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Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkvertrag. verdeckte Arbeitnehmer眉berlassung
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Leitsatz (redaktionell)
Unabh盲ngig davon, ob der Arbeitnehmer dem Entleiher im Falle einer verdeckten Arbeitnehmer眉berlassung entgegen 搂 1 Abs. 1 S. 2 础脺骋 nicht nur vor眉bergehend 眉berlassen wurde kann die Fiktion des 搂 10 Abs 1 S. 1 础脺骋 nicht eintreten, wenn der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer眉berlassung hat.
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Normenkette
础脺骋 搂听1 Abs.听1-2, 搂搂听2, 4 Abs. 1, 搂听5 Abs. 1, 搂听9 Nr. 1, 搂听10 Abs. 1 S. 1, 搂听12 Abs. 1; BGB 搂搂听117, 125, 134, 242
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Verfahrensgang
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Tenor
1. Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-W眉rttemberg vom 7. Mai 2015 鈥 6 Sa 78/14 鈥 wird zur眉ckgewiesen.
2. Die Kl盲gerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten dar眉ber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverh盲ltnis zustande gekommen ist.
Die Kl盲gerin war seit dem 9. Februar 2004 aufgrund des zwischen ihr und der I GmbH unter dem 4. Februar 2004 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags als CAD-Konstrukteurin im Werk U der Beklagten t盲tig. Grundlage f眉r den Einsatz der Kl盲gerin waren zwischen der I GmbH und der Beklagten als Werkvertr盲ge bezeichnete Vereinbarungen. Die Kl盲gerin war zuletzt mit 20 Stunden w枚chentlich in der Abteilung T der Beklagten besch盲ftigt. 脺ber den 31. Dezember 2013 hinaus wurde sie von der I GmbH nicht mehr bei der Beklagten eingesetzt, nachdem zwischen der Beklagten und der I GmbH f眉r die Zeit nach dem 31. Dezember 2013 keine Vertr盲ge mehr geschlossen worden waren. Die I GmbH k眉ndigte deshalb ihr Arbeitsverh盲ltnis mit der Kl盲gerin zum 31. Januar 2014. Sie verf眉gt seit 1995 眉ber eine Erlaubnis zur gewerbsm盲脽igen Arbeitnehmer眉berlassung, die mit Bescheid vom 22. April 1998 unbefristet verl盲ngert worden war.
Die Kl盲gerin hat die Auffassung vertreten, sie habe nicht aufgrund eines Werkvertrags, sondern aufgrund Arbeitnehmer眉berlassung bei der Beklagten gearbeitet. Es habe sich auch nicht nur um eine vor眉bergehende 脺berlassung iSd. 搂 1 Abs. 1 Satz 2 础脺骋 gehandelt. Die Beklagte k枚nne sich gem盲脽 搂 242 BGB nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmer眉berlassung durch die I GmbH berufen. Die Beklagte und die I GmbH h盲tten sich widerspr眉chlich verhalten, indem sie mit dem Ziel und dem Erfolg der T盲uschung die Arbeitnehmer眉berlassung getarnt als Werkvertrag praktiziert h盲tten. Die erteilte Erlaubnis sei unerheblich.
Die Kl盲gerin hat zuletzt beantragt
- festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 9. Februar 2004 ein Arbeitsverh盲ltnis besteht;
- die Beklagte zu verurteilen, sie als CAD-Konstrukteurin entsprechend ihrer bisherigen T盲tigkeit in der Lkw-Entwicklung, Technischer Anwendungssupport, Abteilung T, zu besch盲ftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kl盲gerin sei in ihrem Betrieb aufgrund eines Werkvertrags f眉r die I GmbH t盲tig gewesen. Selbst wenn von einer Eingliederung der Kl盲gerin in ihren Betrieb auszugehen sei, w盲re kein Arbeitsverh盲ltnis zwischen ihr und der Kl盲gerin zustande gekommen. Eine 脺berlassung w盲re erlaubt gewesen. Eine analoge Anwendung von 搂 9 Nr. 1, 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 komme nicht in Betracht. Auch die Berufung auf Treu und Glauben k枚nne nicht zu einem Arbeitsverh盲ltnis mit der Kl盲gerin f眉hren.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl盲gerin ihr Klagebegehren weiter.
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A. Die zul盲ssige Revision ist unbegr眉ndet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Feststellungsklage ist zul盲ssig.
Das Feststellungsinteresse gem盲脽 搂 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverh盲ltnisses zu einem Entleiher auf der Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmer眉berlassungsgesetzes (搂 9 Nr. 1 iVm. 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋)geltend machen (zB BAG 18. Januar 2012 鈥 7 AZR 723/10 鈥 Rn. 14 mwN).
II. Die Klage ist unbegr眉ndet. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverh盲ltnis zustande gekommen. Ein solches folgt weder aus 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 noch aus 搂 242 BGB. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ein Arbeitsverh盲ltnis sei weder durch ausdr眉ckliche oder konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien noch aufgrund Betriebs眉bergangs gem盲脽 搂 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zustande gekommen, hat die Kl盲gerin dies mit der Revision nicht angegriffen. Ausf眉hrungen hierzu er眉brigen sich deshalb. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverh盲ltnis besteht, ist auch der Besch盲ftigungsantrag der Kl盲gerin unbegr眉ndet.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverh盲ltnis nach 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 zustande gekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Kl盲gerin aufgrund eines Werkvertrags oder aufgrund verdeckter Arbeitnehmer眉berlassung bei der Beklagten t盲tig war.
a) 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverh盲ltnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmer眉berlassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverh盲ltnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher f眉r den Beginn der T盲tigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach 搂 9 Nr. 1 础脺骋 unwirksam ist, wobei im Falle der Unwirksamkeit nach Aufnahme der T盲tigkeit das Arbeitsverh盲ltnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit fingiert wird. Gem盲脽 搂 9 Nr. 1 础脺骋 sind Vertr盲ge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach 搂 1 础脺骋 erforderliche Erlaubnis hat.
b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verf眉gte die I GmbH seit dem 9. Mai 1995 und damit w盲hrend der gesamten Dauer der T盲tigkeit der Kl盲gerin bei der Beklagten 眉ber eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer眉berlassung iSd. 搂搂 1, 2 础脺骋. Die Fiktion des 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 kann daher nicht eintreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kl盲gerin der Beklagten im Falle einer Arbeitnehmer眉berlassung entgegen 搂 1 Abs. 1 Satz 2 础脺骋 nicht nur vor眉bergehend 眉berlassen wurde. Eine einem Verleiher vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmer眉berlassung nach 搂 1 础脺骋 war nicht auf die vor眉bergehende 脺berlassung von Arbeitnehmern beschr盲nkt. Da bis zum 30. November 2011 eine zeitlich unbeschr盲nkte 脺berlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher nach dem 础脺骋 zul盲ssig war, umfasste eine vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmer眉berlassung auch eine nicht nur vor眉bergehende 脺berlassung von Leiharbeitnehmern. Das Erste Gesetz zur 脛nderung des Arbeitnehmer眉berlassungsgesetzes 鈥 Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmer眉berlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642, im Folgenden Missbrauchsverhinderungsgesetz)enth盲lt keine Regelungen, die vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnisse zur Arbeitnehmer眉berlassung beschr盲nken. Gem盲脽 搂 5 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 础脺骋 kann die Erlaubnis zur Arbeitnehmer眉berlassung nur mit Wirkung f眉r die Zukunft widerrufen werden, wenn die Erlaubnisbeh枚rde aufgrund einer ge盲nderten Rechtslage berechtigt w盲re, die Erlaubnis zu versagen. Daraus wird deutlich, dass eine ge盲nderte Rechtslage nicht per se die Unwirksamkeit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmer眉berlassung bewirkt oder die Erlaubnis einschr盲nkt (BAG 10. Dezember 2013 鈥 9 AZR 51/13 鈥 Rn. 21, BAGE 146, 384).
c) Dem steht nicht entgegen, dass keiner der 鈥濿erkvertr盲ge鈥 offen als Arbeitnehmer眉berlassungsvertrag bezeichnet wurde.
aa) Entgegen der Ansicht der Kl盲gerin reicht auch im Falle der verdeckten Arbeitnehmer眉berlassung nach der zutreffenden und 鈥 soweit ersichtlich 鈥 heute nahezu einhelligen Ansicht im Schrifttum die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmer眉berlassung aus, um die Rechtsfolge des 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 auszuschlie脽en (Hamann AuR 2016, 136; ders. in Sch眉ren/Hamann 础脺骋 4. Aufl. 搂 1 Rn. 114; Brauneisen/Ibes RdA 2014, 213; Deinert RdA 2014, 65, 73; Tilch NJW-Spezial 2014, 114, 115; K枚hler GWR 2014, 28, 30; Lembke NZA 2013, 1312, 1317; Maschmann NZA 2013, 1305, 1310 f.; Francken NZA 2013, 1192; Sch眉ren NZA 2013, 176, 177; sh. auch BR-Drs. 687/13 S. 9: 鈥濪ie z.T. auf Vorrat beantragte und erteilte Erlaubnis 鈥 verhindert, auch wenn sie nie zweckentsprechend eingesetzt werden sollte, sondern nur f眉r den Fall der Aufdeckung des Rechtsmissbrauchs vorgehalten wird, die Fiktion eines Arbeitsverh盲ltnisses zum Entleiher鈥; aA J. Ulber/D. Ulber 础脺骋 2. Aufl. Einleitung Rn. 46; Ulber/J. Ulber 础脺骋 4. Aufl. Einleitung C Rn. 89; f眉r eine 脛nderung de lege ferenda: etwa Brors/Sch眉ren NZA 2014, 569, 572; Deinert RdA 2014, 65, 73).
bb) Eine erteilte Erlaubnis stellt grunds盲tzlich einen wirksamen Verwaltungsakt dar, der, bevor er mit Wirkung f眉r die Zukunft zur眉ckgenommen (搂 4 Abs. 1 Satz 1 础脺骋)oder 鈥 ebenfalls mit Wirkung ex nunc 鈥 widerrufen (搂 5 Abs. 1 础脺骋)wird, Geltung beansprucht. Dem Gesetz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Erlaubnis nur f眉r die offene Arbeitnehmer眉berlassung Wirkung entfalten soll.
cc) Der Kl盲gerin ist zwar zuzugeben, dass im Falle eines Scheinwerkvertrags dieser gem盲脽 搂 117 Abs. 1 BGB als solcher nichtig w盲re, wobei nach 搂 117 Abs. 2 BGB der Vertrag sodann an den Ma脽st盲ben des 础脺骋 zu messen und in Ermangelung der formalen Anforderungen des 搂 12 Abs. 1 Satz 2 础脺骋 nach 搂 134 BGB bzw. 搂 125 Satz 1 BGB nichtig w盲re (vgl. Hamann NZA-Beilage 2014, 3, 9; Timmermann BB 2012, 1729, 1730). Dies kann jedoch nicht zu der Rechtsfolge des 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 f眉hren. Denn die Vorschrift verlangt gerade die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und nicht des Vertrags zwischen Verleiher und Entleiher und dies zudem nicht aus jeglichem Unwirksamkeitsgrund, sondern einzig wegen Fehlens der Erlaubnis nach 搂 9 Nr. 1 础脺骋.
dd) 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 kann auch nicht analog herangezogen werden.
(1) Zur wortsinn眉bersteigenden Gesetzesanwendung durch Analogie bedarf es einer besonderen Legitimation. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene L眉cke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umst盲nde positiv festgestellt werden kann. Andernfalls k枚nnte jedes Schweigen des Gesetzgebers 鈥 also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will 鈥 als planwidrige L眉cke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgef眉llt werden. Analoge Gesetzesanwendung erfordert dar眉ber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Ma脽gabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswiderspr眉chen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten F盲lle. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu f眉hren, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschr盲nkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen m枚glichst zuverl盲ssig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungsl眉cke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu f眉llen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich 眉ber den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzul盲ssig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BAG 10. Dezember 2013 鈥 9 AZR 51/13 鈥 Rn. 23, BAGE 146, 384).
(2) F眉r eine entsprechende Anwendung der Rechtsfolge des 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 im Falle einer verdeckten Arbeitnehmer眉berlassung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungsl眉cke. Der Senat hat hinsichtlich der Frage der Rechtsfolge bei einer nicht nur vor眉bergehenden Arbeitnehmer眉berlassung bereits ausgef眉hrt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Missbrauchsverhinderungsgesetz die Erweiterung der Rechtsfolge aus 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 眉ber die F盲lle des Fehlens der Erlaubnis hinaus diskutiert und von Sachverst盲ndigen angemahnt wurde (BAG 10. Dezember 2013 鈥 9 AZR 51/13 鈥 Rn. 27, BAGE 146, 384 mit Verweis auf BT-Drs. 17/5238 S. 9 und der dort dargestellten Kritik von D眉well, der Gesetzentwurf sei 鈥瀗icht effektiv genug鈥, da er 鈥瀌ie vorgesehene Rechtsfolge f眉r die anderen F盲lle der gesetzwidrigen Arbeitnehmer眉berlassung aus[spare]鈥). Das Problem der Legalisierungswirkung einer Vorratserlaubnis war zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren offen angesprochen (vgl. Hamann jurisPR-ArbR 17/2011 Anm. 1; ders. jurisPR-ArbR 5/2009 Anm. 2; ders. jurisPR-ArbR 32/2005 Anm. 4; Ulber/J. Ulber 础脺骋 4. Aufl. Einleitung C Rn. 89). Dennoch ist eine Regelung im Missbrauchsverhinderungsgesetz unterblieben. Deshalb kann von einer unbewussten Unt盲tigkeit des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden. Erst nach 搂 9 Abs. 1 Nr. 1a des am 1. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs zur Bek盲mpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkvertr盲gen idF vom 20. Mai 2016 (础脺骋-E) sollen Arbeitsvertr盲ge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam sein, wenn entgegen 搂 1 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 础脺骋 die Arbeitnehmer眉berlassung nicht ausdr眉cklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erkl盲rt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher f眉r den Beginn der 脺berlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegen眉ber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festh盲lt.
(3) Einer analogen Anwendung des 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 steht dar眉ber hinaus entgegen, dass die Situation bei einer verdeckten Arbeitnehmer眉berlassung nicht mit der Situation eines ohne Erlaubnis 眉berlassenen Arbeitnehmers, f眉r den 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 ein Arbeitsverh盲ltnis mit dem Entleiher fingiert, vergleichbar ist. Der Senat hat im Zuge der Problematik einer nicht nur vor眉bergehenden Arbeitnehmer眉berlassung bereits ausgef眉hrt, dass die Bestimmung des 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 erforderlich ist, weil bei Fehlen der nach 搂 1 础脺骋 erforderlichen Erlaubnis der Vertrag des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher nach 搂 9 Nr. 1 础脺骋 unwirksam ist (BAG 10. Dezember 2013 鈥 9 AZR 51/13 鈥 Rn. 30, BAGE 146, 384). Damit der Arbeitnehmer in diesem Fall 眉berhaupt in einem Arbeitsverh盲ltnis steht, fingiert 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 ein solches zum Entleiher. Genauso wenig wie das Arbeitsverh盲ltnis des nicht nur vor眉bergehend 眉berlassenen Arbeitnehmers zum Verleiher unwirksam ist, ist das Arbeitsverh盲ltnis des Arbeitnehmers zum Scheinwerkvertragsunternehmer (Verleiher) unwirksam.
(4) Die Auswechslung des Arbeitgebers aufgrund einer analogen Anwendung von 搂 10 Abs. 1 Satz 1 础脺骋 w盲re dar眉ber hinaus wegen des Entzugs des vom Arbeitnehmer gew盲hlten Arbeitgebers auch verfassungsrechtlich bedenklich (ausf. BAG 10. Dezember 2013 鈥 9 AZR 51/13 鈥 Rn. 31, BAGE 146, 384).
Eine derart weitreichende Rechtsfolge bedarf einer hinreichend klaren Regelung durch den Gesetzgeber, wie sie in 搂 9 Abs. 1 Nr. 1a 础脺骋-E mit dem Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers vorgesehen ist.
(5) Letztlich ist eine analoge Anwendung auch europarechtlich nicht geboten. Wegen der Vielzahl m枚glicher Verst枚脽e gegen Vorschriften des 础脺骋 durch Verleiher und Entleiher sowie m枚glicher Sanktionen ist die Auswahl wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen iSv. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 眉ber Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) nicht Aufgabe der Gerichte f眉r Arbeitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers (ausf. f眉r den Fall einer nicht nur vor眉bergehenden Arbeitnehmer眉berlassung BAG 10. Dezember 2013 鈥 9 AZR 51/13 鈥 Rn. 32 ff., BAGE 146, 384).
2. Im Falle eines Scheinwerkvertrags kann das Zustandekommen eines Arbeitsverh盲ltnisses auch nicht aus 搂 1 Abs. 2 础脺骋 hergeleitet werden (so aber Ulber/J. Ulber 础脺骋 4. Aufl. Einleitung C Rn. 89). Nach Streichung des 搂 13 础脺骋 aF gibt es in den F盲llen der nach 搂 1 Abs. 2 础脺骋 vermuteten Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr f眉r das Zustandekommen eines Arbeitsverh盲ltnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (ausf. BAG 10. Dezember 2013 鈥 9 AZR 51/13 鈥 Rn. 25 mwN, BAGE 146, 384).
3. Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin ist auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zwischen den Parteien kein Arbeitsverh盲ltnis zustande gekommen, selbst wenn die Beklagte und die I GmbH eine Arbeitnehmer眉berlassung der Kl盲gerin bewusst als Werkvertrag getarnt h盲tten.
Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich zul盲ssige Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (BAG 15. Mai 2013 鈥 7 AZR 494/11 鈥 Rn. 27). Hat sich der Gesetzgeber aber entschieden, einen solchen Versto脽 nicht mit der Sanktion des Zustandekommens eines Arbeitsverh盲ltnisses zum Entleiher zu versehen, darf diese Rechtsfolge nicht 眉ber 搂 242 BGB herbeigef眉hrt werden. Dies w眉rde bedeuten, sich 眉ber den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzul盲ssig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (BAG 10. Dezember 2013 鈥 9 AZR 51/13 鈥 Rn. 38, BAGE 146, 384). Das 础脺骋 sieht f眉r 鈥 durch eine Vorratserlaubnis legitimierte 鈥 Scheinwerkvertr盲ge eine solche Rechtsfolge nicht vor.
B. Die Kl盲gerin hat gem盲脽 搂 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Unterschriften
Br眉hler, Suckow, Krassh枚fer, Heilmann, Jacob
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Fundstellen
亿兆体育-Index 9806039 |
BB 2016, 1715 |
BB 2016, 2686 |
DB 2016, 15 |
DStR 2016, 14 |
DStR 2016, 2167 |
EWiR 2017, 91 |
NZA 2016, 6 |
NZG 2016, 7 |
ZIP 2016, 2338 |
ZTR 2016, 437 |
AuA 2016, 482 |
AuA 2018, 58 |
EzA-SD 2016, 4 |
EzA 2017 |
LGP 2016, 129 |
MDR 2016, 15 |
ZMV 2016, 294 |
AA 2016, 145 |
AUR 2016, 383 |
ArbRB 2016, 225 |
ArbRB 2016, 355 |
ArbR 2016, 351 |
GWR 2016, 367 |
RdW 2017, 56 |
GmbH-Stpr 2016, 10 |
Personalmagazin 2016, 67 |
SPA 2016, 119 |