dagogin mit Wirkung vom 1.听Dezember 1976.
Am 12.听M盲rz 1979 trat sie als technische Lehrerin in die Dienste des beklagten Landes und wurde
鈥済em盲脽 Ziffer 5.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 22.听M盲rz 1978 鈥撎齔 B 1/2-23/06-99/78听鈥 bzw. vom 20.听November 1981 鈥撎齔 B 1/2-23/06-752/81听鈥 als Technische Lehrerin in die Verg眉tungsgruppe IVb BAT鈥 eingruppiert. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2.听April 1979听finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.听Februar 1961 und dessen Sonderregelungen nach Anlage 2 鈥1鈥 (SR 2 鈥1鈥 BAT) und Anlage 2y (SR 2y BAT) Anwendung.
Die Kl盲gerin unterrichtete im Fach Didaktik/Methodik. Eingesetzt wurde sie zun盲chst an den gewerblichen Schulen in D鈥 Seit dem 15.听Juli 1982 unterrichtet sie an der A鈥︹撯︹撯chule in H鈥, einer berufsbildenden Schule mit rund 1.300 Sch眉lern und 70 Lehrern.
Im Jahre 1980 nahm die Kl盲gerin an der Gesamthochschule P鈥 das Studium der Sozialwissenschaften und der Evangelischen Religionslehre f眉r das Lehramt der Sekundarstufe II auf. Das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien bestand auch w盲hrend des Studiums der Kl盲gerin mit reduzierter Stundenzahl fort. 1985 legte die Kl盲gerin ihr erstes Staatsexamen ab. Nachdem das beklagte Land anerkannt hatte, da脽 es sich bei dem von der Kl盲gerin unterrichteten Fach um ein wissenschaftliches Fach im Sinne der Ziff.听4.5 des Eingruppierungserlasses vom 20.听November 1981 (sogenannter Nichterf眉llererla脽) handelt, wurde die Kl盲gerin mit Wirkung vom 17.听Juni 1986 in die VergGr.听IVa BAT eingruppiert.
Mit Schreiben vom 12.听M盲rz 1987 beantragte die Kl盲gerin ihre Beurlaubung f眉r die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Der Regierungspr盲sident in D鈥 erwiderte darauf mit Schreiben vom 27.听M盲rz 1987, zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes werde sie als Studienreferendarin in das Beamtenverh盲ltnis auf Widerruf eingestellt; da gem盲脽 搂听10 Abs.听4 LBG NW mit einer Ernennung ein privatrechtliches Arbeitsverh盲ltnis erl枚sche, sei eine Beurlaubung f眉r die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht m枚glich.
Die Referendarzeit der Kl盲gerin begann am 15.听Juni 1987. Unter demselben Tage schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, mit welchem die Kl盲gerin als Lehrerin 鈥渋n der Unterrichtst盲tigkeit in einem wissenschaftlichen Fach (Didaktik/Methodik)鈥 eingestellt wurde. Zur Verg眉tung der Kl盲gerin ist darin bestimmt, sie erhalte Verg眉tung nach der VergGr.听IVa BAT 鈥済em盲脽 Ziffer 4.5 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 20.听November 1981 鈥撎齔 B 1/2-23/06-752/81听鈥 in der jeweils g眉ltigen Fassung鈥. Zugleich wurde die Kl盲gerin f眉r die Dauer des Referendariats beurlaubt. Dies entsprach einer Verf眉gung des Regierungspr盲sidenten in D鈥 vom 1.听Juni 1987, der die Einstellung der Kl盲gerin zum 15.听Juni 1987 wie folgt begr眉ndete:
鈥淔rau S鈥 unterrichtet im Fach Didaktik/Methodik. Sie wird am 15. 6. 1987 zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverh盲ltnis auf Widerruf berufen. Im unmittelbaren Anschlu脽 daran ist das nach 搂听10 Abs.听4 LBG erloschene Angestelltenverh盲ltnis erneut zu begr眉nden und Frau Sch. aus dem Angestelltenverh盲ltnis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu beurlauben.鈥
Mit Schreiben vom 18.听Februar 1988 teilte die Kl盲gerin dem beklagten Land mit, sie beende am 20.听Mai 1988 ihr Referendariat mit den Fakulten Sozialwissenschaft (Politik, Wirtschaftslehre und Soziologie) und evangelische Religionslehre und wolle daher am 21.听Mai 1988 ihren zur Zeit ruhenden Angestelltenvertrag wieder aufnehmen. Sie bitte daher um Pr眉fung, ob es m枚glich sei, sie in ihren Fakulten entsprechenden F盲chern einzusetzen. Das beklagte Land erwiderte darauf mit Schreiben vom 29.听Februar 1988, au脽erhalb des Einstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 1988/1989 seien keine Einstellungen zul盲ssig. Eine Besch盲ftigung als Studienr盲tin z. A. bzw. eine Besch盲ftigung in der Funktion einer Studienr盲tin entsprechend ihren Fakulten komme daher nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes nicht in Betracht. Es bleibe ihr jedoch unbenommen, sich um Einstellung als Studienr盲tin z. A. zum Schuljahresbeginn 1988/1989 im zentralen Einstellungsverfahren zu bewerben. Nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes erfolge eine Weiterbesch盲ftigung als Lehrkraft im Angestelltenverh盲ltnis entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 15.听Juni 1987.
Nach Beendigung der Referendarzeit wurde die Kl盲gerin ab 20.听Mai 1988 als Lehrkraft im Angestelltenverh盲ltnis entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 15.听Juni 1987 weiterbesch盲ftigt. Sie erteilte Unterricht in den F盲chern Didaktik/Methodik und Spiel und wurde au脽erdem in der Praxisbetreuung in der Erzieherausbildung eingesetzt.
Mit Beginn des Schuljahres 1988/1989 begann an der A鈥︹撯 鈥 Schule der Aufbau einer Fachschule f眉r Heilp盲dagogik. Mit diesem Aufbau wurden die Kl盲gerin und ein Oberstudienrat, der mittlerweile zum Studiendirektor bef枚rdert worden ist, beauftragt. Die Fachschule wurde am 1.听Februar 1990 er枚ffnet. Seitdem unterrichtet die Kl盲gerin dort die F盲cher 鈥淒ifferentielle Heilp盲dagogik鈥 mit dem Schwerpunkt der Geistig-Behinderten-P盲dagogik, 鈥淗eilp盲dagogische Methodenlehre鈥 und 鈥淕espr盲chsf眉hrung鈥.
Mit Schreiben vom 25.听Mai 1990 beantragte die Kl盲gerin, sie nach der VergGr.听IIa BAT zu verg眉ten. Das beklagte Land lehnte dies mit Schreiben vom 17.听August 1990 ab.
Die Kl盲gerin hat vorgetragen, die nunmehr von ihr unterrichteten F盲cher k枚nne sie nur aufgrund ihres abgeschlossenen Hochschulstudiums unterrichten. Durch den Erwerb der Lehrbef盲higung f眉r die Sekundarstufe II sei sie 鈥淓rf眉llerin鈥 im Sinne des Runderlasses des Kultusministers vom 16.听November 1981. Nach Ziff.听5.2 dieses Erlasses seien Lehrer mit der Bef盲higung f眉r das Lehramt der Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen nach der VergGr.听IIa BAT mit einer Zulage von 100,-听DM zu verg眉ten. Bei der Aufnahme ihrer T盲tigkeit nach dem Bestehen des zweiten Staatsexamens habe es sich um eine Neueinstellung gehandelt, da sie w盲hrend ihres Beamtenverh盲ltnisses im Vorbereitungsdienst nicht zugleich auch Angestellte habe sein k枚nnen.
Auch f眉r den Fall, da脽 der 鈥淣ichterf眉llererla脽鈥 vom 20.听November 1981 auf sie anzuwenden sei, stehe ihr ein Anspruch auf Verg眉tung nach der VergGr.听IIa BAT 鈥 ohne Zulage 鈥 zu. Die Angabe der Fallgr.听4.5 im Arbeitsvertrag zeige, da脽 sie als 鈥溍糱riger Lehrer鈥 im Schlu脽satz der Ziff.听5 鈥淟ehrer an berufsbildenden Schulen鈥 eingruppiert worden sei. Folgerichtig sei sie nach Ziff.听4 (Lehrer an Gymnasien) Fallgr.听4.5 gem盲脽 IVa BAT eingruppiert gewesen, weil sie seinerzeit die Ausbildung nach den Fallgr.听4.2, 4.3 oder 4.4 nicht besessen habe. Nachdem diese Voraussetzungen seit Mai 1988 vorl盲gen, sei sie nach Ziff.听4.2 eingruppiert.
Die Kl盲gerin hat beantragt,
- das Land Nordrhein-Westfalen zu verurteilen, die Kl盲gerin mit Wirkung ab dem 1.听Dezember 1989 nach der VergGr.听IIa BAT mit einer monatlichen Zulage von 100,--听DM zu verg眉ten,
- festzustellen, da脽 das beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die r眉ckst盲ndigen Verg眉tungsbestandteile jeweils zum monatlichen F盲lligkeitstage mit 4听% zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, die Verg眉tung der Kl盲gerin richte sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 15.听Juni 1987. In der Fachschule f眉r Heilp盲dagogik unterrichte die Kl盲gerin aufgrund ihrer Praxiserfahrung. Sie sei nicht mit Erwerb der Lehrbef盲higung f眉r die Sekundarstufe II als 鈥淓rf眉llerin鈥 im Sinne des Runderlasses des Kultusministers vom 16.听November 1981 zu behandeln. Eine Eingruppierung als Erf眉llerin sei nur bei einer Neueinstellung m枚glich, die nicht erfolgt sei. Die Kl盲gerin habe sich diesem j盲hrlichen zentralen Einstellungsverfahren nicht unterzogen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das beklagte Land hat dieses Urteil mit der Berufung angegriffen. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat die Kl盲gerin im Berufungsrechtszug zus盲tzlich hilfsweise beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, sie mit Wirkung ab 1.听Dezember 1989 nach der VergGr.听III BAT zu verg眉ten, und die Verpflichtung des beklagten Landes zur Verzinsung r眉ckst盲ndiger Verg眉tung festzustellen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abge盲ndert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Kl盲gerin ihr H枚hergruppierungsbegehren nach dem Hauptantrag weiter. Hinsichtlich ihres Hilfsantrags hat sie ihre Revision zur眉ckgenommen. Das beklagte Land beantragt die Zur眉ckweisung der Revision.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet. Die Kl盲gerin hat weder Anspruch auf Verg眉tung nach VergGr.听IIa BAT mit einer monatlichen Zulage von 100,--听DM noch ohne diese; ihren hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verg眉tung nach VergGr.听III BAT verfolgt die Kl盲gerin in der Revisionsinstanz nicht mehr.
I.听Den Ausf眉hrungen des Berufungsgerichts, der nicht hinreichend bestimmte Leistungsantrag sei als Feststellungsantrag auszulegen, ist beizupflichten. Zwar hat die Kl盲gerin ihren Antrag nicht entsprechend der Auslegung des Landesarbeitsgerichts neu gefa脽t, ist aber dessen Ausf眉hrungen dazu nicht entgegengetreten. Sie stimmt daher dieser Auslegung ebenso zu wie das beklagte Land, welches gleichfalls dazu keine Ausf眉hrungen macht.
Die Klage ist zul盲ssig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im 枚ffentlichen Dienst allgemein 眉blich ist und gegen deren Zul盲ssigkeit nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B.听Senatsurteil vom 19.听M盲rz 1986 鈥撎4 AZR 470/84听鈥 AP Nr.听114 zu 搂搂听22, 23 BAT 1975).
Der Feststellungsantrag ist auch zul盲ssig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. In Eingruppierungsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach 搂听256 ZPO n盲mlich nicht nur f眉r die Hauptsache, sondern ebenso f眉r die Zinsforderung zul盲ssig. Dies ergibt sich daraus, da脽 die im Verh盲ltnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (BAGE 22, 247, 249听=听AP Nr.听30 zu 搂搂听22, 23 BAT).
II.听Die Klage ist aber unbegr眉ndet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Kl盲gerin Verg眉tung nach der VergGr.听IIa BAT 鈥 mit oder ohne Zulage 鈥 zu gew盲hren. Ein solcher Verg眉tungsanspruch der Kl盲gerin folgt weder aus dem Erf眉llererla脽 noch aus dem Nichterf眉llererla脽.
1.听Dem Verg眉tungsanspruch der Kl盲gerin steht nicht schon der Umstand entgegen, da脽 in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.听Juni 1987 die Eingruppierung der Kl盲gerin in die VergGr.听IVa BAT, an der sich in der Folgezeit nichts ge盲ndert hat, vereinbart ist. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einem formularm盲脽igen Vertrag, so da脽 der Senat ihn selbst盲ndig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202听=听AP Nr.听2 zu 搂听111 BBiG, zu 2a der Gr眉nde; BAG Urteil vom 20.听Februar 1991 鈥撎4 AZR 377/90听鈥 ZTR 1991, 296). Sollen streitlos die jeweiligen Eingruppierungsrichtlinien gelten, ist davon auszugehen, da脽 die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach der zutreffenden Verg眉tungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte VergGr.听verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu festzulegen, welche Verg眉tungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12.听Dezember 1990 鈥撎4 AZR 306/90听鈥 EzA 搂听3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.听4听=听ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20.听Februar 1991 鈥撎4 AZR 377/90听鈥 ZTR, aaO).
2.听Der Anspruch der Kl盲gerin ergibt sich nicht aus 搂听22 BAT i. V. m. der Anlage 1 zum BAT, denn die Kl盲gerin ist als Lehrkraft im Sinne der Nr.听5 der Vorbemerkungen zu allen Verg眉tungsgruppen anzusehen und aufgrund dieser Tarifnorm aus der Verg眉tungsordnung zum BAT ausgenommen, wovon beide Parteien auch 眉bereinstimmend ausgehen.
3.听Zu Recht gelangt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, da脽 die Bestimmungen des Runderlasses des Kultusministers vom 16.听November 1981 鈥撎齔 B 1/2-23/06-721/81听鈥 (GABl. NW 1982 S.听5) 眉ber die Eingruppierung der im Angestelltenverh盲ltnis besch盲ftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und p盲dagogischen Voraussetzungen zur 脺bernahme in das Beamtenverh盲ltnis erf眉llen 鈥 sogenannter Erf眉llererla脽 鈥, nicht zwischen den Parteien gelten.
a)听Die Kl盲gerin st眉tzt ihren Anspruch auf Ziff.听5.2 des Erf眉llererlasses, der insoweit folgende Regelung enth盲lt:
听5.听 |
Lehrer an beruflichen Schulen |
|
鈥 |
听5.2听 |
Lehrer |
|
mit der Bef盲higung f眉r das Lehramt der Sekundarstufe II听 |
听IIa听 |
听100,-听DM |
In der Fassung vom 22.听Juni 1992 (GABl. NW I S.听154), in Kraft getreten am 1.听August 1992, ist diese T盲tigkeit unter Ziff.听7 aufgef眉hrt. Das Merkmal ist nunmehr wie folgt gefa脽t:
听7.听 |
Lehrer an berufsbildenden Schulen oder Kollegschulen |
听7.1听 |
Lehrer mit der Bef盲higung f眉r das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder der Sekundarstufe II听 |
IIa |
Die Zulage f眉r diese Fallgruppe ist nunmehr in Ziff.听9.1 des Erlasses geregelt.
Die Kl盲gerin ist zwar Lehrerin an einer beruflichen Schule bzw. berufsbildenden Schule und verf眉gt seit dem erfolgreichen Abschlu脽 ihres Vorbereitungsdienstes 眉ber die Bef盲higung f眉r das Lehramt der Sekundarstufe II. Der Erf眉llererla脽 gilt jedoch nicht zwischen den Parteien.
b)听Erlasse geh枚ren rechtsterminologisch dem Verwaltungsrecht an und haben demgem盲脽 grunds盲tzlich nur verwaltungsrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen wendet sich ein Staatsorgan 鈥 in der Regel das zust盲ndige Ministerium 鈥 im Weisungswege im Rahmen der allgemeinen Beh枚rdenhierachie an nachgeordnete weisungsabh盲ngige Organe, 脛mter und Dienststellen. Damit fehlt Erlassen jeder normative Charakter, aber auch jegliche zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Bedeutung. Das gilt uneingeschr盲nkt auch f眉r diejenigen Erlasse, mit denen die Kultusminister der Bundesl盲nder die f眉r das Schulwesen zust盲ndigen nachgeordneten Beh枚rden (Regierungspr盲sidien, Schul盲mter) im einzelnen anweisen, in welcher Weise und mit welchem Inhalt die Arbeitsvertr盲ge mit Lehrern im Angestelltenverh盲ltnis abzuschlie脽en sind, was im 眉brigen ausschlie脽lich nach den allgemeinen Vorschriften des b眉rgerlichen Rechts zu vollziehen ist (Urteil des Senats vom 18.听Mai 1988 鈥撎4 AZR 765/87听鈥 AP Nr.听24 zu 搂搂听22, 23 BAT Lehrer, m. w. N.).
Damit kann der Erf眉llererla脽 des beklagten Landes nur dadurch zwischen den Parteien Geltung erlangt haben, da脽 sie seine Geltung arbeitsvertraglich vereinbart haben.
c)听Dies ist jedoch nicht geschehen. Vereinbart haben die Parteien vielmehr in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.听Juni 1987 die Geltung des 鈥淩underlasses des Kultusministers NW vom 20.听November 1981 鈥撎齔 B 1/2-23/06-752/81听鈥 in der jeweils g眉ltigen Fassung鈥, also des Runderlasses 眉ber die Eingruppierung der im Angestelltenverh盲ltnis besch盲ftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und p盲dagogischen Voraussetzungen zur 脺bernahme in das Beamtenverh盲ltnis nicht erf眉llen 鈥 sogenannter Nichterf眉llererla脽 (GABl.听NW 1982 S.听7).
aa)听Dieser Arbeitsvertrag ist entgegen der Auffassung der Kl盲gerin nicht wegen des Bestehens ihres Beamtenverh盲ltnisses auf Widerruf in der Zeit vom 15.听Juni 1987 bis zum 20.听Mai 1988 gem盲脽 搂听10 Abs.听4 LBG NW erloschen.
搂听10 Abs.听4 LBG NW bestimmt, da脽 mit der Ernennung 鈥 zum Beamten 鈥 ein privatrechtliches Arbeitsverh盲ltnis zum Dienstherrn erlischt. Diese Vorschrift verbietet ihrem Wortlaut nach hingegen nicht, mit einem Beamten nach seiner Ernennung auf einem anderen Gebiet als dem durch sein Amt bestimmten Kreis von Dienstaufgaben ein zivilrechtlich ausgestaltetes Besch盲ftigungsverh盲ltnis zu vereinbaren. Wenn 搂听10 Abs.听4 LBG NW bestimmt, da脽 mit der Ernennung ein privatrechtliches Arbeitsverh盲ltnis zum Dienstherrn erlischt, wird damit ein Sachverhalt angesprochen, der das Bestehen eines Arbeitsverh盲ltnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn im Zeitpunkt der Aush盲ndigung der Ernennungsurkunde zur Voraussetzung hat. Eine andere Auslegung w眉rde dem Sinngehalt des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes 鈥淓rl枚schen鈥 widersprechen (BAG Urteil vom 21.听August 1961 鈥撎5 AZR 263/59听鈥 AP Nr.听24 zu 搂听2 ArbGG 1953 Zust盲ndigkeitspr眉fung, zu einer entsprechenden Vorschrift des LBG Berlin 鈥 damals 搂听9 Abs.听2, jetzt 搂听13 Abs.听2). Die Wortauslegung des 搂听10 Abs.听4 LBG NW gibt deshalb keinen Anhaltspunkt daf眉r, da脽 diese Bestimmung auch f眉r die F盲lle gilt, in denen am Tage der Beamtenernennung 鈥 wie im Streitfall 鈥 oder sp盲ter w盲hrend der Dauer des Beamtenverh盲ltnisses ein privatrechtliches Vertragsverh盲ltnis mit demselben Dienstherrn neu begr眉ndet wird, das die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Gegenstand hat (BAG Urteil vom 21.听August 1961, aaO; ebenso: Korn/Tadday, Das Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 1993, 搂听10 Rz 7; f眉r die entsprechende Regelung im Saarl盲ndischen Beamtenrecht: Juncker, Saarl盲ndisches Beamtenrecht, Stand M盲rz 1994, 搂听15 Anm.听9; f眉r die entsprechende Regelung im bayerischen Beamtengesetz: Wei脽/Niedermaier/Summer, Bayerisches Beamtengesetz, Stand Februar 1994, Art.听8 Anm.听13).
Es kann hier dahinstehen, ob es nach 搂听10 Abs.听4 LBG NW zul盲ssig ist, nach der Ernennung des Beamten ohne weitere einschr盲nkende Voraussetzungen ein privatrechtliches Arbeitsverh盲ltnis zwischen diesem und seinem Dienstherrn zu begr眉nden. In der Rechtsprechung ist n盲mlich anerkannt, da脽 die Vereinbarung eines zivilrechtlich ausgestalteten Besch盲ftigungsverh盲ltnisses mit einem Beamten jedenfalls dann rechtswirksam ist, wenn es sich um eine verh盲ltnism盲脽ig geringf眉gige Nebenbesch盲ftigung handelt, die nicht zu den Obliegenheiten seines Dienstzweiges geh枚rt (OVG M眉nster, Urteil vom 6.听Dezember 1971 鈥撎齀 A 1183/69听鈥 D脰D 1972, 96), wenn die 眉bernommene Arbeitspflicht den Beamten nicht 眉ber Geb眉hr in Anspruch nimmt, so da脽 er seinem Amt gerecht werden kann (BAG Urteil vom 21.听August 1961, aaO). Im Streitfall liegen vergleichbare Umst盲nde vor, die die Neubegr眉ndung des Arbeitsverh盲ltnisses zwischen den Parteien 鈥 ihr am 12.听M盲rz 1979 begr眉ndetes Arbeitsverh盲ltnis ist nach 搂听10 Abs.听4 LBG NW mit der Ernennung der Kl盲gerin zur Beamtin auf Widerruf am 15.听Juni 1987 erloschen 鈥 wirksam erscheinen lassen.
bb)听Die in dem am 15.听Juni 1987 begr眉ndeten Arbeitsverh盲ltnis 眉bernommenen Aufgaben decken sich nicht mit denen, die der Kl盲gerin in ihrem Amt als Studienreferendarin 眉bertragen waren: In dem Arbeitsverh盲ltnis hat die Kl盲gerin die Erteilung von Unterricht 鈥渋n einem wissenschaftlichen Fach (Didaktik, Methodik)鈥 眉bernommen, w盲hrend sie sich im Vorbereitungsdienst als Studienreferendarin ihrer Ausbildung zu widmen hatte.
Die Kl盲gerin konnte auch trotz des neu begr眉ndeten Arbeitsverh盲ltnisses ihren Pflichten aus dem Beamtenverh盲ltnis auf Widerruf uneingeschr盲nkt nachkommen. Zwar ist die Kl盲gerin in dem Arbeitsvertrag vom 15.听Juni 1987 nicht f眉r eine verh盲ltnism盲脽ig geringe Nebenbesch盲ftigung, sondern als Lehrerin mit der vollen Pflichtstundenzahl von 24 Wochenstunden eingestellt worden. Sie konnte gleichwohl ihre volle Arbeitskraft als Beamtin auf Widerruf ihrem Dienstherrn zur Verf眉gung stellen, weil sei bei Abschlu脽 des Arbeitsvertrages am 15.听Juni 1987听f眉r die Dauer des Vorbereitungsdienstes von ihren Arbeitspflichten als angestellte Lehrerin durch Beurlaubung freigestellt war.
Die Besonderheit des Falles liegt gerade darin, da脽 die Kl盲gerin am 15.听Juni 1987 nicht zur Beamtin auf Lebenszeit, sondern auf Widerruf ernannt worden ist, und somit die Beendigung des Beamtenverh盲ltnisses absehbar war. Indem die Parteien am 15.听Juni 1987 zwar ein Arbeitsverh盲ltnis eingegangen sind, die Kl盲gerin aber gleichzeitig bis zum Ende des Beamtenverh盲ltnisses auf Widerruf beurlaubt worden ist, wird der Arbeitsvertrag f眉r sie erst in der Zeit nach Beendigung des Beamtenverh盲ltnisses bedeutsam. Der Erla脽 des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.听Dezember 1983 鈥撎齀I A听1听鈥 1.10.04 鈥撎51/83听鈥, in welchem dieser ausf眉hrt, es sei vertretbar, wenn der Kultusminister Lehrer im Angestelltenverh盲ltnis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes f眉r ein Lehramt in ein Beamtenverh盲ltnis auf Widerruf berufe, das nach 搂听10 Abs.听4 LBG NW erloschene Angestelltenverh盲ltnis neu begr眉nde und zugleich die Lehrer aus dem Angestelltenverh盲ltnis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes beurlaube, steht daher mit 搂听10 Abs.听4 LBG NW im Einklang.
Durch den Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.听Juni 1987 sind die Interessen der Kl盲gerin 鈥 aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 鈥 nicht beeintr盲chtigt, sondern im Gegenteil gewahrt worden. Da das beklagte Land Einstellungen von Lehrern zum Schuljahresbeginn nach einem zentralen Einstellungsverfahren jeweils zu bestimmten Zeitpunkten vornimmt, war eine Einstellung der Kl盲gerin im unmittelbaren zeitlichen Anschlu脽 an das Ende ihres Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen. Sie w盲re daher 鈥 ohne den Arbeitsvertrag vom 15.听Juni 1987 鈥 zun盲chst ohne Anstellung beim beklagten Land gewesen. Denkbar war seinerzeit auch, da脽 die Kl盲gerin ihre Ausbildung mit einem ung眉nstigen Examensergebnis abschlie脽en k枚nnte und dann keine Chance auf eine Anstellung als Lehrerin f眉r das Lehramt der Sekundarstufe II gehabt h盲tte. Auch ein Scheitern im zweiten Staatsexamen oder der Abbruch des Vorbereitungsdienstes kamen seinerzeit in Betracht. In all diesen F盲llen hatte die Kl盲gerin dann Anspruch darauf, entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 15.听Juni 1987 besch盲ftigt zu werden.
Das Arbeitsgericht hat diese Interessenlage durchaus zutreffend gedeutet, wenn es ausgef眉hrt hat, die Parteien h盲tten am 15.听Juni 1987, also an dem Tag, an dem die Kl盲gerin das Referendariat aufgenommen habe, wahrscheinlich deshalb einen Arbeitsvertrag geschlossen, um der Kl盲gerin die Sicherheit zu geben, nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wieder in ein Dienstverh盲ltnis als Lehrerin 眉bernommen zu werden. Diese Deutung haben die Parteien nicht angegriffen.
d)听Der Verg眉tungsanspruch der Kl盲gerin f眉r die Zeit seit dem 21.听Mai 1988 richtet sich daher nach dem Arbeitsvertrag vom 15.听Juni 1987. Sie ist nicht am 20.听Mai 1988 neu eingestellt worden. Somit stellt sich die Frage nicht, ob sie bei einer Neueinstellung am 20.听Mai 1988 Anspruch darauf gehabt h盲tte, da脽 f眉r ihre Eingruppierung die Geltung des Erf眉llererlasses vereinbart werde. Ein Anspruch der Kl盲gerin auf Verg眉tung nach der VergGr.听IIa BAT nebst Zulage wegen Erf眉llung der Merkmale der Fallgr.听5.2 (in der Fassung vom 22.听Juni 1992: Fallgr.听7.1 in Verbindung mit Ziff.听9.1) des Erf眉llererlasses steht der Kl盲gerin nicht zu.
4.听Die Kl盲gerin kann auch nicht wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Verg眉tung nach der VergGr.听IIa BAT nebst Zulage verlangen.
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein beg眉nstigenden Regelung willk眉rlich, d. h. ohne Vorliegen sachlicher Gr眉nde, auszunehmen und schlechter zu stellen (BAGE 39, 132, 135听=听AP Nr.听51 zu 搂听242 BGB Gleichbehandlung, zu 2 der Gr眉nde; BAGE 35, 43听=听AP Nr.听45 zu 搂听242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 20.听Februar 1991 鈥撎4 AZR 429/90听鈥 AP Nr.听157 zu 搂搂听22, 23 BAT 1975). Ein rechtserheblicher Versto脽 gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende F盲lle aus unsachlichen oder sachfremden Gr眉nden ungleich behandelt werden und deshalb eine willk眉rliche Ungleichbehandlung vorliegt (BAGE 39, 132听=听AP Nr.听51 zu 搂听242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 2.听M盲rz 1988 鈥撎4 AZR 600/87听鈥 AP Nr.听9 zu 搂听1 TVG Tarifvertr盲ge: Banken, m. w. N.).
Tatsachen f眉r eine solche willk眉rliche Ungleichbehandlung gegen眉ber anderen angestellten Lehrern hat die Kl盲gerin nicht vorgetragen. Soweit sie geltend macht, da脽 der fr眉here Oberstudienrat und jetzige Studiendirektor H鈥 eine vergleichbare T盲tigkeit aus眉be, hat das Landesarbeitsgericht dazu bereits zutreffend ausgef眉hrt, wegen des grundlegenden Unterschiedes des Status von Beamten und Angestellten des 枚ffentlichen Dienstes komme es f眉r die Mindestverg眉tung des Angestellten des 枚ffentlichen Dienstes auf die Besoldung vergleichbarer Beamter nicht an (BAGE 56, 59, 70听=听AP Nr.听137 zu 搂搂听22, 23 BAT 1975). Die Besoldung der Beamten beruht ihrer 枚ffentlich-rechtlichen Rechtsstellung entsprechend auf gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und der L盲nder, w盲hrend die Verg眉tung der Angestellten des 枚ffentlichen Dienstes sich 鈥 wie auch bei sonstigen Arbeitsverh盲ltnissen 鈥 nach ihrem Arbeitsvertrag bzw. den entsprechenden tariflichen Bestimmungen richtet. Angesichts dieser betr盲chtlichen rechtlichen Unterschiede zwischen dem Beamten und Angestellten k枚nnen Angestellte des 枚ffentlichen Dienstes aus der Besoldung vergleichbarer Beamter grunds盲tzlich keine Rechte herleiten (BAG Urteil vom 11.听April 1979 鈥撎4 AZR 567/77听鈥 AP Nr.听21 zu 搂搂听22, 23 BAT 1975).
5.听Die Kl盲gerin ist auch nicht nach Fallgr.听4.2 (i. d. ab 1.听August 1992 geltenden Fassung vom 22.听Juni 1992: Fallgr.听4.1) als 鈥溍糱riger Lehrer鈥 an einer berufsbildenden Schule im Sinne des Schlu脽satzes der Ziff.听5 (i. d. F. vom 22.听Juni 1992: Ziff.听6.5) in die VergGr.听IIa BAT 鈥 ohne Zulage 鈥 eingruppiert.
Die vorgenannten Bestimmungen des Nichterf眉llererlasses, dessen Geltung in seiner jeweiligen Fassung zwischen den Parteien vereinbart ist, haben, soweit sie f眉r die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse sind, in der bis zum 31.听Juli 1992 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
听4.听 |
Lehrer an Gymnasien |
|
鈥 |
听4.2听 |
Lehrer in der T盲tigkeit von Studienr盲ten |
|
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die F盲higkeit zum Unterrichten in mindestens zwei F盲chern haben und die 眉berwiegend in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten |
IIa |
|
鈥 |
听5.听 |
Lehrer an berufsbildenden Schulen |
|
鈥 |
|
Die 眉brigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Gymnasien eingruppiert. |
In der Fassung vom 22.听Juni 1992 (GABl. NW I S.听159) lautet die entsprechende Regelung wie folgt:
听4.听 |
Lehrer an Gymnasien |
听4.1听 |
Lehrer in der T盲tigkeit von Studienr盲ten |
|
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatspr眉fung f眉r das Lehramt am Gymnasium, an berufsbildenden Schulen oder f眉r die Sekundarstufe II), die damit aufgrund ihres Studiums die F盲higkeit zum Unterrichten in mindestens zwei F盲chern haben und die 眉berwiegend in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten |
IIa |
|
鈥 |
听6.听 |
Lehrer an berufsbildenden Schulen oder Kollegschulen |
|
鈥 |
听6.5听 |
Die 眉brigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Gymnasien eingruppiert. |
Nachfolgend wird der Nichterf眉llererla脽 in der bis zum 31.听Juli 1992 geltenden Fassung zugrundegelegt und die Bestimmungen der ab 1.听August 1992 in Kraft getretenen Fassung in Klammern genannt.
Die Kl盲gerin verf眉gt zwar 眉ber ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und hat die F盲higkeit, aufgrund ihres Studiums in mindestens zwei F盲chern Unterricht zu erteilen, n盲mlich den F盲chern Sozialwissenschaft und evangelische Religionslehre. Sie unterrichtet aber nicht mindestens in einem ihrem Studium entsprechenden Fach, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, ohne da脽 dies von der Kl盲gerin mit der Revision angegriffen wird.
Sie ist daher nicht nach der Fallgr.听4.2 (4.1) in die VergGr.听IIa BAT 鈥 ohne Zulage 鈥 eingruppiert.
6.听Da lediglich dar眉ber zu entscheiden war, ob die Voraussetzungen der VergGr.听IIa BAT 鈥 mit oder ohne Zulage 鈥 vorliegen, er眉brigt sich hier eine Stellungnahme dazu, in welche Fallgruppe der VergGr.听IVa BAT die Kl盲gerin zutreffend eingruppiert ist.
III.听Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听97 Abs.听1 ZPO.
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Unterschriften
Dr.听h.c.听Schaub, Dr.听Friedrich, Bott, Fieberg, Kamm
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Fundstellen
亿兆体育-Index 856759 |
BB 1994, 2212 |
NZA 1995, 901 |