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Entscheidungsstichwort (Thema)
R眉ckzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens
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Leitsatz (redaktionell)
1. Der Senat neigt zu der Auffassung, da脽 auf Darlehensvertr盲ge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das AGB-Gesetz anwendbar ist.
2. Gew盲hrt der Arbeitgeber aus Anla脽 seines Firmenjubil盲ums eine Zuwendung unter der Bedingung, da脽 diese einer von ihm beherrschten Beteiligungsgesellschaft als Darlehen gegeben wird, das mit 4% p.a. zu verzinsen ist, so ist die Bestimmung des Darlehensvertrages, da脽 die Laufzeit 15 Jahre betr盲gt, wenn nicht 12 Monate zuvor gek眉ndigt wird, nicht zu beanstanden.
3. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen des Darlehensvertrages, wonach sich das Darlehen jeweils um f眉nf Jahre verl盲ngert, wenn es nicht rechtzeitig gek眉ndigt worden ist, da脽 die Zinsen, wenn im Zeitpunkt ihrer F盲lligkeit keine Lohn- und Gehaltszahlung anf盲llt, nur auf Antrag des Mitarbeiters 眉berwiesen werden, und da脽 50% der Darlehenssumme erst ein Jahr sp盲ter ausbezahlt und in dieser Zeit auch nicht verzinst werden.
4. Scheidet der Arbeitnehmer w盲hrend der Laufzeit des Darlehens aufgrund betriebsbedingter K眉ndigung aus dem Arbeitsverh盲ltnis aus, so besteht dann kein Anspruch auf sofortige R眉ckzahlung, wenn die Auslegung des Darlehensvertrages ergibt, da脽 er in diesem Fall weitergef眉hrt werden soll.
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Normenkette
AGBG 搂搂听3, 9, 6; BGB 搂搂听607, 133, 157, 242; AGBG 搂听11 Nr. 6, 搂听23 Abs. 1; GewO 搂 117 Abs. 2
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Verfahrensgang
LAG M眉nchen (Entscheidung vom 20.09.1991; Aktenzeichen 8 Sa 742/90) |
ArbG M眉nchen (Entscheidung vom 29.05.1990; Aktenzeichen 8 Ca 14192/89) |
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Tatbestand
Die Parteien streiten um die R眉ckzahlung eines Darlehens.
Die Kl盲gerin war seit dem 6. September 1979 bei der Firma P. D GmbH & Co. KG als Raumpflegerin besch盲ftigt. Im Jahre 1988 gew盲hrte diese ihren Arbeitnehmern anl盲脽lich eines Firmenjubil盲ums eine "闯耻产颈濒盲耻尘蝉锄耻飞别苍诲耻苍驳". Dazu hatten die Kl盲gerin und die Beklagte, deren einziger Gesellschafter die Firma P. D GmbH & Co. KG ist, zwei vorformulierte Vertr盲ge unterzeichnet, von denen der eine als "Beteiligungsangebot und Annahme" und der andere als "Darlehensvertrag" bezeichnet wurde.
Der mit "Beteiligungsangebot und Annahme" 眉berschriebene Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
(Die Beklagte) "bietet allen Arbeitnehmern der
Firmengruppe D eine Beteiligung in der
Form eines Arbeitnehmerdarlehens an. Die H枚he der
Eigenleistung des einzelnen Arbeitnehmers betr盲gt
dabei DM 1.200,--.
F眉r den Fall, da脽 die Firma P. D GmbH &
Co. KG anl盲脽lich ihres Firmenjubil盲ums mir, ...
eine 闯耻产颈濒盲耻尘蝉锄耻飞别苍诲耻苍驳 in H枚he von DM 1.200,--
zuwendet, werde ich der DMBG ein Darlehen in der
gleichen H枚he gew盲hren und weise f眉r diesen Fall
bereits heute die Firma P. D GmbH & Co. KG
an, die mir zustehende 闯耻产颈濒盲耻尘蝉锄耻飞别苍诲耻苍驳 nicht
an mich auszuzahlen, sondern als meine Darlehens-
einzahlung an die DMBG zu 眉berweisen."
In dem Darlehensvertrag (im folgenden: DV) hei脽t es:
"搂 1
Frau D
...
gew盲hrt der D -M -Beteiligungsge-
sellschaft mbH (DMBG) ein Darlehen in H枚he von DM
1.200,-- (i.W. Eintausendzweihundert).
搂 2
Der Mitarbeiter weist die P. D GmbH & Co.
KG unwiderruflich an, die von der KG gew盲hrte Ju-
bil盲umszuwendung in H枚he von DM 1.200,-- zur Er-
f眉llung seiner Darlehenseinzahlungsverpflichtung
unmittelbar an die DMBG zu 眉berweisen.
搂 3
Das Darlehen hat eine Laufzeit von zun盲chst
15 Jahren. Wird es nicht mit einer Frist von
12 Monaten vor Ablauf gek眉ndigt, so verl盲ngert es
sich um jeweils weitere 5 Jahre.
搂 4
Das Darlehen ist mit 4 % p.a. zu verzinsen.
搂 5
Die Zinsen sind jeweils im Juli eines Kalender-
jahres f眉r das abgelaufene Wirtschaftsjahr
(01.07. des Vorjahres bis 30.06. des Kalenderjah-
res) f盲llig. Wird f眉r den Mitarbeiter im Juli
eines Kalenderjahres f眉r den Monat Juni des glei-
chen Kalenderjahres eine Lohn- oder Gehaltsab-
rechnung erstellt, so erh盲lt der Mitarbeiter die
Zinsen f眉r das vergangene Gesch盲ftsjahr mit der
Lohn- oder Gehaltsauszahlung 眉berwiesen. F盲llt
keine Lohn- oder Gehaltsauszahlung an, so wird
der j盲hrliche Zinsbetrag nur auf Anforderung des
Mitarbeiters unter Nachweis einer Kontoverbindung
bei einer deutschen Bank an ihn 眉berwiesen.
搂 6
Im Falle des Todes des Mitarbeiters ist das Dar-
lehen einschlie脽lich etwa nicht ausbezahlter Zin-
sen auf Anforderung der Erben mit einer Frist von
drei Monaten nach erfolgtem Nachweis der An-
spruchsberechtigung auszuzahlen.
搂 7
Im Falle der K眉ndigung des Darlehens erfolgt die
Auszahlung der Darlehenssumme und etwa bis dahin
nicht ausbezahlte Zinsen in zwei Raten, n盲mlich
mit 50 v.H. zum Tag der Wirksamkeit der K眉ndigung
und mit 50 v.H. ein Jahr sp盲ter. Die Verzinsung
nach Wirksamkeit der K眉ndigung entf盲llt."
Am 29. November 1988 k眉ndigte die Firma P. D GmbH & Co. KG das Arbeitsverh盲ltnis mit der Kl盲gerin zum 31. Dezember 1988. In dem von der Kl盲gerin daraufhin angestrengten K眉ndigungsschutzproze脽 wurde ein Vergleich geschlossen. Danach endete das Arbeitsverh盲ltnis aufgrund betriebsbedingter K眉ndigung mit dem 31. Dezember 1988 gegen Zahlung einer Abfindung.
Am 21. April 1989 k眉ndigte die Kl盲gerin das von ihr gew盲hrte Darlehen fristlos aus wichtigem Grund und verlangte vergeblich die R眉ckzahlung.
Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich, obwohl Darlehensnehmer nicht ihr damaliger Arbeitgeber sei, um ein Arbeitnehmerdarlehen. Durch die K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses sei die Gesch盲ftsgrundlage des Darlehensvertrages entfallen. Ein wichtiger Grund f眉r die vorzeitige K眉ndigung des Darlehensvertrages sei gegeben. Nur als Mitarbeiterin der Firma P. D GmbH & Co. KG sei sie bereit gewesen, ein Darlehen zu so schlechten Bedingungen zu gew盲hren. Auch verstie脽en die lange Laufzeit von 15 Jahren und andere Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen das AGB-Gesetz. Im 眉brigen liege ein Versto脽 gegen 搂 117 GewO vor.
Die Kl盲gerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kl盲gerin
1.200,-- DM zuz眉glich 4 % Zinsen seit dem
1. August 1988 zu zahlen, abz眉glich am 25. Juli
1989 gezahlter 38,-- DM.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Gesch盲ftsgrundlage f眉r die Hingabe des Darlehens sei die verzinsliche Wiederanlage der von der fr眉heren Arbeitgeberin der Kl盲gerin als besondere Verg眉nstigung gew盲hrten 闯耻产颈濒盲耻尘蝉锄耻飞别苍诲耻苍驳. Da脽 der Fortbestand des Arbeitsverh盲ltnisses f眉r die Darlehenshingabe und den Fortbestand des Darlehensvertrages ohne Bedeutung sei, zeige schon die Laufzeit von 15 Jahren.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl盲gerin zur眉ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl盲gerin ihren R眉ckzahlungsanspruch weiter.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend erkannt, da脽 die Kl盲gerin zur Zeit keinen Anspruch auf R眉ckzahlung hat. Die Parteien haben wirksam eine 15-j盲hrige Laufzeit des Darlehens vereinbart. Die K眉ndigung des Darlehens wirkt erst zum Ende der Laufzeit.
I. Die beiden zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertr盲ge versto脽en - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgef眉hrt hat - nicht gegen 搂 117 Abs. 2 GewO in Verbindung mit 搂 119 GewO.
骋别尘盲脽 搂 117 Abs. 2 GewO sind Vereinbarungen zwischen Gewerbetreibenden und ihren Arbeitnehmern 眉ber die Verwendung des Verdienstes zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen und zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Familien nichtig. Nach 搂 119 GewO sind den Gewerbetreibenden gleichzuachten Familienmitglieder und "andere Gewerbetreibende, bei deren Gesch盲ft eine der hier erw盲hnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist". Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier gegeben, da die damalige Arbeitgeberin der Kl盲gerin, die Firma P. D GmbH & Co. KG, einzige Gesellschafterin der Beklagten ist.
Die 搂搂 115 ff. GewO dienen der Lohnsicherung. Ihren wesentlichen Kern bildet das sogenannte Truckverbot des 搂 115 Abs. 1 GewO. Danach sind "die Gewerbetreibenden ... verpflichtet, die L枚hne ihrer Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu berechnen und bar auszuzahlen". Das Truckverbot wird erg盲nzt durch das in 搂 115 Abs. 2 Satz 1 GewO enthaltene Verbot, den Arbeitnehmern Waren auf Kredit zu verkaufen. Das Kreditierungsverbot will eine Verschuldung und damit eine weitere wirtschaftliche Abh盲ngigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber verhindern (BGH Urteil vom 12. Mai 1975 - III ZR 39/73 - AP Nr. 3 zu 搂 115 GewO; BVerfGE Beschlu脽 vom 24. Februar 1992 - I BvR 980/88 - BB 1992, 780). 搂 115 GewO ist, wie das Bundesverfassungsgericht in 脺bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats entschieden hat, weiterhin geltendes Recht (BVerfG, aaO; BAG Urteile vom 20. M盲rz 1974 - 5 AZR 351/73 - und vom 6. Dezember 1978 - 5 AZR 436/77 - AP Nr. 1 und 4 zu 搂 115 GewO). Insbesondere verst枚脽t die Bestimmung nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dasselbe gilt f眉r das Verbot von Lohnverwendungsabreden des 搂 117 Abs. 2 GewO, der 搂 115 GewO erg盲nzt und erweitert. Auch diese Vorschrift ist geltendes Recht (BGH, aaO).
搂 117 Abs. 2 GewO und die 眉brigen Lohnsicherungsvorschriften der 搂搂 115 ff. GewO beziehen sich aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef眉hrt hat - nur auf den vereinbarten Lohn (BAG Urteil vom 20. M盲rz 1974 - 5 AZR 351/73 - AP Nr. 1 zu 搂 115 GewO, zu 1 a der Gr眉nde; Urteil vom 15. Mai 1974 - 5 AZR 395/73 - AP Nr. 2 zu 搂 387 BGB). Dieser soll dem Arbeitnehmer ungeschm盲lert zukommen. Freiwillige zus盲tzliche Leistungen im Rahmen von Arbeitsverh盲ltnissen haben zwar Entgeltcharakter. Sie werden aber von den Verboten der 搂搂 115 ff. GewO nicht erfa脽t. Diese Vorschriften verbieten dem Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer freiwillige Leistungen in anderer Form als in der der Barauszahlung oder -眉berweisung zukommen zu lassen. Insoweit ist ein Schutzbed眉rfnis des Arbeitnehmers, wie es den 搂搂 115 ff. GewO zugrundeliegt, nicht gegeben.
Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Bei der vom Arbeitgeber gew盲hrten 闯耻产颈濒盲耻尘蝉锄耻飞别苍诲耻苍驳 handelte es sich um eine zus盲tzliche, freiwillig gew盲hrte Leistung und nicht um vereinbarten Lohn. Die 1.200,-- DM wurden der Kl盲gerin von vornherein nur unter der Bedingung zugewendet, da脽 sie diese der Beklagten als Darlehen gebe. Die Kl盲gerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Barauszahlung oder 脺berweisung der 闯耻产颈濒盲耻尘蝉锄耻飞别苍诲耻苍驳.
II. 搂 3 Satz 1 DV, wonach das Darlehen eine Laufzeit von zun盲chst 15 Jahren hat, h盲lt einer Inhaltskontrolle stand.
1. Die Bestimmung verst枚脽t nicht gegen 搂 609 a BGB n.F., da dort nur dem Schuldner zwingende K眉ndigungsrechte einger盲umt sind.
2. Es liegt auch kein Versto脽 gegen 搂 9 AGBG vor. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes bejaht. Nach 搂 23 Abs. 1 AGBG findet dieses Gesetz "keine Anwendung bei Vertr盲gen auf dem Gebiet des Arbeits- ... rechts". Nach ganz herrschender Meinung gilt diese Bereichsausnahme nicht f眉r vorformulierte Darlehensvertr盲ge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (LAG Saarland Urteil vom 29. April 1987 - 1 Sa 91/86 - LAGE Nr. 1 zu 搂 9 AGBG = NJW-RR 1988, 1008; Erman/Werner, BGB, 8. Aufl., 搂 23 AGBG Rz 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., AGBG 搂 24 Rz 2; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., 搂 23 AGBG Rz 4; Wolf/ Horn/Lindacher, AGBG, 搂 9 Rz D 1; Kohte, AR-Blattei, Anm. zu Darlehen Entsch. Nr. 2 a, b, unter II 1; Jesse/Schellen, Arbeitgeberdarlehen und Vorschu脽, S. 75 ff.). Eine Mindermeinung will dagegen auch insoweit die von der Rechtsprechung zur richterlichen Billigkeitskontrolle von Arbeitsvertr盲gen entwickelten Grunds盲tze heranziehen (Berger-Delhey, DB 1990, 837). Weiter wird die Auffassung vertreten, die Bereichsausnahme des 搂 23 Abs. 1 AGBG reiche soweit wie die arbeitsgerichtliche Zust盲ndigkeit gehe (L枚we/Trinkner/von Westphalen, AGBG, 搂 23 Rz 4). Nach 搂 2 Abs. 4 a ArbGG sind aber f眉r Arbeitgeberdarlehen die Arbeitsgerichte ausschlie脽lich zust盲ndig, da diese mit dem Arbeitsverh盲ltnis zumindest in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
F眉r die herrschende Meinung spricht, da脽 Darlehensvertr盲ge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zwar meist mit R眉cksicht auf das Arbeitsverh盲ltnis abgeschlossen werden, beide jedoch in aller Regel rechtlich selbst盲ndig sind. Weiter spricht daf眉r die Begr眉ndung f眉r die arbeitsrechtliche Bereichsausnahme. Der Gesetzgeber nahm an, da脽 der Schutz des schw盲cheren Vertragspartners im Arbeitsrecht bereits durch ein dichtes Netz von zwingenden Vorschriften (Gesetzen, Tarifvertr盲gen, Betriebsvereinbarungen) verwirklicht werde (BT-Drucks. 7/3919, S. 41). Etwa noch erforderliche Verbesserungen sollten durch arbeitsrechtliche Gesetze erfolgen. Ersteres trifft aber f眉r Darlehensvertr盲ge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht zu. Hier gibt es in aller Regel keine besonderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. F眉r die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes spricht bei Arbeitgeberdarlehen schlie脽lich der Umstand, da脽 vielfach auch der Ehepartner des Arbeitnehmers Vertragspartner des Darlehensvertrages ist und sich Arbeitgeberdarlehen, sofern sie mit Kreditinstituten abgeschlossen werden, vielfach nur in wenigen Bestimmungen von den allgemeinen Darlehensbedingungen unterscheiden. Der Kontrollma脽stab sollte hier von vornherein derselbe sein.
Letztlich bedarf die Frage der Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes hier aber keiner abschlie脽enden Kl盲rung, da die Klage auch dann keinen Erfolg hat, wenn man zugunsten der Kl盲gerin davon ausgeht, da脽 das AGB-Gesetz eingreift.
b) Das Landesarbeitsgericht hat einen Versto脽 des Darlehensvertrages gegen 搂 9 AGBG verneint.
Dem ist zu der f眉r die Entscheidung erheblichen Laufzeit von 15 Jahren und zu der K眉ndigungsfrist von 12 Monaten zu folgen.
Daf眉r sind nachstehende Erw盲gungen ma脽gebend: Die Kl盲gerin hat die Darlehenssumme nicht aus ihrem Verm枚gen oder aus verdientem Lohn gew盲hrt; es handelte sich um eine 闯耻产颈濒盲耻尘蝉锄耻飞别苍诲耻苍驳, auf die die Kl盲gerin keinen Rechtsanspruch hatte, und die zudem nicht von der Dauer der Betriebszugeh枚rigkeit abh盲ngig war. Wirtschaftlich gesehen hat der Arbeitgeber der Kl盲gerin eine mit 4 % verzinsliche, fr眉hestens in 15 Jahren f盲llige Darlehensforderung gegen die Beklagte zugewandt. Darin kann - trotz der erheblichen Steuervorteile f眉r den Arbeitgeber - eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von 搂 9 Abs. 1 AGBG nicht gesehen werden.
c) Dagegen bestehen erhebliche Bedenken dagegen, da脽 sich das Darlehen jeweils um f眉nf Jahre verl盲ngert, wenn es nicht rechtzeitig gek眉ndigt worden ist (搂 3 Satz 2 DV), da脽 die Zinsen, wenn im Juli keine Lohn- oder Gehaltszahlung anf盲llt, nur auf Antrag des Mitarbeiters 眉berwiesen werden (搂 5 Satz 3 DV) und da脽 50 % der Darlehenssumme erst ein Jahr sp盲ter ausbezahlt und zudem nicht verzinst werden (搂 7 DV).
Es spricht vieles daf眉r, da脽 die genannten Bestimmungen gegen 搂 9 Abs. 1 AGBG versto脽en. Die Beklagte hat bei der Formulierung der genannten Vertragsklauseln allein ihr Interesse und das des Arbeitgebers an einer m枚glichst langen Vertragsdauer und m枚glichst geringen Belastungen ber眉cksichtigt. Das ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die Darlehenssumme aus einer 闯耻产颈濒盲耻尘蝉锄耻飞别苍诲耻苍驳 stammt.
Die Wirksamkeit der genannten Klauseln kann jedoch hier letztlich dahinstehen. Denn auch wenn man zu Gunsten der Kl盲gerin davon ausgeht, da脽 die genannten Bestimmungen nicht Vertragsinhalt geworden oder aber unwirksam sind, folgt daraus nicht die Unwirksamkeit auch von 搂 3 Satz 1 DV, wonach die Laufzeit zun盲chst 15 Jahre betr盲gt. Das ergibt sich aus folgendem: In Abweichung von 搂 139 BGB bestimmt 搂 6 Abs. 1 AGBG, da脽, wenn Allgemeine Gesch盲ftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Vertrag im 眉brigen wirksam bleibt. Nach 搂 6 Abs. 2 AGBG wird die Vertragsl眉cke durch Anwendung des dispositiven Rechts geschlossen; unter Umst盲nden kann auch die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel oder eine erg盲nzende Vertragsauslegung zur Wiederherstellung der Vertragsgerechtigkeit f眉hren (BGHZ 90, 69, 73 ff.; 96, 18, 26; Erman/Hefermehl, BGB, 8. Aufl., 搂 6 AGBG Rz 16). Nach 搂 6 Abs. 3 AGBG ist der Vertrag nur dann unwirksam, "wenn das Festhalten an ihm auch unter Ber眉cksichtigung der nach Abs. 2 vorgesehenen 脛nderung eine unzumutbare H盲rte f眉r eine Vertragspartei darstellen w眉rde". Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die in erster Linie den Interessen des Verwenders dienen, liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor.
d) Die Laufzeitvereinbarung des 搂 3 Satz 1 DV ist auch dann wirksam, wenn man mit der Mindermeinung von der Unanwendbarkeit des AGB auf Darlehensvertr盲ge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeht. Dann w盲ren die von der Rechtsprechung zur richterlichen Billigkeitskontrolle entwickelten Grunds盲tze anwendbar. Der Arbeitgeber mu脽 bei der Formulierung von Vertr盲gen auch die Interessen des Arbeitnehmers ber眉cksichtigen (vgl. z.B. BAG Urteil vom 24. M盲rz 1988 - 2 AZR 630/87 - AP Nr. 1 zu 搂 241 BGB; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., S. 134 f.). Die Bereichsausnahme des 搂 23 Abs. 1 AGBG l盲脽t - wie allgemein anerkannt ist - die arbeitsgerichtliche Inhaltskontrolle unber眉hrt (Staudinger/ Schlosser, BGB, 12. Aufl., 搂 23 AGBG Rz 2; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl., 搂 23 Rz 39; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG,6. Aufl., 搂 23 Rz 4). Diese arbeitsrechtliche Inhaltskontrolle geht aber bei Darlehensvertr盲gen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zumindest nicht weiter als die auf das AGB-Gesetz gest眉tzte Kontrolle (Jesse/Schellen, Arbeitgeberdarlehen und Vorschu脽, S. 77; vgl. auch Berger-Delhey, DB 1990, 837).
III. Das Ausscheiden der Kl盲gerin aus dem Arbeitsverh盲ltnis gibt ihr nicht das Recht, die sofortige R眉ckzahlung des Darlehens zu fordern. Weder folgt ein solches Recht aus einer erg盲nzenden Auslegung des Darlehensvertrages noch stellt die Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses einen wichtigen Grund zur au脽erordentlichen K眉ndigung dar noch ist dadurch die Gesch盲ftsgrundlage f眉r den Darlehensvertrag entfallen.
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, Vertr盲ge 眉ber Arbeitnehmerdarlehen seien dahin erg盲nzend auszulegen, da脽 das Darlehen bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses sofort zur眉ckgefordert werden k枚nne. Au脽erdem sei der Fortbestand des Arbeitsverh盲ltnisses Gesch盲ftsgrundlage des Arbeitnehmerdarlehens (Jesse/Schellen, Arbeitgeberdarlehen und Vorschu脽, S. 157). Dem kann f眉r die vorliegende Fallgestaltung nicht gefolgt werden.
Eine erg盲nzende Vertragsauslegung ist nur zul盲ssig, wenn eine Vereinbarung der Parteien zu einem regelungsbed眉rftigen Punkt fehlt (BGHZ 84, 1, 7). Das ist hier nicht der Fall. Zwar haben die Parteien diesen Punkt nicht ausdr眉cklich geregelt; sie haben aber in 搂 5 DV eine konkludente Vereinbarung getroffen. Dort ist bestimmt, was zu geschehen hat, wenn kein Lohn oder Gehalt zu zahlen ist. Ein solcher Fall liegt - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausf眉hrt - insbesondere dann vor, wenn das Arbeitsverh盲ltnis beendet ist. Das Arbeitnehmerdarlehen sollte der Beklagten langfristig zur Verf眉gung stehen; das war der Kl盲gerin auch erkennbar. Die Auslegung des Darlehensvertrages ergibt also, da脽 er im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers weitergef眉hrt wird.
Die au脽erordentliche K眉ndigung des Darlehensvertrages ist unwirksam. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgef眉hrt hat, ist die au脽erordentliche K眉ndigung eines Darlehensvertrages aus wichtigem Grund auch bei fehlender vertraglicher Vereinbarung eines solchen Rechts grunds盲tzlich zul盲ssig (M眉nchKomm-Westermann, BGB, 2. Aufl., 搂 610 Rz 13; Jesse/Schellen, Arbeitgeberdarlehen und Vorschu脽, S. 85 f.). Welche Voraussetzungen daf眉r vorliegen m眉ssen, kann hier dahinstehen. Die Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses stellt jedenfalls dann keinen Grund zur au脽erordentlichen K眉ndigung des Darlehensvertrages dar, wenn dessen Auslegung ergibt, da脽 er auch in einem solchen Fall weitergef眉hrt werden soll, was hier der Fall ist. Aus demselben Grund kann der Fortbestand des Arbeitsverh盲ltnisses im Streitfall auch nicht als Gesch盲ftsgrundlage des Darlehensvertrages angesehen werden.
Dr. Thomas Dr. Olderog Dr. Reinecke
Dr. Schlemmer Sch眉tters
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Fundstellen
亿兆体育-Index 440295 |
BB 1993, 1438 |
BB 1993, 1438-1439 (LT1-4) |
DB 1993, 436-438 (LT1-4) |
DStR 1993, 334 (T) |
AiB 1993, 468-469 (LT1-4) |
ARST 1993, 65-66 (LT1-4) |
DWiR 1993, 252-255 (LT) |
EWiR 1993, 379 (L) |
NZA 1993, 936 |
NZA 1993, 936-938 (LT1-4) |
WM IV 1993, 2222-2225 (LT1-4) |
WuB, IX A 搂 117 GewO 1.94 (LT) |
ZIP 1993, 528 |
ZIP 1993, 528-531 (LT1-4) |
AP 搂 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen (LT1-4), Nr 1 |
AR-Blattei, ES 570 Nr 4 (LT1-4) |
EzA 搂 117 GewO, Nr 1 (LT1-4) |