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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt f眉r Teilzeitnebent盲tigkeit
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Leitsatz (redaktionell)
Als sachlicher Grund f眉r eine schlechtere Bezahlung eines Teilzeitarbeitnehmers gen眉gt es nicht, da脽 er aufgrund seiner fr眉heren hauptberuflichen Bet盲tigung Altersruhegeld bezieht.
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Orientierungssatz
Hinweise des Senats: "Vgl Senatsurteil vom 1. November 1995 - 5 AZR 84/94 -, zur Ver枚ffentlichung bestimmt (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, wonach es im Rahmen des 搂 2 Abs 1 BeschFG 1985 als sachlicher Grund f眉r eine schlechtere Bezahlung gen眉gte, wenn der Teilzeitarbeitnehmer aus seiner hauptberuflichen T盲tigkeit eine f眉r sich und seine Familie ausk枚mmliche, gesicherte Existenzgrundlage gewann)."
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Normenkette
EWGRL 117/75; BGB 搂 134; EWGVtr Art. 119; BGB 搂 612 Abs. 2; BeschFG Art. 1 搂 2 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 搂 2 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin verlangt f眉r ihre T盲tigkeit als teilzeitbesch盲ftigte Musikschullehrerin eine h枚here Verg眉tung.
Die 1920 geborene Kl盲gerin war viele Jahre als teilzeitbesch盲ftigte Klavierlehrerin an der Musikschule der Beklagten in B besch盲ftigt. Auf eigenen Wunsch schied sie am 31. M盲rz 1980 aus, um vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen. Dieses betrug zur Zeit der letzten m眉ndlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (Juli 1994) monatlich 1.259,01 DM zuz眉glich 62,20 DM f眉r Kindererziehungszeiten; es resultiert aus der fr眉heren Teilzeitt盲tigkeit der Kl盲gerin bei der Beklagten, die stets weniger als 3/4 der Arbeitszeit eines Vollbesch盲ftigten in Anspruch genommen hat. Die Beitr盲ge zur Rentenversicherung hat die Beklagte aufgebracht.
Bei ihrem Ausscheiden bat die Kl盲gerin darum, ihre T盲tigkeit als Musikschullehrerin mit einer geringeren, f眉r den vorzeitigen Rentenbezug unsch盲dlichen Stundenzahl fortsetzen zu d眉rfen. Damit war die Beklagte einverstanden. Die Kl盲gerin setzte ihren Unterricht zun盲chst mit f眉nf Jahreswochenstunden fort. Am 11. M盲rz 1985 schlossen die Parteien einen "Arbeitsvertrag", worin es auszugsweise hei脽t:
"搂 1
Frau O erteilt in der Jugendmusikschule
B (JMS) Unterricht im Fach Klavier.
搂 2
Der Vertrag wird f眉r die Zeit vom 01.01.1985 bis
31.12.1985 abgeschlossen. Er verl盲ngert sich um
jeweils ein weiteres Unterrichtsjahr, wenn nicht
von einem der Vertragspartner mindestens 3 Monate
vor Ablauf der genannten Zeit eine schriftliche
Erkl盲rung 眉ber die Beendigung des Vertragsver-
h盲ltnisses vorliegt.
...
搂 5
Die Zahl der w枚chentlichen Unterrichtsstunden be-
tr盲gt zur Zeit 5 Stunden. 脛nderungen sind
schriftlich zu vereinbaren. Die H枚chstzahl der zu
unterrichtenden Stunden wird auf 14 Wochenstunden
festgesetzt.
搂 6
Der Anspruch auf Urlaub wird durch die Einhaltung
der Ferien an den allgemeinbildenden Schulen ab-
gegolten.
F眉r Unterrichtsausf盲lle durch Jahreserholungsur-
laub au脽erhalb der Ferien der allgemeinbildenden
Schulen und sonstigen Verhinderungen, die nicht
krankheitsbedingst sind, wird keine Verg眉tung ge-
zahlt. Die R眉ckrechnung wird nach Einzelstunden-
s盲tzen vorgenommen.
搂 7
Im Krankheitsfall wird die Verg眉tung f眉r die
Dauer bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Die
Lehrkraft ist verpflichtet, die Erkrankung unver-
z眉glich der Jugendmusikschule mitzuteilen und
durch Vorlage einer 盲rztlichen Bescheinigung zu
belegen.
搂 8
Die T盲tigkeit schlie脽t die Verpflichtung ein,
au脽erhalb der regelm盲脽igen Lehrt盲tigkeit an Kon-
ferenzen, Arbeitsbesprechungen und Arbeitsgemein-
schaften des Lehrk枚rpers sowie an Veranstaltungen
der Jugendmusikschule teilzunehmen bzw. an diesen
mitzuwirken. Diese T盲tigkeit wird durch die Ver-
g眉tung gem. 搂 3 dieses Vertrages abgegolten.
...
搂 11
Frau O verpflichtet sich zur Einhaltung der
f眉r die Lehrkr盲fte der Jugendmusikschule B
geltenden Dienstanweisung in der jeweils
geltenden Fassung.
搂 12
Auf diesen Vertrag finden die Bestimmungen des
BGB Anwendung. Der Vertrag kann unabh盲ngig von
搂 2 jederzeit unter Einhaltung einer K眉ndigungs-
frist von einem Monat zum Schlu脽 eines Kalender-
monats gek眉ndigt werden."
Zur Zeit des Abschlusses des Vertrages galten die "Dienstanweisung f眉r Lehrkr盲fte der Jugendmusikschule B " in der Fassung vom 27. August 1964 sowie die "Richtlinien f眉r die Jugendmusikschule des Jugendamtes" vom 20. Oktober 1982. Sie wurden durch die Dienstanweisung vom 30. Oktober 1991 und die Richtlinien vom 30. Oktober 1991 ersetzt.
In der Jugendmusikschule finden zweimal im Jahr mehrst眉ndige Gesamtkonferenzen statt. In ihnen werden die im Fr眉hjahr und im November stattfindenden Vorspieltage der unteren Ausbildungsstufen und die Hausmusiktage der h枚heren Ausbildungsstufen mit jeweils acht bis zehn Veranstaltungsabenden vorbereitet. Auf diesen Veranstaltungen wird gezeigt, was im Unterricht erarbeitet wurde. Auf den Konferenzen geht es ferner um die zu erarbeitende Literatur sowie um methodische und didaktische Fragen. Die Leitung der Musikschule greift ein, wenn Lehrinhalt und Anspruchsniveau verbessert oder vereinheitlicht werden m眉ssen. Auf diesen Konferenzen werden auch organisatorische Fragen behandelt, z.B. die Vergabe der Unterrichtsr盲ume, die 脺berpr眉fung der Anwesenheit der Sch眉ler, Vertretungen, Nebenarbeiten und Beanstandungen von Erziehungsberechtigten. Au脽er den Gesamtkonferenzen gibt es Fachkonferenzen und andere Arbeitsbesprechungen je nach Bedarf. Weiter gibt es eine Fortbildungsveranstaltung, die in der Regel einmal im Jahr durchgef眉hrt wird. Die Teilnahme an den Konferenzen und Veranstaltungen ist f眉r die Lehrer verbindlich.
Die Kl盲gerin begehrt ab 1. Oktober 1990 eine zeitanteilige Bezahlung ihrer T盲tigkeit gem盲脽 Verg眉tungsgruppe V b BAT, nach der die hauptberuflichen Musikschullehrer der Jugendmusikschule verg眉tet werden. Mit Schreiben vom 27. September 1990 hat sie diese anteilige Verg眉tung geltend gemacht. Der Unterschiedsbetrag zwischen der tats盲chlich gezahlten Verg眉tung und der begehrten Verg眉tung betr盲gt f眉r die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. M盲rz 1991 2.209,44 DM; zus盲tzlich verlangt die Kl盲gerin als Weihnachtsgeld ein Monatseinkommen in H枚he von 868,22 DM.
Die Kl盲gerin hat, soweit noch von Interesse, beantragt,
1. festzustellen, da脽 die Beklagte verpflichtet
sei, sie ab 1. April 1991 nach Verg眉tungsgrup-
pe V b (45. Lebensaltersstufe-Endstufe) des
Bundes-Angestelltentarifvertrags zu verg眉ten,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie
3.077,66 DM r眉ckst盲ndigen Gehalts f眉r die Zeit
vom 1. Oktober 1990 bis 31. M盲rz 1991 nebst
4 % Zinsen seit Klagezustellung (12. April
1991) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Kl盲gerin sei keine Arbeitnehmerin. Es liege auch kein Versto脽 gegen 搂 2 BeschFG vor, denn der Rentenbezug der Kl盲gerin stelle einen sachlich rechtfertigenden Grund f眉r eine unterschiedliche Bezahlung im Vergleich zu den vollzeitbesch盲ftigten Musikschullehrern dar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat entsprechend den - eingeschr盲nkten - Berufungsantr盲gen der Kl盲gerin erkannt. Mit ihrer Revision will die Beklagte die Zur眉ckweisung der Klage insgesamt erreichen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kl盲gerin steht als Arbeitnehmerin der Beklagten eine zeitanteilige Bezahlung in H枚he der Verg眉tungsgruppe V b BAT (Endstufe) unter dem Gesichtspunkt der 眉blichen Verg眉tung (搂 612 Abs. 2 BGB) zu. Die vertragliche Vereinbarung der niedrigeren Stundenverg眉tung ist wegen Versto脽es gegen 搂 2 Abs. 1 BeschFG nach 搂 134 BGB nichtig.
1. Die Kl盲gerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegr眉ndet.
a) Nach st盲ndiger Rechtsprechung des Senats k枚nnen Musikschullehrer, zumindest dann, wenn sie teilzeitbesch盲ftigt sind, sowohl als freie Mitarbeiter besch盲ftigt werden als auch als Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmer werden sie besch盲ftigt, wenn die Parteien dies ausdr眉cklich vereinbart haben oder aber - falls es an einer solchen Vereinbarung fehlt - im Einzelfall festzustellende Umst盲nde ergeben, da脽 der f眉r das Bestehen eines Arbeitsverh盲ltnisses erforderliche Grad pers枚nlicher Abh盲ngigkeit gegeben ist (BAG Urteil vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 102 zu 搂 242 BGB Gleichbehandlung, unter II 1 der Gr眉nde, m.w.N.).
b) Die von der Revision hiergegen herangezogene Rechtsprechung des Senats, nach der im Ergebnis erkannt worden ist, da脽 aufgrund der tats盲chlichen Umst盲nde im jeweiligen Einzelfall teilzeitbesch盲ftigte Musikschullehrer keine Arbeitnehmer waren, steht dem nicht entgegen. In jenen F盲llen waren keine Arbeitsverh盲ltnisse vereinbart worden. Vorliegend ist indessen ein "Arbeitsverh盲ltnis" ausdr眉cklich vereinbart worden. Zudem enth盲lt der Vertrag vom 11. M盲rz 1985 Bestimmungen, die dessen ungeachtet den Schlu脽 auf ein Arbeitsverh盲ltnis rechtfertigen. Dies gilt vor allem f眉r die Verpflichtung der Kl盲gerin zur Einhaltung der Dienstanweisung (搂 11 des Arbeitsvertrages), aber auch f眉r die Anordnung, an Konferenzen, Arbeitsbesprechungen und Arbeitsgemeinschaften sowie an Veranstaltungen der Jugendmusikschule teilzunehmen und daran mitzuwirken (搂 8 des Arbeitsvertrages). Auch die praktische Durchf眉hrung des Vertrags weist nach den insoweit nicht angegriffenen und deshalb f眉r den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (搂 561 ZPO) auf ein Arbeitsverh盲ltnis hin und nicht auf das Rechtsverh盲ltnis eines freien Mitarbeiters. Die Beklagte verf眉gt in einem nicht unerheblichen Umfang 眉ber die Arbeitszeit der Kl盲gerin, auch 眉ber die festgelegten Unterrichtsstunden hinaus.
2. Nach 搂 2 Abs. 1 BeschFG darf der Arbeitgeber einen teilzeitbesch盲ftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegen眉ber vollzeitbesch盲ftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, da脽 sachliche Gr眉nde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
W盲re die Kl盲gerin als Musikschullehrerin an der Jugendmusikschule der Beklagten vollzeitbesch盲ftigte Arbeitnehmerin der Beklagten, so erhielte sie unstreitig eine Bezahlung entsprechend der Verg眉tungsgruppe V b BAT. Diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts beruht auf einer entsprechenden Einlassung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 12. Juni 1991. Die Beklagte stellt dies auch in der Revision nicht in Abrede. Die mit der Kl盲gerin vereinbarte Stundenverg眉tung liegt jedoch erheblich unter dem Stundensatz, der sich aus der Verg眉tungsgruppe V b BAT ergibt. W盲hrend die Kl盲gerin 1991 monatlich 472,00 DM ausgezahlt erhielt, h盲tte die anteilige Bezahlung entsprechend der Verg眉tungsgruppe V b BAT monatlich 868,22 DM betragen. Hinzu k盲me ein Weihnachtsgeld in H枚he eines Bruttomonatsbezugs.
3. Die unterschiedliche Bezahlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und verst枚脽t deshalb gegen 搂 2 Abs. 1 BeschFG. Als einziger Umstand, der eine unterschiedliche Bezahlung rechtfertigen k枚nnte, kommt in Betracht, da脽 die Kl盲gerin Altersruhegeld aufgrund ihres fr眉heren Teilzeitarbeitsverh盲ltnisses bezieht. Damals hat die Kl盲gerin stets in einem Umfang von weniger als 3/4 der Vollzeitbesch盲ftigung gearbeitet. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch die schlechtere Bezahlung der Kl盲gerin in ihrem jetzt bestehenden Teilzeitarbeitsverh盲ltnis nicht. Dabei kann zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, da脽 ein aus fr眉herer hauptberuflicher T盲tigkeit erzieltes Altersruhegeld in vergleichbarer Weise wie das Erwerbseinkommen aus dieser T盲tigkeit als Grundlage der Existenzsicherung geeignet ist.
a) Der Senat hat bisher angenommen, der nebenberuflich t盲tige Teilzeitarbeitnehmer d眉rfe f眉r seine Arbeit gegen眉ber mit gleichen Arbeiten besch盲ftigten Vollzeitarbeitnehmern schlechter bezahlt werden, wenn er aus seiner hauptberuflichen Bet盲tigung eine f眉r sich und seine Familie ausk枚mmliche und gesicherte Existenzgrundlage gewinnt (Grundlegend: BAG Urteil vom 22. August 1990 - 5 AZR 543/89 - BAGE 66, 17, 21 = AP Nr. 8 zu 搂 2 BeschFG 1985, zu II 2 der Gr眉nde = EzA 搂 2 BeschFG 1985 Nr. 4 = SAE 1991, 114 mit Anmerkung Sch眉ren/Kirsten = NZA 1991, 107).
b) Die Unterscheidung zwischen Teilzeitarbeitnehmern mit und ohne ausreichendem Einkommen aus eigener anderweitiger hauptberuflicher T盲tigkeit zur sachlichen Rechtfertigung ihrer schlechteren Bezahlung verst枚脽t nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht zur Begr眉ndung der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. August 1991 (- 5 AZR 88/91 -, n.v.) ausgef眉hrt hat (BVerfG Beschlu脽 vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 1594/92 - AP Nr. 25 zu 搂 2 BeschFG 1985). Es verst枚脽t auch nicht gegen den Grundsatz gleichen Entgelts f眉r M盲nner und Frauen (Art. 119 EG-Vertrag; Richtlinie 75/117/EWG), wenn der Bezug einer Rente dem Fall gleichgestellt wird, da脽 Eink眉nfte aus einer hauptberuflich gesicherten Position zur sachlichen Rechtfertigung einer schlechtere Bezahlung herangezogen werden, selbst wenn die Rente aufgrund Erwerbsausfalls durch Kindererziehung gemindert ist (EuGH Urteil vom 13. Dezember 1994 - Rs.C-297/93 鈮狦rau-Hupka ./. Stadtgemeinde Bremen鈮 - NZA 1995, 217 = EuroAS 1995, 12 mit Anmerkung Colneric).
c) Der Senat h盲lt nach erneuter Pr眉fung nicht mehr daran fest, im Rahmen des 搂 2 Abs. 1 BeschFG als sachlichen Grund f眉r eine schlechtere Bezahlung eines Teilzeitarbeitnehmers anzuerkennen, da脽 er aufgrund eines Hauptberufs eine f眉r sich und seine Familie gesicherte Existenzgrundlage hat. Seine gegenteilige Rechtsprechung hat der Senat in seinem gleichzeitig verk眉ndeten Urteil vom 1. November 1995 (- 5 AZR 84/94 -, zur Ver枚ffentlichung bestimmt) aufgegeben.
(1) Zur Begr眉ndung seiner bisherigen Ansicht hat sich der Senat auf die amtliche Begr眉ndung zu 搂 2 Abs. 2 BeschFG gest眉tzt. Hiernach ist zwar grunds盲tzlich eine unterschiedliche Behandlung eines teilzeitbesch盲ftigten Arbeitnehmers gegen眉ber einem Vollzeitarbeitnehmer verboten, zul盲ssig ist danach aber eine unterschiedliche Behandlung, die nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gr眉nden erfolgt, etwa wegen der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlicher Arbeitsplatzanforderungen oder der "sozialen Lage" (BT-Drucks. 10/2102, S. 24 rechte Spalte). Unter Hinweis auf Hanau (NZA 1984, 345, 347) hat der Senat angenommen, eine geringere Bezahlung von Teilzeitarbeitnehmern k枚nne unter dem Gesichtspunkt ihrer sozialen Lage gerechtfertigt sein, soweit aus der T盲tigkeit typischerweise nur ein Nebenverdienst erzielt werde, von dem nicht die ganze Existenz abh盲nge (im einzelnen BAG Urteil vom 22. August 1990 - 5 AZR 543/89 - BAGE 66, 17, 21 = AP Nr. 8 zu 搂 2 BeschFG 1985, zu II 1 der Gr眉nde = EzA 搂 2 BeschFG 1985 Nr. 4 = SAE 1991, 114 mit Anmerkung Sch眉ren/Kirsten = NZA 1991, 107).
(2) Geht es - wie hier - um eine unterschiedliche Bemessung des Stundensatzes des Arbeitsentgelts, so ist eine Ungleichbehandlung nur zu rechtfertigen, soweit sachliche Gr眉nde aus dem Bereich der Arbeitsleistung vorliegen. Das Arbeitsentgelt entspricht - im Rahmen des vertraglichen Synallagma - der Arbeitsleistung. Es ist die Gegenleistung (脛quivalent) f眉r die Arbeit. Es kann z.B. bei einer Lehrt盲tigkeit unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob z.B. von Teilzeitarbeitnehmern derselbe Leistungsumfang (Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an Konferenzen oder Pr眉fungen) verlangt wird wie von Vollzeitkr盲ften. Auch soziale Gesichtspunkte k枚nnen in die Bemessung des Arbeitsentgelts einflie脽en, z.B. in Form von Familienzuschl盲gen, Staffelung des Arbeitsentgeltes nach Lebens- oder Berufsalter. Soweit dies regelhaft, z.B. in Tarifvertr盲gen, betrieblichen Entgeltordnungen oder -眉bungen geschieht, ist eine unterschiedliche Behandlung am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder entsprechenden spezielleren Gleichbehandlungsgeboten zu messen. Derartige Zuschl盲ge stehen dann grunds盲tzlich aber auch Teilzeitbesch盲ftigten anteilig zu (vgl. Sch眉ren, Festschrift f眉r Gnade, 1992, 161, 166; ders. SAE 1991, 114, 117).
(3) F眉r die Teilzeitbesch盲ftigung ist eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Arbeitsentgeltes gegen眉ber vollzeitbesch盲ftigten Arbeitnehmern nur wegen der unterschiedlichen Arbeitsmenge sachlich nicht gerechtfertigt (BAG in st盲ndiger Rechtsprechung, vgl. statt vieler Senatsurteil vom 15. November 1994 - 5 AZR 681/93 - AP Nr. 39 zu 搂 2 BeschFG 1985). Allein der Umstand, da脽 sie einen Hauptberuf aus眉ben, rechtfertigt nicht, den Stundensatz geringer zu bemessen als in den F盲llen, in denen die Teilzeitt盲tigkeit allein ausge眉bt wird (BAG Urteil vom 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - BAGE 66, 314, 319 = AP Nr. 12 zu 搂 2 BeschFG 1985, zu II 1 b (4) der Gr眉nde). Die Nebenberuflichkeit ist insoweit ein sachfremdes Kriterium (so Wank, Schriften zur Arbeitsrechts-Blattei, Bd. 1, Nebent盲tigkeit Rz 403; 盲hnlich Richardi, NZA 1992, 625, 628). Auf die Gesetzesbegr眉ndung kann nicht zur眉ckgegriffen werden. Die dort erw盲hnte "soziale Lage" (BT-Drucks. 10/2102, S. 24 rechte Spalte) mag zwar in anderen Zusammenh盲ngen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, etwa bei der Vergabe von Pl盲tzen im Betriebskindergarten oder beim Essenszuschu脽 (Sch眉ren, Festschrift f眉r Gnade, S. 166; ders. SAE 1991, 114, 117). F眉r die Bemessung des Stundensatzes des Arbeitsentgeltes kann die soziale Lage dagegen nicht erheblich sein. Die Arbeitsleistung ver盲ndert ihren Wert nicht durch die soziale Lage des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer keinen "Soziallohn" oder dessen Alimentation nach beamtenrechtlichen Grunds盲tzen (vgl. Wank, Schriften zur Arbeitsrechts-Blattei, Bd. 1, Nebent盲tigkeit Rz 401). Soweit bei der Lohnfindung die soziale Lage ber眉cksichtigt wird, gilt sie gleicherma脽en f眉r Teilzeit- wie f眉r Vollzeitarbeitnehmer, d.h. die Bemessung des Arbeitsentgeltes mu脽 dann sowohl f眉r Vollzeit- als auch f眉r Teilzeitarbeitnehmer von deren sozialer Lage abh盲ngig gemacht werden (Sch眉ren, SAE 1991, 114, 118).
d) Eine unterschiedliche Bemessung des Stundensatzes f眉r sozial durch eigene Erwerbseink眉nfte abgesicherte, nebenberuflich besch盲ftigte Teilzeitkr盲fte l盲脽t sich auch nicht mit der Erw盲gung rechtfertigen, da脽 sie weniger sozial schutzbed眉rftig sind als die Teilzeitkr盲fte, die (auch) auf die Eink眉nfte aus ihrer Teilzeitt盲tigkeit angewiesen sind. Zwar mag der f眉r die Annahme eines Arbeitsverh盲ltnisses erforderliche Grad der pers枚nlichen Abh盲ngigkeit zu verneinen sein, wenn und weil der Nebent盲tige in einem Hauptberuf seine Existenzgrundlage hat (vgl. insoweit Richardi, NZA 1992, 625, 628; 盲hnlich Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, S. 314, 315). Indessen k枚nnen derartige Nebent盲tigkeiten durchaus in einem Arbeitsverh盲ltnis ausge眉bt werden. Werden sie aber in einem Arbeitsverh盲ltnis ausge眉bt, so ist 搂 2 Abs. 1 BeschFG uneingeschr盲nkt anwendbar.
4. Die schlechtere Bezahlung der Kl盲gerin ist auch nicht aus anderen sachlichen Gr眉nden im Sinne des 搂 2 Abs. 1 BeschFG gerechtfertigt. Damit erweist sich die Entgeltvereinbarung der Parteien wegen Versto脽es gegen 搂 2 Abs. 1 BeschFG entsprechend 搂 134 BGB als insgesamt nichtig. Nach 搂 612 Abs. 2 BGB hat die Kl盲gerin Anspruch auf die 眉bliche Verg眉tung (BAG Urteil vom 15. November 1994 - 5 AZR 681/93 - AP Nr. 39 zu 搂 2 BeschFG 1985, zu III der Gr眉nde, m.w.N.). Die Beklagte schuldet als 眉bliche Verg眉tung eine anteilige Bezahlung, wie sie vollzeitbesch盲ftigte Musiklehrer an der Musikschule der Beklagten erhalten.
5. Im 眉brigen w盲re die schlechtere Bezahlung auch nach der bisherigen Rechtsprechung nicht sachlich gerechtfertigt. Das auf der fr眉heren Teilzeitarbeit der Kl盲gerin von stets weniger als 3/4 der Vollarbeitszeit beruhende Altersruhegeld stellt keine hinreichende, ausk枚mmliche Existenzsicherung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Senats dar. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags und den dazu ergangenen Richtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverb盲nde 眉ber die Verg眉tung nebenberuflich t盲tiger Musikschullehrer. Die Beklagte verf盲hrt ohne R眉cksicht auf die Frage der Tarifbindung hinsichtlich der Bezahlung ihrer Musikschullehrer nach diesen Regelungen. Hieran mu脽 sich die Beklagte messen lassen, denn insoweit hat sie allgemeine Regeln aufgestellt (vgl. BAG Urteil vom 15. November 1994 - 5 AZR 681/93 - AP Nr. 39 zu 搂 2 BeschFG 1985). Die Verg眉tung vollzeitbesch盲ftigter Musikschullehrer bemi脽t sie nach Verg眉tungsgruppe V b BAT, nicht aber die nur nebenberuflich t盲tiger Musikschullehrer. Nach 搂 3 n BAT ist der BAT nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die die T盲tigkeit als Nebenbesch盲ftigung aus眉ben. Nach der Protokollnotiz zu 搂 3 n BAT liegt eine Nebenbesch盲ftigung vor, wenn der Arbeitnehmer auch einer Hauptbesch盲ftigung nachgeht, wobei unter Hauptbesch盲ftigung eine T盲tigkeit von mindesten 3/4 der tariflichen Vollarbeitszeit verstanden wird. Schon diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, selbst wenn man die Regelung entsprechend f眉r den Fall des Bezugs von Altersruhegeld aus einer fr眉heren beruflichen T盲tigkeit anwendet. Das Altersruhegeld der Kl盲gerin beruht auf ihrer beruflichen Bet盲tigung als Teilzeitarbeitnehmerin, bei der die Arbeitszeitmenge stets unter 3/4 der Vollarbeitszeit gelegen hat. Demgegen眉ber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, das monatliche Altersruhegeld selbst - es betrug im Juli 1994 1.259,01 DM zuz眉glich 62,20 DM f眉r Kindererziehungszeiten - biete der Kl盲gerin schon eine hinreichende Existenzgrundlage, so da脽 es nicht darauf ankomme, da脽 die Kl盲gerin fr眉her nur als Teilzeitarbeitnehmerin t盲tig gewesen sei. Nicht der Rentenbetrag nach 搂 3 n BAT ist entscheidend, sondern der Umfang der fr眉heren hauptberuflichen Arbeit.
Griebeling Schliemann Reinecke
Glaubitz K盲hler
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Fundstellen
亿兆体育-Index 440477 |
DB 1996, 1287 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
NJW 1996, 2810 |
NJW 1996, 2810-2812 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
BuW 1996, 523-524 (Gr眉nde) |
AiB 1996, 627 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
WiB 1996, 905 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
ARST 1996, 188 (Leitsatz 1) |
ASP 1996, Nr 7/8, 60 (Kurzwiedergabe) |
BetrAV 1996, 291 (Leitsatz 1) |
JR 1997, 88 |
JR 1997, 88 (Leitsatz 1) |
NZA 1996, 816 |
NZA 1996, 816-819 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
Quelle 1996, Nr 9, 24 (Leitsatz 1) |
RdA 1996, 318 (Leitsatz 1) |
SAE 1997, 251 (Leitsatz 1) |
ZTR 1996, 460 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
AP 搂 2 BeschFG 1985 (Leitsatz 1 und Gr眉nde), Nr 46 |
AP 搂 611 BGB Teilzeit (Leitsatz 1), Nr 14 |
AP 搂 612 BGB (Leitsatz 1), Nr 51 |
AR-Blattei, ES 1230 Nr 15 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
ArbuR 1996, 280 (Leitsatz 1) |
ArbuR 1996, 507-508 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
EzA 搂 2 BeschFG 1985, Nr 44 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
EzBAT 搂 3 Buchst n (nF) BAT, Nr 7 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |
EzBAT 搂 8 BAT, Nr 21(Leitsatz 1) |
JuS 1996, 1135 (Leitsatz 1 und Gr眉nde) |