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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Betriebsratswahl wegen Nichtaufnahme eines bestimmten Personenkreises
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Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsschutzinteresse f眉r die Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Nichtaufnahme eines bestimmten Personenkreises in die W盲hlerliste besteht jedenfalls f眉r eine Gewerkschaft auch noch fort, wenn ein neues Unternehmen errichtet wird, dem der streitige Personenkreis angeh枚ren soll, aber auf Grund der ver盲nderten Sachlage noch keine neuen Betriebsr盲te gew盲hlt worden sind.
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Normenkette
BetrVG 1972 搂搂听19, 7, 5 Abs. 1; WahlO 1972 搂听4 Abs.听1-2, 搂听2; ZPO 搂 256
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Verfahrensgang
LAG D眉sseldorf (Beschluss vom 11.05.1973; Aktenzeichen 5 Ta BV 10/73) |
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschlu脽 des Landesarbeitsgerichts D眉sseldorf vom 8. Mai 1973 鈥 5 Ta BV 10/73 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur眉ckverwiesen.
Von Rechts wegen!
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Tatbestand
I. In dem Zeitungsunternehmen der Antragsgegnerin mit Sitz in E. sind rund 600 Arbeiter und Angestellte besch盲ftigt. Weiterhin werden f眉r sie rund 1.500 Personen als Zeitungszusteller in ihrem Verbreitungsgebiet t盲tig, das sich von E. 眉ber Dui., D眉. bis nahe an die holl盲ndische Grenze und weiterhin nach A. und K. mit dem Bergischen Land erstreckt.
Am 7. Juli 1972 wurde durch notariellen Vertrag eine 鈥濺. -W. Z. 鈥esellschaft mit beschr盲nkter Haftung鈥 gegr眉ndet, die inzwischen in das Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand der Gesellschaft ist die Zeitungszustellung und der sonstige Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin geh枚ren die Zeitungszusteller jetzt zur neugegr眉ndeten Vertriebsgesellschaft. Ein Betriebsrat f眉r diese Gesellschaft wurde bisher nicht gew盲hlt.
Am 8. Juni 1972 fanden bei der Antragsgegnerin die Wahlen zum Betriebsrat statt. In der W盲hlerliste waren die Zeitungszusteller nicht aufgenommen, ebenso nicht die Ressortleiter. Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der W盲hlerliste war nicht eingelegt worden.
Die antragstellende Gewerkschaft ist im Betrieb vertreten. Sie hat die Wahl mit Schriftsatz vom 19. Juni 1972, eingegangen beim Arbeitsgericht am 20. Juni 1972, angefochten und ausgef眉hrt, die Wahl sei nichtig, da die Zeitungszusteller nicht mitgew盲hlt h盲tten. Diese seien Arbeitnehmer des Betriebes, auch wenn sie t盲glich nur bis zu 3,5 Stunden und auch au脽erhalb des Betriebssitzes t盲tig w眉rden. Bei Beteiligung der Zeitungsaustr盲ger an der Wahl h盲tte sich das Wahlergebnis wesentlich ge盲ndert. Anfechtbar sei die Wahl weiterhin wegen des Ausschlusses der Ressortleiter, denen die Teilnahme an der Wahl nicht gestattet gewesen sei. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, da脽 die Betriebsratswahl vom 8. Juni 1972 nichtig ist.
Die Antragsgegnerin und der beteiligte Betriebsrat haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie weisen darauf hin, da脽 ein Einspruch gegen die W盲hlerliste nicht erhoben wurde. Im 眉brigen sei der Vertrieb kraft seines Aufgabenbereiches und seiner Organisation eigenst盲ndig. Die Zeitungszusteller w眉rden in einem Dienstverh盲ltnis besonderer Art und auch nur nebenberuflich t盲tig. Eine Dienstleistung in Person sei nicht erforderlich. R盲umliche und pers枚nliche Beziehungen zum Verlag best眉nden nicht. Ihre Interessen unterschieden sich von denen der anderen Betriebsangeh枚rigen. Bei ihrer Zulassung zur Wahl f盲nde eine Majorisierung des Betriebsrates durch diesen Personenkreis statt. Kraft der Besonderheiten ihrer Stellung sei in dem Betrieb jahrelang ohne Beanstandung in dieser Weise verfahren worden. Ebenso f盲nden in Nordrhein-Westfalen und im Gebiet der Bundesrepublik die Wahlen fast ausschlie脽lich ohne Mitwirkung der Zeitungszusteller statt.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin den Antrag abgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, w盲hrend die Antragsgegnerin und der Betriebsrat um Zur眉ckweisung der Rechtsbeschwerde bitten.
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II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie f眉hrt zur Zur眉ckverweisung der Sache. Es bedarf weiterer tats盲chlicher Feststellungen, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst zu treffen vermag.
1. Das vom Landesarbeitsgericht nicht ausdr眉cklich er枚rterte, aber auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu pr眉fende Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl ist trotz der nach Durchf眉hrung der Wahl erfolgten Entstehung der Vertriebsgesellschaft nach wie vor zu bejahen. Etwas anderes k枚nnte nur gelten, wenn aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Entwicklung inzwischen entsprechende betriebsverfassungsrechtliche Konsequenzen in der Richtung gezogen worden w盲ren, da脽 nunmehr f眉r beide Gesellschaften getrennte Betriebsvertretungen neu gew盲hlt wurden. Das ist aber bis zur m眉ndlichen Anh枚rung vor dem Senat nicht geschehen. Dann besteht aber nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Kl盲rung der Frage, ob die Betriebsratswahl vom 8. Juni 1972 unter schwerwiegenden M盲ngeln gelitten hat, m枚gen diese nun zur Nichtigkeit oder auch nur zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl f眉hren. Im letzteren Fall wirkt zwar schon aus Gr眉nden der Rechtssicherheit eine erfolgreiche Wahlanfechtung erst mit Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung f眉r die Zukunft. Nunmehr ist aber eine Neuwahl des Betriebsrates durchzuf眉hren; der bisherige Betriebsrat f眉hrt bei dem Gewicht der Gr眉nde einer erfolgreichen Wahlanfechtung bis zur Neuwahl auch nicht einmal die laufenden Gesch盲fte mehr weiter (vgl. Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., 搂 19 Anm. 38; Fitting-Auffarth, BetrVG, 10. Aufl., 搂 19 Anm. 30, 31; Thiele, GK-BetrVG, 搂 19 Anm. 65). Selbst wenn inzwischen die materiell-rechtliche Frage des Wahlrechts der Zeitungszusteller durch deren 鈥濧usgliederung鈥 aus dem Betrieb der Antragsgegnerin gegenstandslos geworden sein sollte, so wirkt doch ein etwaiger Mangel der Wahl, der in der Nichtzulassung dieses Personenkreises zur Wahl zu sehen w盲re, weiter fort. Wollte man das Rechtsschutzinteresse als weggefallen ansehen, so w眉rde trotz ordnungsgem盲脽er und begr眉ndeter Wahlanfechtung ein Betriebsrat, der unter Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften gew盲hlt worden ist, die auch das Wahlergebnis beeinflu脽te, bis zum Ablauf der normalen Amtszeit im Amt verbleiben. Abgesehen von der Frage der Zeitungszusteller ist auch weiterhin ungekl盲rt, ob die Nichtzulassung der Ressortleiter zur Wahl Rechtens war und ob gegebenenfalls auch dieser Umstand das Wahlergebnis beeinflussen konnte.
2. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, die Betriebsratswahl vom 8. Juni 1972 sei nicht von vornherein nichtig. Die vorgetragenen M盲ngel der Wahl sind nicht so erheblich, da脽 selbst der Anschein einer ordnungsgem盲脽en Betriebsratswahl nicht mehr vorliegen w眉rde (vgl. BAG 16, 1 [6] = AP Nr. 3 zu 搂 4 BetrVG mit weiteren Nachweisen). Die Rechtslage bei der Frage des Wahlrechts von Zeitungszustellern und Ressortleitern ist nicht von vornherein derart eindeutig, da脽 wegen deren Nichtzulassung zur Wahl von einem offensichtlich f眉r jeden objektiven Betrachter ohne weiteres erkennbaren Versto脽 gegen das Wahlrecht die Rede sein k枚nnte (vgl. auch Beschlu脽 des Senats vom 29. M盲rz 1974 鈥 1 ABR 27/73 鈥 [demn盲chst] AP Nr. 2 zu 搂 19 BetrVG 1972, auch zur Ver枚ffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
3. Den weiteren Ausf眉hrungen des Landesarbeitsgerichts, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses des Einspruchs gegen die W盲hlerliste nach 搂 4 Abs. 1 WahlO und der Unterscheidung zwischen einem Anfechtungstatbestand und einer Anfechtungsbefugnis, vermag der Senat aber nicht zu folgen. Sie beinhalten eine unzul盲ssige Einschr盲nkung der gesetzlichen Vorschrift des 搂 19 Abs. 2 i.V. mit 搂 19 Abs. 1 BetrVG 1972, wie der Senat schon in seinem vorgenannten Beschlu脽 vom 29. M盲rz 1974 n盲her ausgef眉hrt hat. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Die antragstellende Gewerkschaft IG-Druck und Papier, Ortsverwaltung E., ist als im Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt, wie sich unmittelbar aus 搂 19 Abs. 2 BetrVG 1972 ergibt. Die Ortsverwaltung E. ist eine selbst盲ndige Unterorganisation der Gewerkschaft und daher selbe Gewerkschaft, wie das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Satzung der IG-Druck und Papier bereits in seinem Urteil vom 22. Dezember 1960 (AP Nr. 25 zu 搂 11 ArbGG 1953) entschieden hat. F眉r die Neufassung der Satzung ab 1. Januar 1972 gilt nichts anderes. Im 眉brigen ergibt sich auch aus 搂 18 Ziff. 5 Buchst. f, da脽 der Vorstand des Ortsvereins bzw. der Ortsverwaltung u. a. die Aufgabe hat, die Wahl der Betriebsr盲te zu f枚rdern. Dazu geh枚rt im Interesse der ordnungsgem盲脽en Wahl gegebenenfalls auch die Anfechtung einer Betriebsratswahl. Die ab 1. Januar 1972 geltende Satzung der IG- Druck und Papier enth盲lt also zugleich eine Erm盲chtigung an den Ortsverein, eine Betriebsratswahl anzufechten (vgl. BAG AP Nr. 15 zu 搂 18 BetrVG).
b) Auch die Anfechtungsfrist des 搂 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG 1972 ist gewahrt. Es gen眉gt, da脽 die Antragsschrift innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingeht, wenn 鈥 wie hier 鈥 deren Zustellung demn盲chst erfolgt und die Antragsschrift zugleich ein schl眉ssiges Anfechtungsvorbringen enth盲lt (vgl. BAG 17, 165 [168 ff.] = AP Nr. 14 zu 搂 18 BetrVG).
c) Jedenfalls f眉r die Anfechtungsbefugnis der Gewerkschaft spielt es entgegen der Ansicht des angefochtenen Beschlusses keine Rolle, da脽 gegen die Nichtaufnahme der Zeitungszusteller und der Ressortleiter in die W盲hlerliste kein Einspruch nach 搂 4 WahlO beim Wahlvorstand eingelegt worden ist.
Die Meinungen sind in Rechtsprechung und Literatur geteilt, Dabei unterscheiden die Vertreter der Auffassung, der rechtzeitige Einspruch gegen die Richtigkeit der W盲hlerliste gem. 搂 4 Abs. 1 WahlO sei Voraussetzung einer Wahlanfechtung, zum Teil weder nach dem Anfechtungsberechtigten noch auch danach, ob ein Arbeitnehmer zu Unrecht in die Liste nicht eingetragen oder zu Unrecht eingetragen oder ob der Arbeitnehmer in die W盲hlerliste der falschen Arbeitnehmergruppe eingetragen ist (vgl. LAG Kiel AP Nr. 1 zu 搂 4 WahlO; Dietz-Richardi, aaO, 搂 19 Anm. 6 und 搂 4 WO Anm. 5; Erdmann-J眉rging-Kammann, BetrVG, 搂 19 Anm. 5 a; Thiele, aaO, 搂 19 Anm. 27 ff.; Fitting-Auffarth, aaO, 搂 19 Anm. 12; f眉r ein Anfechtungsrecht unabh盲ngig vom Vorliegen eines Einspruchs gegen die W盲hlerliste sind: Dietz, BetrVG, 4. Aufl., 搂 18 Anm. 7 a und 搂 4 WO Anm. 4; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., 2 Bd., 2. Halbbd., Seite 1149 Fu脽note 58; Beschlu脽 des RAG vom 5. Dezember 1931, ARS 13, 459).
Die Wahlordnung ist gegen眉ber dem Gesetz die schw盲chere Rechtsnorm. 搂 19 Abs. 2 BetrVG 1972 r盲umt den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften uneingeschr盲nkt die Anfechtungsbefugnis ein, und zwar bei Verst枚脽en gegen wesentliche Vorschriften 眉ber das Wahlrecht, die W盲hlbarkeit und das Wahlverfahren (搂 19 Abs. 1 aaO). Diese Anfechtungsbefugnis w眉rde aber entgegen dem Gesetz stark eingeschr盲nkt, wenn sie davon abhinge, da脽 ein Arbeitnehmer gegen die W盲hlerliste nach 搂 4 WahlO Einspruch eingelegt hat. Aus 搂 4 Abs. 2 WahlO ist n盲mlich zu entnehmen, da脽 Einspruch gegen die W盲hlerliste nach dem Willen des Verordnungsgebers nur ein Arbeitnehmer einlegen kann. Wahl anfechtungsberechtigt sind aber nach 搂 19 Abs. 2 des Gesetzes nicht nur drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, sondern auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgeber. Zwar kann man, wie der angefochtene Beschlu脽, theoretisch zwischen Anfechtungstatbestand und Anfechtungsbefugnis unterscheiden. Die Anfechtungstatbest盲nde enth盲lt 搂 19 Abs. 1 BetrVG 1972, w盲hrend die Anfechtungsbefugnis 搂 19 Abs. 2 aaO regelt. Wenn der Gesetzgeber aber den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach dem systematischen Zusammenhang zwischen 搂 19 Abs. 2 und 搂 19 Abs. 1 aaO eine inhaltlich unbeschr盲nkte Anfechtungsbefugnis einr盲umt, so mu脽 sich diese mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus dem Gesetz auch auf alle wesentlichen Wahlverst枚脽e im Sinne des 搂 19 Abs. 1 aaO erstrecken. Das bedeutet nicht eine Erweiterung der Anfechtungstatbest盲nde, keine 鈥濻onderregelung鈥 f眉r die Gewerkschaft, wie das Landesarbeitsgericht meint, sondern nur, da脽 Anfechtungstatbest盲nde und Anfechtungsberechtigung der Gewerkschaft deckungsgleich sind. Der Verordnungsgeber konnte und wollte gem盲脽 搂 126 Hr. 2 BetrVG 1972 im 眉brigen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen n盲here Vorschriften f眉r die Durchf眉hrung der Betriebsratswahl im Verordnungswege erlassen, insbesondere auch die Erhebung von Einspr眉chen regeln. Das Einspruchsverfahren des 搂 4 WahlO hat erkennbar den Sinn, Unrichtigkeiten der W盲hlerliste schon vor der Wahl zu bereinigen, um eine sp盲tere Wahlanfechtung zu vermeiden. Ein derartiger Einspruch kann aber nur von denjenigen erwartet werden, die nach der Wahlordnung einspruchsberechtigt sind.
Im 眉brigen schlie脽t 搂 19 Abs. 1 BetrVG 1972 entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine Wahlanfechtung bei erheblichen Wahlverst枚脽en nur dann aus, wenn eine Berichtigung erfolgt; ist und nicht schon dann, wenn eine Berichtigung h盲tte erfolgen k枚nnen. Die Eintragung in die W盲hlerliste hat trotz der Vorschrift des 搂 2 Abs. 3 WahlO, da脽 das Wahlrecht nur Arbeitnehmern zusteht, die in die W盲hlerliste eingetragen sind, schlie脽lich keine konstitutive Bedeutung in dem Sinne, da脽 sie materiell-rechtliche Voraussetzung f眉r Wahlrecht und W盲hlbarkeit nach dem Gesetz w盲re (vgl. Beschlu脽 des Senats vom 5. M盲rz 1974 鈥 1 ABR 19/73 鈥, [demn盲chst] AP Nr. 1 zu 搂 5 BetrVG 1972, auch zur Ver枚ffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, Ziff. II 2 der Gr眉nde). Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift f眉r das Wahlverfahren.
4. Schlie脽lich vermag auch die Hilfsbegr眉ndung des Landesarbeitsgerichts nicht zu 眉berzeugen, es sei nicht zu erkennen, da脽 das Wahlergebnis h盲tte ge盲ndert oder beeinflu脽t werden k枚nnen, weil ein Wahlberechtigter, der sich noch nicht einmal um die Eintragung in die W盲hlerliste k眉mmere, damit kundgebe, da脽 er daran 眉berhaupt nicht interessiert sei. Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier um eine tats盲chlich und rechtlich unzul盲ssige Unterstellung. Auch wenn Arbeitnehmer sich nicht darum k眉mmern, ob sie in die W盲hlerliste eingetragen sind, kann noch nicht davon ausgegangen werden, sie w眉rden selbst im Fall ihrer Eintragung von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen.
5. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes keinerlei Feststellungen dar眉ber getroffen, ob die Zeitungszusteller im Zeitpunkt der Wahl Arbeitnehmer der Antragsgegnerin i. S. der 搂 7 und 搂 5 Abs. 1 BetrVG 1972 waren. Dasselbe gilt f眉r die Ressortleiter. Von der Bejahung oder Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft dieser beiden Personengruppen oder u.U. auch einer dieser Gruppen wird es abh盲ngen, ob die Betriebsratswahl zu Recht angefochten worden ist. Die dazu erforderlichen tats盲chlichen Feststellungen kann der Senat nicht selbst treffen. Deshalb mu脽 die Sache an des Landesarbeitsgericht zur眉ckverwiesen werden. Dabei wird eine n盲here Pr眉fung der Vertragsverh盲ltnisse der Zeitungszusteller und deren tats盲chlicher Ausgestaltung ergeben, ob sie als Arbeitnehmer der Antragsgegnerin anzusehen waren oder Rechtsverh盲ltnisse anderer Art vorlagen (vgl. Beschlu脽 des Senats vom 29. M盲rz 1974 鈥 1 ABR 27/73 鈥 Ziff. II 5 der Gr眉nde).
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Unterschriften
gez. Dr. M眉ller, Dr. Auffarth, Wendel, Andersch, Dr. Osswald
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Fundstellen