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Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz/Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag/Mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers. Schadensersatz. Erstattung von betrieblichen Mehrkosten. Freigabe 眉berh枚hter Vorgabezeiten. Kontrolldefizit. Organisationsm盲ngel
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Orientierungssatz
1. Nach 搂 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast daf眉r, dass ein Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach 搂 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl f眉r die Pflichtverletzung als auch f眉r das Vertretenm眉ssen des Arbeitnehmers.
2. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach 搂 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abh盲ngig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Sch盲diger oder vom Gesch盲digten verursacht worden ist. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gem盲脽 搂 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz gepr眉ft werden.
3. Im Hinblick auf ein eventuelles Mitverschulden, ggf. durch ein Organisationsdefizit beim Arbeitgeber, kann es auf die Mitarbeiterf眉hrungs- und Kontrollaufgaben des Vorgesetzten des Sch盲digers ankommen.
4. Sind selbst nach Vorkommnissen in der Vergangenheit keine der Sorgfaltspflicht entsprechenden Kontrollma脽nahmen ergriffen worden und hat der Arbeitgeber daf眉r einzustehen bzw. ist ihm pflichtwidriges Unterlassen von Hilfspersonen gem盲脽 搂 254 Abs. 2, 搂 278 BGB analog zuzurechnen, ist dies je nach den Umst盲nden im Hinblick auf Dauer und Umfang des Fehlverhaltens zu seinen Lasten zu ber眉cksichtigen.
5. Die Beweislast f眉r die zur Anwendung des 搂 254 BGB f眉hrenden Umst盲nde, mithin auch f眉r die Urs盲chlichkeit eines Mitverschuldens, tr盲gt der Sch盲diger. Allerdings darf vom Sch盲diger nichts Unm枚gliches erwartet werden. Insbesondere kann er verlangen, dass der Gesch盲digte an der Beweisf眉hrung mitwirkt, soweit es sich um Umst盲nde aus seiner Sph盲re handelt, beispielsweise die Darlegung, was zur Schadensminderung unternommen worden ist.
6. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens ist nicht mit den gleichfalls zu ber眉cksichtigenden Grunds盲tzen 眉ber die Beschr盲nkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung 鈥瀌urch entsprechende Anwendung鈥 des 搂 254 BGB zu vermengen.
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Normenkette
ZPO 搂 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; BGB 搂搂听249, 254, 278, 280 Abs. 1, 搂听619a
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Verfahrensgang
LAG Bremen (Urteil vom 19.06.2013; Aktenzeichen 2 Sa 91/11) |
ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 08.06.2011; Aktenzeichen 2 Ca 2006/10) |
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Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 19. Juni 2013 鈥 2 Sa 91/11 鈥 wird zur眉ckgewiesen.
Auf die Revision des Kl盲gers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 19. Juni 2013 鈥 2 Sa 91/11 鈥 insoweit aufgehoben, als der Kl盲ger zur Zahlung von 11.662,89 Euro verurteilt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung 鈥 auch 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens 鈥 an das Landesarbeitsgericht zur眉ckverwiesen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um Schadensersatz iHv. zuletzt 23.281,71 Euro, den die widerklagende Beklagte vom Kl盲ger fordert.
Der Kl盲ger arbeitet seit 2001 als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitswirtschaft f眉r die Beklagte, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 4.125,00 Euro zzgl. einer monatlichen Zulage von 409,03 Euro brutto. Auf das Arbeitsverh盲ltnis findet der Manteltarifvertrag f眉r die Metallindustrie Unterweser vom 18. Mai 1990 Anwendung, in dessen 搂 16 eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten geregelt ist.
Die Beklagte produziert Autoteile. Daf眉r ben枚tigte Schl盲uche und Schlauchgruppen l盲sst sie nach Arbeitspl盲nen in Heimarbeit fertigen. Je nach Auftragsmenge gilt ein Arbeitsplan f眉r 10 bis 20 Heimarbeiterinnen. In diesen Pl盲nen, die in der Abteilung Fertigungsplanung bei der Beklagten erstellt werden, sind die jeweiligen Arbeitsvorg盲nge, die zu verwendenden Materialien, die einzelnen Arbeitsschritte, zu beachtende Besonderheiten, die Betriebsmittel sowie die Vorgabe- und Maschinenlaufzeiten beschrieben. Die Arbeitspl盲ne unterliegen fortw盲hrender Ver盲nderung und Neuerstellung, zum Beispiel durch 脛nderung des Arbeitsinhalts, des Arbeitsablaufs, der Einzelteile oder der Betriebsmittel. Bei der Erstellung eines Arbeitsplans verwendet die Prozessplanung der Abteilung Fertigungsplanung zun盲chst einen fiktiven kalkulatorischen Wert 鈥濳鈥 f眉r die jeweils ben枚tigte Arbeitszeit.
Dem Kl盲ger oblag es, f眉r den Bereich der Heimarbeit die jeweils tats盲chlich erforderliche Arbeitszeit nach arbeitswissenschaftlichen Methoden zu erfassen. Daf眉r erhielt er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem als Zeugen benannten Herrn F, ca. alle zwei Wochen eine Liste mit rund 70 zu bearbeitenden Arbeitsvorg盲ngen; pro Jahr hatte er 900 bis 1.200 Fertigungszeiten zu bearbeiten. Seine Aufgabe war es dabei, im EDV-System SAP der Beklagten den jeweiligen kalkulatorischen Wert 鈥濳鈥 durch den von ihm ermittelten Wert des Arbeitszeitaufwands zu ersetzen und f眉r die Berechnung des Arbeitsentgelts der Heimarbeiterinnen freizugeben.
Ab Februar 2009 kam es zwischen den Parteien, die kurz zuvor bereits gerichtlich um eine von der Beklagten ausgesprochene K眉ndigung einer Zusatzvereinbarung 眉ber die Zahlung einer Mehrarbeitspauschale gestritten hatten, vermehrt zu Differenzen. Am 24. Februar 2009 forderte der Gesch盲ftsf眉hrer der Beklagten den Kl盲ger auf, Zeitvorgabe盲nderungen in Zukunft zeitnah umzusetzen und senkte die Leistungsbeurteilung des Kl盲gers ab. In einem Personalgespr盲ch am 3. Juni 2009 wurde dem Kl盲ger eine auf den 27. Mai 2009 datierte schriftliche Abmahnung 眉bergeben, in der sechs Arbeitsabl盲ufe als fehlerhaft ger眉gt und arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall angedroht wurden. Am 9. Juni 2009 schlossen die Parteien im Rahmen eines weiteren Personalgespr盲chs nach K眉ndigungsandrohung der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, den der Kl盲ger sp盲ter erfolgreich wegen widerrechtlicher Drohung angefochten hat. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 h枚rte die Beklagte
den Kl盲ger zu dem Vorwurf an, er habe vors盲tzlich Vorgabezeiten zu hoch angesetzt.
In diesem Schreiben hei脽t es unter anderem:
鈥濫s konnten bisher ca. 90 Arbeitspl盲ne insb. im Bereich der Vormontage und Endmontage von Schlauchgruppen 眉berpr眉ft werden. Bei der Mehrzahl der enthaltenen Vorgabezeiten, die Sie hier bearbeitet haben, sind die Werte offensichtlich zu hoch angesetzt. Dies beruht bei der Vormontage insb. darauf, dass Sie f眉r die Montage der einzelnen Rastkupplungen/Raststecker fast immer eine Vorgabezeit von 18 % angesetzt haben, die auf eine Erhebung vom 23.1.1997 zur眉ckgeht und der Arbeitsplatzkennzahl R5 YK17 zugeordnet war.
鈥
- Im Bereich der Endmontage gab es eine alte Vorgabezeit von 123 % f眉r 100 Teile aus dem Jahre 1997, zugeordnet der Arbeitsplatzkennzahl R5 YJ02. Diese Vorgabezeit beruhte zum einen auf einer speziellen Schlauchgruppe mit zus盲tzlichen angebauten Winkelst眉cken und entsprechenden Schlauchenden, die die Montage zeitlich verl盲ngerten. Zum anderen war die Zeitvorgabe aufgrund diverser Modernisierungen (鈥) inhaltlich 眉berholt und Sie haben deshalb selber diverse neue Durchschnittswerte f眉r die einzelnen entscheidenden Arbeitsschritte 鈥 ermittelt.鈥
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 hat die Beklagte gegen眉ber dem Kl盲ger Schadensersatzanspr眉che 鈥瀒m Umfang des ersichtlichen Teilschadens鈥 in H枚he von 381.174,93 Euro geltend gemacht. Diese bezog sie auf die Gesch盲ftsjahre 2006/2007 (1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007), 2007/2008 und 2008/2009.
Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits ist 眉ber zwei arbeitgeberseitige K眉ndigungen des Arbeitsverh盲ltnisses durch die Vorinstanzen 鈥 mittlerweile rechtskr盲ftig 鈥 zu Gunsten des Kl盲gers entschieden worden. Rechtskr盲ftig ist zudem zu Ungunsten der Beklagten 眉ber von ihr widerklagend erhobene Schadensersatzforderungen iHv. 51.310,50 Euro entschieden worden.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 erweiterte die Beklagte ihre Widerklage um weitere 23.281,71 Euro bezogen auf die Gesch盲ftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010. Dar眉ber streiten die Parteien im Revisionsverfahren noch.
Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte behauptet, der Kl盲ger habe in mehreren hundert F盲llen jahrelang pflichtwidrig falsche, meist zu ihren Ungunsten zu lange Vorgabezeiten im EDV-System freigegeben. Insbesondere habe er vielfach trotz der Einf眉hrung neuer Arbeitsmittel (Maschinen) im Jahre 2006 und dadurch vereinfachter Arbeitsabl盲ufe veraltete Vorgabezeiten aus dem Jahre 1997 nicht durch k眉rzere aktuelle ersetzt. Teilweise habe er von ihm ermittelte k眉rzere Vorgabezeiten einfach nicht umgesetzt, also nicht in das EDV-System eingegeben. Ihr sei dadurch ein betr盲chtlicher Schaden entstanden. Dieser bestehe einerseits aus 眉berh枚hten Personalkosten (眉berh枚hte Bezahlung der Heimarbeiterinnen basierend auf zu langen Vorgabezeiten), zudem habe der Kl盲ger 鈥濵aschinenkosten鈥 zu ersetzen. Diese begr眉ndete die Beklagte zun盲chst mit erh枚hten fiktiven Maschinenlaufzeitkosten. Seit der Berufungsinstanz f眉hrt sie f眉r diesen Teil ihrer Forderung Kosten f眉r die unn枚tige Anschaffung von zehn Maschinen an.
F眉r beide Schadenspositionen stellt die Beklagte bezogen auf die Vor-/Endmontage diverser Schlauchgruppen den vom Kl盲ger verwendeten Vorgabezeiten pro 100 Teile jeweils eine aus ihrer Sicht zutreffende Vorgabezeit gegen眉ber. Die Differenz beider multipliziert sie zuerst mit den produzierten St眉ckzahlen. Im Hinblick auf ihre Schadensersatzforderung im Bereich Personalkosten multipliziert sie sodann die sich ergebenden Stunden mit verschiedenen Stundens盲tzen an Personalkosten (von 14,18 Euro/Stunde bis 15,36 Euro/Stunde).
F眉r ihre Schadensersatzforderung im Bereich Maschinenkosten tr盲gt sie vor, wegen der 眉berh枚ht freigegebenen Vorgabezeiten habe sie den von ihr unterhaltenen, im Jahre 2006 modernisierten Pool an Maschinen, die bei den einzelnen Heimarbeiterinnen eingesetzt w眉rden und jeweils durch kleine Umr眉stma脽nahmen die Herstellung unterschiedlicher Schlauchgruppen erm枚glichten, bei Auftrags盲nderungen und -steigerungen in den Jahren 2006 bis 2008 unn枚tig sukzessive erweitert. Die Berechnung der Maschinenauslastung erfolge n盲mlich 鈥 ebenso wie die Abrechnung der Arbeitsleistung der Heimarbeiterinnen 鈥 anhand der vom Kl盲ger freigegebenen Vorgabezeiten. Entgegen der Behauptung des Kl盲gers sei eine Nicht- oder sp盲tere Umsetzung ver盲nderter Vorgabezeiten nicht mit dem unmittelbaren Vorgesetzten des Kl盲gers, Herrn F, vereinbart gewesen.
Die schadensverursachenden Fehlleistungen des Kl盲gers habe sie erst nach und nach bemerkt. Bereits vor Ausspruch der Abmahnung vom 3. Juni 2009 habe der Vorgesetzte, Herr F, den Kl盲ger mehrfach ermahnen m眉ssen, die zu 眉berpr眉fenden Vorgabezeiten zeitnah zu ermitteln und umzusetzen. So habe der Kl盲ger in den regelm盲脽igen Arbeitsbesprechungen am 15. November, 22. November und 13. Dezember 2007 seinem Vorgesetzten, der ihn auf R眉ckst盲nde in abzuarbeitenden Vorgabezeiten angesprochen habe, versichert, er habe alles im Griff und werde die letzten 脛nderungen bis Januar 2008 vornehmen.
Beim Beurteilungsgespr盲ch im Februar 2009 sei f眉r sie das tats盲chliche Ausma脽 des Schadens nicht absehbar gewesen; damals sei sie lediglich von teilweise nicht fristgem盲脽er Arbeitserledigung ausgegangen. Erst nach Ausspruch der Abmahnung vom 3. Juni 2009 habe der Vorgesetzte Herr F durch Nachforschungen festgestellt, dass der Kl盲ger nicht nur in wenigen Einzelf盲llen, sondern jahrelang fortgesetzt seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Nach Ausspruch der ersten fristlosen K眉ndigung am 17. Dezember 2009 habe der Vorgesetzte F weitere 脺berpr眉fungen vorgenommen. Deren Ergebnisse, auf die sich die noch streitgegenst盲ndlichen, mit der Widerklageerweiterung vom 14. Dezember 2010 geltend gemachten Schadensersatzanspr眉che bez枚gen, habe der Vorgesetzte F der Gesch盲ftsleitung am 6. Dezember 2010 mitgeteilt. Die Nachpr眉fung der vom Kl盲ger bearbeiteten Arbeitsvorg盲nge habe sich auf mehrere 100 Aktenordner (mit mehreren 1.000 Arbeitsplatzfotos) bezogen und sei in der gebotenen Eile durchgef眉hrt worden. Der Vorgesetzte Herr F habe 鈥 neben seiner eigentlichen T盲tigkeit 鈥 je Arbeitsplan ca. ein bis eineinhalb Tage daf眉r ben枚tigt.
Der Kl盲ger habe 鈥 in Kenntnis seiner Alleinverantwortlichkeit f眉r die Festsetzung zutreffender Vorgabezeiten und des Fehlens einer Pr眉fungsinstanz 鈥 der Beklagten vors盲tzlich oder zumindest grob fahrl盲ssig schaden wollen, gegebenenfalls auch, um sich oder Dritte zu bereichern. Jedenfalls habe er Kritik von Seiten des Betriebsrats und der Heimarbeiterinnen vermeiden wollen und deshalb k眉rzere Vorgabezeiten nicht umgesetzt. Ihr sei mangels Kenntnis eine Schadensbegrenzung nicht m枚glich gewesen.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
den Kl盲ger zu verurteilen, an sie 23.281,71 Euro nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14. Dezember 2010 zu zahlen.
Der Kl盲ger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Ein ihm zurechenbarer Schaden bestehe nicht. Er bestreitet, seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt zu haben. In den w枚chentlichen Arbeitsbesprechungen der Arbeitswirtschaft, den sog. 鈥濪onnerstagsrunden鈥, an denen neben ihm der Leiter Arbeitswirtschaft (sein Vorgesetzter Herr F), ein Arbeitsplaner und ein SAPVerantwortlicher teilgenommen h盲tten, sei mehrfach besprochen worden, bestimmte Vorgabezeiten erst sp盲ter 鈥瀒n einem Zug鈥 zu 盲ndern. Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass in vielen F盲llen veraltete, nicht mehr aktuelle Vorgabezeiten von 鈥123 Minuten鈥 und 鈥18 Minuten鈥 pro 100 Teile fortgeschrieben worden seien. Teilweise sei die Umsetzung neuer Vorgabezeiten auch von der Fertigung abgelehnt worden. Jedenfalls habe er weder die Beklagte sch盲digen noch Heimarbeiterinnen oder sich selbst einen Vorteil verschaffen wollen.
Das Arbeitsgericht hat die Widerklage, die in der Revisionsinstanz noch auf 11.662,89 Euro 鈥濸ersonalkosten鈥 und im 脺brigen auf 鈥濵aschinenkosten鈥 bezogen ist, insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat 鈥 nach Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen F (zu den Umst盲nden und der Dauer seiner Nachpr眉fung) 鈥 der Widerklage hinsichtlich der Personalkosten in der zuletzt beantragten H枚he stattgegeben und sie im 脺brigen abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht f眉r sie zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageziel bez眉glich der Maschinenkosten weiter. Der Kl盲ger begehrt mit der vom Senat f眉r ihn zugelassenen Revision die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
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Die zul盲ssige Revision der widerklagenden Beklagten ist unbegr眉ndet, da ein ersatzf盲higer Schaden bezogen auf Maschinenkosten nicht konkret vorgetragen worden ist. Die zul盲ssige Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet und f眉hrt zur Zur眉ckverweisung an das Berufungsgericht (搂 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine der Widerklage teilweise stattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr眉ndet:
In H枚he der geltend gemachten Personalkosten stehe der Beklagten Schadensersatz zu. Der Kl盲ger, der in hervorgehobener Stellung t盲tig gewesen sei, habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt. Die Beklagte habe dies und den Schadenszusammenhang ausreichend konkret dargelegt, der Kl盲ger habe nicht substanziiert zu seiner Entlastung vorgetragen. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist sei gewahrt.
Hinsichtlich des sog. Maschinenschadens sei die Klage unbegr眉ndet. Die Beklagte habe nicht konkret dargelegt, weshalb das Fehlverhalten des Kl盲gers in Bezug auf bestimmte Schlauchgruppen zur Anschaffung von mehr Maschinen gef眉hrt habe. Eine im Hinblick auf 搂 286 ZPO ausreichende Sch盲tzgrundlage liege nicht vor.
B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts h盲lt nur teilweise einer revisionsrechtlichen 脺berpr眉fung stand.
I. Die Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet. Mit der Begr眉ndung des Landesarbeitsgerichts durfte der Widerklage im Hinblick auf einen Schadensersatz f眉r Personalkosten nicht stattgegeben werden.
1. Nach 搂 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast daf眉r, dass der Kl盲ger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach 搂 280 Abs. 1 BGB der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Beklagten. Dies gilt sowohl f眉r die Pflichtverletzung als auch f眉r das Vertretenm眉ssen des Kl盲gers. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach 搂 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abh盲ngig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Sch盲diger oder vom Gesch盲digten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu ber眉cksichtigenden Grunds盲tzen 眉ber die Beschr盲nkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung 鈥瀌urch entsprechende Anwendung鈥 des 搂 254 BGB (vgl. BAG 27. September 1994 鈥 GS 1/89 (A) 鈥 BAGE 78, 56) zu vermengen. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gem盲脽 搂 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen (BGH 26. Juni 1990 鈥 X ZR 19/89 鈥 zu I 4 b der Gr眉nde) auch noch in der Revisionsinstanz gepr眉ft werden (BAG 18. Januar 2007 鈥 8 AZR 250/06 鈥 Rn. 24; 12. November 1998 鈥 8 AZR 221/97 鈥 zu II der Gr眉nde, BAGE 90, 148; 19. Februar 1998 鈥 8 AZR 645/96 鈥 zu II 1 der Gr眉nde, BAGE 88, 101). Die Verteilung der Verantwortlichkeit f眉r einen entstandenen Schaden im Rahmen des 搂 254 BGB ist in erster Linie Sache tatrichterlicher W眉rdigung. Das Revisionsgericht kann nur pr眉fen, ob alle in Betracht kommenden Umst盲nde vollst盲ndig und richtig ber眉cksichtigt und ob der Abw盲gung rechtlich zul盲ssige Erw盲gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. dazu BAG 18. Januar 2007 鈥 8 AZR 250/06 鈥 aaO; 19. M盲rz 1992 鈥 8 AZR 370/91 鈥 zu II 3 a der Gr眉nde; BGH 17. November 2009 鈥 VI ZR 58/08 鈥 Rn. 11; 21. November 2006 鈥 VI ZR 115/05 鈥 Rn. 11 mwN).
2. Ob die Beklagte einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf 11.662,89 Euro Personalkosten hat, kann der Senat nicht entscheiden, da es daf眉r weiterer Feststellungen und W眉rdigung durch das Tatsachengericht bedarf (搂 563 Abs. 1 ZPO). Das angegriffene Urteil ist insoweit aufzuheben (搂 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur眉ckzuverweisen (搂 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht f眉r den Gesichtspunkt 鈥濸ersonalkosten鈥 im Ergebnis sowohl die haftungsbegr眉ndende als auch die haftungsausf眉llende Kausalit盲t bejaht hat.
aa) Aufgabe des Kl盲gers war es, nach arbeitswissenschaftlichen Methoden zu ermitteln, wie lange die einzelnen in Heimarbeit zu verrichtenden Arbeitsprozesse dauern. Damit sollten die von der Fertigungsplanung kalkulierten Vorgabezeiten 眉berpr眉ft und, soweit erforderlich, angepasst werden. Gegen seine diesbez眉glichen Pflichten hat der Kl盲ger nach der tatrichterlichen W眉rdigung des Landesarbeitsgerichts in den im Berufungsurteil n盲her bezeichneten F盲llen versto脽en, indem er teilweise kalkulatorische Werte und teilweise veraltete Werte beibehielt, statt tats盲chlich zutreffende 鈥 teils bereits von ihm ermittelte 鈥 k眉rzere Zeiten in das EDV-System zu 眉bernehmen und freizugeben. Damit liegt die haftungsbegr眉ndende Kausalit盲t vor.
bb) Dem Kl盲ger war bekannt, dass die im EDV-System freigegebenen Zeiten Entgeltgrundlage im Bereich der Vormontage und Endmontage von Schlauchgruppen in Heimarbeit sind. Damit liegt auch die haftungsausf眉llende Kausalit盲t vor.
b) Revisionsrechtlich zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht nicht die Beweislastverteilung des 搂 619a BGB ber眉cksichtigt hat, wonach die Darlegungs- und Beweislast daf眉r, dass der Kl盲ger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat, bei der widerklagenden Beklagten liegt. Sie tr盲gt die Darlegungslast daf眉r, dass es sich bei den von ihr benannten Vorf盲llen nicht um typische und unvermeidbare Fehler und Vers盲umnisse handelt. Hingegen hat das Landesarbeitsgericht ausgef眉hrt, der Kl盲ger habe nur sehr allgemein und unzureichend dargelegt, was ihn entlasten k枚nne.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht allerdings erkannt, dass die Beklagte hinreichend dargelegt hat, dass der Kl盲ger fahrl盲ssig gehandelt hat. Selbst wenn der auf 鈥濧bsprachen鈥 gerichtete Vortrag des Kl盲gers zutreffen sollte, erg盲be sich nichts anderes. Allein dass Vorgesetzte eine Pflichtverletzung (teilweise) kennen, ggf. hinnehmen oder gar mittragen, 盲ndert nichts daran, dass eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Einzelnen vorliegt. Der Kl盲ger hat nicht behauptet, entsprechende Anweisungen erhalten zu haben.
c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht das Vorliegen von Rechtfertigungsgr眉nden f眉r den Kl盲ger verneint. Allgemein verteidigt der Kl盲ger sich damit, dass die Vorgabezeiten absprachegem盲脽 nicht sukzessive, sondern in einem Zug umgestellt werden sollten, um Unruhe bei den Heimarbeiterinnen zu vermeiden. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat sich das Landesarbeitsgericht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und entschieden, dass eine solche Absprache, w盲re sie denn erfolgt, keine Rechtfertigung f眉r eine Pflichtverletzung darstellt. In der Tat wird eine Pflichtverletzung nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Gruppe von Arbeitnehmern, ggf. unter Einschluss von Vorgesetzten, daran beteiligt ist.
d) Jedoch hat sich das Landesarbeitsgericht trotz gegebener Veranlassung nicht mit der Frage eines m枚glichen Mitverschuldens der Beklagten befasst, 搂 254 BGB. Diese w盲re von Amts wegen zu pr眉fen gewesen.
Das Landesarbeitsgericht hat besonders auf eine herausgehobene Stellung des Kl盲gers im Produktionsprozess abgestellt. Das allein reicht jedoch unter den gegebenen Umst盲nden nicht. Nach dem Vortrag des Kl盲gers h盲tte das Landesarbeitsgericht Veranlassung gehabt, eventuelle Organisationsm盲ngel bei der Beklagten in den Blick zu nehmen, insbesondere auch zu w眉rdigen, ob seinem direkten Vorgesetzten, dem Leiter der Arbeitswirtschaft bei der Beklagten, eine und ggf. welche Kontrolle der Arbeit des Kl盲gers oblag. Zwar kann, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, von einem Arbeitnehmer in herausgehobener Position erwartet werden, Vorgesetzte auf Missst盲nde hinzuweisen und auf Abhilfe zu dringen. Jedoch ist zudem allgemein davon auszugehen, dass Vorgesetzte selbst Aufgaben der Mitarbeiterf眉hrung und -眉berwachung haben. Im Streitfall hat der Kl盲ger w枚chentliche Arbeitsbesprechungen genannt, in denen nach seinem Vortrag Absprachen 眉ber Nichtver盲nderung von Vorgabezeiten erfolgt sind. Dass das Landesarbeitsgericht den Gesichtspunkt der Absprache nicht f眉r plausibel gehalten hat, enthebt es nicht der Pr眉fung, ob es tats盲chliche oder generell erforderliche Aufgabe des Vorgesetzten des Kl盲gers gewesen w盲re, sich im Rahmen der w枚chentlichen Besprechungen und/oder durch Stichproben einen regelm盲脽igen 脺berblick 眉ber die Aufgabenerf眉llung in seiner Abteilung zu verschaffen. Dies umso mehr, als dem Vorgesetzten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bereits im Herbst/Winter 2007 Arbeitsm盲ngel des Kl盲gers aufgefallen sind.
Gerade wenn nach dem Vortrag der Beklagten offenbar fast alle vom Kl盲ger bearbeiteten Vorgabezeiten zu hoch waren, h盲tte eine wenigstens gelegentliche stichprobenartige Kontrolle zu einem viel fr眉heren Zeitpunkt dem Fehlverhalten ein Ende gesetzt, was ggf. schadensmindernd zu ber眉cksichtigen ist.
II. Die Revision der Beklagten ist unbegr眉ndet.
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, ein ersatzf盲higer Schaden bei den Maschinenkosten sei nicht konkret vorgetragen worden; der auf Durchschnittswerte abstellende abstrakte Vortrag der Beklagten reiche nicht aus. Insbesondere zeige die Beklagte nicht die Faktoren auf, die im Einzelnen den Entschluss zum Kauf neuer Maschinen begr眉nden w眉rden.
Soweit die Beklagte sich auf eine Ermittlung der Gesamtkapazit盲t st眉tzt, geht sie ausdr眉cklich von Prognosewerten/Mittelwerten aus, die branchen眉blich seien, n盲mlich von einer durchschnittlichen Belegungszeit einer Maschine von 5,2 Stunden pro Tag und einer Nutzungsdauer von durchschnittlich 660 Arbeitstagen. Unter Zugrundelegung eines dem Kl盲ger aus ihrer Sicht anzulastenden Zuviels von insgesamt 32.000 Vorgabezeitstunden kommt sie auf 9,32 unn眉tz angeschaffte Maschinen, die sie auf 10 aufrundet. Solche Erfahrungswerte der betrieblichen Kostenrechnung (5,2 Stunden/Tag, durchschnittliche Nutzungsdauer von 660 Arbeitstagen) und Rundungen erlauben jedoch keine konkrete Schadensberechnung. F眉r die Beweiserleichterung einer abstrakten Schadensberechnung ist kein Raum.
2. Auf eine Zuordnung einzelner Schlauchgruppen zu einzelnen, angeblich zu viel angeschafften Maschinen kann es, wie die Beklagte selbst ausf眉hrt, nicht ankommen, da alle Maschinen umr眉stbar sind.
3. Die Beklagte bedurfte keines weiteren gerichtlichen Hinweises zur mangelnden Schl眉ssigkeit ihrer von rechnerischen Durchschnittswerten statt von konkreten Umst盲nden ausgehenden Schadensberechnung. Bereits das Arbeitsgericht hatte mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 die Beklagte ausdr眉cklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein hinsichtlich der Maschinenlaufzeiten geltend gemachter Schaden im Einzelnen konkret darzulegen ist. In seinem Urteil vom 8. Juni 2011 hat es die Beklagte ausdr眉cklich auf die Unschl眉ssigkeit des bis dahin erfolgten Vorbringens gest眉tzt auf 鈥瀎iktive Laufzeitkosten鈥 hingewiesen. Es hat hinzugesetzt, dass bei einem Ansatz der Kosten 眉berfl眉ssiger Maschinen deren jeweiliger Ist-Wert von den Anschaffungskosten abzuziehen w盲re. Mit der Berufung hat die Beklagte ein Abstellen auf 鈥瀝echnerische Laufzeitkosten鈥 verteidigt und hilfsweise den Schaden auf erh枚hte Kosten wegen der Anschaffung von zu vielen Maschinen zur眉ckgef眉hrt, wof眉r sie trotz des Hinweises des Arbeitsgerichts auf erforderliche 鈥瀔onkrete鈥 Darlegungen erneut lediglich Ausf眉hrungen gemacht hat, die von Erfahrungswerten der betrieblichen Kostenrechnung ausgehen.
4. Die Verfahrensr眉gen der Beklagten bleiben ohne Erfolg.
a) Die R眉ge, das Landesarbeitsgericht habe nicht alle verf眉gbaren Beweismittel ausgesch枚pft, ist unzul盲ssig, da schon nicht nach Beweisthema und Beweismittel angegeben worden ist, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese voraussichtlich erbracht h盲tte (zu den Voraussetzungen ua. BAG 8. Mai 2014 鈥 2 AZR 1005/12 鈥 Rn. 28 mwN).
b) Alle weiteren R眉gen sind jedenfalls unbegr眉ndet. Verfahrensr眉gen m眉ssen nach 搂 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision st眉tzen will. Dazu muss auch die Kausalit盲t zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 7. Juni 2011 鈥 1 AZR 807/09 鈥 Rn. 17 mwN). Dieser Anforderung gen眉gen alle erhobenen R眉gen nicht.
III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch im Bereich 鈥濸ersonalkosten鈥 zu ber眉cksichtigen haben:
1. Im Hinblick auf ein eventuelles Mitverschulden, ggf. durch ein Organisationsdefizit bei der Beklagten, kommt es nach dem bisherigen Vortrag des Kl盲gers insbesondere auf die Mitarbeiterf眉hrungs- und Kontrollaufgaben des Vorgesetzten des Kl盲gers an. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
a) Diesbez眉glich reicht es nicht aus, dass die Beklagte pauschal einger盲umt hat, eine 脺berpr眉fung des Kl盲gers sei nicht erfolgt und w盲re aus ihrer Sicht wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass der Kl盲ger ca. alle zwei Wochen eine Liste mit rund 70 zu bearbeitenden Arbeitsvorg盲ngen von seinem Vorgesetzten erhielt. Jedenfalls nach Auff盲lligkeiten in der Vergangenheit ist im Hinblick auf die Organisationsverantwortung der Beklagten von Bedeutung, ob und ggf. welche weiteren Nachfragen in den regelm盲脽igen Arbeitsbesprechungen erfolgt sind, ob zumindest stichprobenartige Vollzugskontrollen durch R眉ckgabe von ausgef眉hrten Listen oder eine regelm盲脽ige standardisierte Kontrolle durch die Controlling-M枚glichkeiten des EDVSystems eingef眉hrt worden sind. Sind trotz Vorkommnissen in der Vergangenheit keine der Sorgfaltspflicht (dazu ua. BGH 27. November 2008 鈥 VII ZR 206/06 鈥 Rn. 31, BGHZ 179, 55) entsprechenden Kontrollma脽nahmen ergriffen worden und hat die Beklagte daf眉r einzustehen (zu letzterem Gesichtspunkt BGH 17. November 2009 鈥 VI ZR 58/08 鈥 Rn. 14) bzw. ist ihr pflichtwidriges Unterlassen von Hilfspersonen gem盲脽 搂 254 Abs. 2, 搂 278 BGB analog zuzurechnen, ist dies je nach den Umst盲nden im Hinblick auf Dauer und Umfang des Fehlverhaltens zu Lasten der Beklagten zu ber眉cksichtigen.
b) Die Beweislast f眉r die zur Anwendung des 搂 254 BGB f眉hrenden Umst盲nde, mithin auch f眉r die Urs盲chlichkeit eines Mitverschuldens, tr盲gt der Sch盲diger (BGH 30. September 2003 鈥 XI ZR 232/02 鈥 zu II 2 bb (1) (c) der Gr眉nde mwN). Dabei darf dem Sch盲diger indes nichts Unm枚gliches angesonnen werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Gesch盲digte an der Beweisf眉hrung mitwirkt, soweit es sich um Umst盲nde aus seiner Sph盲re handelt (BGH 22. Mai 1984 鈥 III ZR 18/83 鈥 zu C II 2 der Gr眉nde, BGHZ 91, 243); dies kann die Darlegung beinhalten, was zur Schadensminderung unternommen worden ist (ua. BGH 29. September 1998 鈥 VI ZR 296/97 鈥 zu II der Gr眉nde).
2. Weiterhin sind die Grunds盲tze 眉ber die Beschr盲nkung der Arbeitnehmerhaftung zu ber眉cksichtigen, 搂 254 BGB analog. Das Landesarbeitsgericht hat zu pr眉fen, ob und inwiefern im Streitfall der Grundsatz der (ggf. wegen Mitverschuldens anteiligen) Totalreparation des 搂 249 BGB nach dem Verschuldensgrad modifiziert ist.
a) Nach den vom Gro脽en Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grunds盲tzen (BAG 27. September 1994 鈥 GS 1/89 (A) 鈥 BAGE 78, 56) haften Arbeitnehmer nur f眉r vors盲tzlich verursachte Sch盲den in vollem Umfang, bei leichtester Fahrl盲ssigkeit dagegen 眉berhaupt nicht (vgl. auch BAG 28. Oktober 2010 鈥 8 AZR 418/09 鈥 Rn. 17). Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abw盲gung der Gesamtumst盲nde zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen (n盲her ua. BAG 13. Dezember 2012 鈥 8 AZR 432/11 鈥 Rn. 20).
b) Diesbez眉glich ist den Parteien, die die Grunds盲tze 眉ber die Beschr盲nkung der Arbeitnehmerhaftung ersichtlich noch nicht fallbezogen er枚rtert haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Landesarbeitsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang ein vors盲tzliches Handeln des Kl盲gers ausgeschlossen, jedoch eine eventuelle Haftungsreduzierung nicht er枚rtert und den Grad fahrl盲ssigen Handelns offengelassen.
3. Die Berechnung des Schadens hat im Allgemeinen nach der Differenzmethode zu erfolgen durch einen rechnerischen Vergleich der durch das sch盲digende Ereignis eingetretenen Verm枚genslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben h盲tte (ua. BGH 16. Juli 2013 鈥 VI ZR 442/12 鈥 Rn. 20, BGHZ 198, 50).
Dabei ist zu ber眉cksichtigen, dass die Beklagte erkl盲rt hat, sie w眉rde generell eine Spannbreite von +/- 5 % bei der gemessenen Zeit akzeptieren. Das zugrunde gelegt, w盲re ein eventuell verbleibender Schadensersatzanspruch um zumindest 5 % zu reduzieren, da insoweit ein von der Beklagten noch hingenommener Nachteil vorl盲ge, den sie nicht im Wege des Schadensersatzes auf den Kl盲ger abw盲lzen kann.
Schlie脽lich ist zu ber眉cksichtigen, dass der Kl盲ger unstreitig in einigen F盲llen die Vorgabezeiten zu Gunsten der Beklagten zu niedrig festgesetzt hat. Diesbez眉glich ist zu pr眉fen, ob sich die Beklagte einen ungerechtfertigten Verm枚gensvorteil anrechnen lassen muss.
4. F眉r die Einhaltung von tarifvertraglichen Verfallfristen, die das Landesarbeitsgericht nach einer Beweisaufnahme im Hinblick auf den Eintritt der F盲lligkeit des Schadensersatzanspruchs gew眉rdigt hat, kann im Rahmen der Beurteilung der Frage eines 鈥瀞chuldhaften Z枚gerns鈥 (BAG 30. Oktober 2008 鈥 8 AZR 886/07 鈥 Rn. 30) zu ber眉cksichtigen sein, ob angesichts des allgemein bekannten Stands moderner EDV-Systeme 鈥 wie des bei der Beklagten genutzten SAP 鈥 deren Analyse- und Kontrollm枚glichkeiten genutzt worden sind, beispielsweise um 鈥 jedenfalls im zweiten Nachpr眉fungszeitraum (bis Dezember 2010) 鈥 gezielt nach lange nicht ver盲nderten Werten (zB seit 1997) oder nach den der Beklagten jedenfalls seit ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2009 bekannten vielfach verwendeten 鈥濧lt-Zeiten鈥 鈥123 Minuten鈥 und 鈥18 Minuten鈥 zu suchen.
Zudem wird sowohl f眉r die Verfallfristen als auch f眉r die Fragen des Mitverschuldens im Wege unterlassener Schadensminderung zu ber眉cksichtigen sein, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, dass sie im Zeitraum 22. Oktober 2009 bis 28. Juni 2010 offenbar eine monatelange Pause der Ermittlung und Korrektur 眉berh枚hter Vorgabezeiten eingelegt hat. Sie hat damit selbst betriebliche Mehrkosten auflaufen lassen.
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Unterschriften
Hauck, Breinlinger, Winter, Burr, Bloesinger
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Fundstellen