Zusammenfassung
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Durchsuchungen bei Banken stellen eigentlich ein normales Tagesgesch盲ft f眉r die Steuerfahndung dar. Es galt immer schon die allgemeine Regel, dass das Bankgeheimnis im Steuerstrafverfahren keine Geltung mehr hat, weil dann die Kreditinstitute zur Auskunft verpflichtet sind.
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Die Auskunftspflicht der Kreditinstitute ergibt sich im Besteuerungsverfahren aus 搂听93 AO und im Strafverfahren aus 搂听103 AO.
1 Kreditinstitute im Visier der Steuerfahndung
Im Rahmen des Gesetzes zur Einf眉hrung einer 10听%igen Quellensteuer wurde zur vermeintlichen Beruhigung von Kapitalanlegern in Deutschland das Bankgeheimnis verankert. Damit sollte sichergestellt werden, dass lediglich 10听% der Quellensteuer einbehalten wird und dar眉ber hinaus der Anleger auf das deutsche Bankgeheimnis vermeintlich vertrauen kann. Parallel wurde eine Steueramnestie eingef眉hrt.
Von gro脽er Bedeutung war jedoch, dass das BVerfG die bisherige Zinsbesteuerung auf Grund der betr盲chtlichen Vollzugsdefizite im Besteuerungsverfahren f眉r verfassungswidrig erkl盲rt und den Gesetzgeber aufgefordert hatte, sp盲testens bis zum 1.1.1993 die Gleichbehandlung herzustellen.
Daraufhin wurde mit Wirkung ab 1.1.1993 die 30听%ige Zinsabschlagsteuer eingef眉hrt. Um kleinere Einkommen auszunehmen, wurde der Sparerfreibetrag verzehnfacht, n盲mlich auf 6.000听DM f眉r Alleinstehende bzw. 12.000听DM f眉r zusammenveranlagte Ehegatten.
Um den Anfall der 30听%igen Zinsabschlagsteuer zu vermeiden, ereignete sich die gr枚脽te Kapitalflucht in der Rechtsgeschichte Deutschlands. Es wurden nach den Statistiken der Deutschen Bundesbank mehrere 100 Mrd.听EUR Ende 1992 bzw. in den ersten Monaten 1993 in L盲nder mit sicherem Bankgeheimnis (vornehmlich Luxemburg, Schweiz) transferiert. Die deutschen Banken haben durch die Gr眉ndung von Tochtergesellschaften in benachbarten L盲ndern (insbesondere Luxemburg und Schweiz) sofort reagiert. Sie gingen dynamisch und flexibel auf die W眉nsche ihrer Kunden ein.
Die Kreditinstitute wiesen nicht nur den Weg, sie erledigten auch den Transfer: Organisation von Geldtransporten, 脺berweisungen unter Angabe einer Referenznummer oder durch Code-Worte verschl眉sselt, geh枚rten nun zum Service, der am Bankschalter angeboten wurde. Konten und Wertpapierdepots wurden so scheinbar unbemerkt am Finanzamt vorbei ins Ausland transferiert. Die zugeh枚rigen Ertr盲ge blieben in den Steuererkl盲rungen oftmals nahezu 100听%ig unerw盲hnt. Ein geringf眉giger Teil von Kapitalanlegern mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten, z.听B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung, nutzten auch die legale Finanzgeldanlage im Ausland, um den Anfall der 30听%igen Zinsabschlagsteuer zu vermeiden. Sie haben aber ihre Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen auch im Ausland angegeben, was sich durch die Verlustverrechnungsm枚glichkeit im Ergebnis jedoch nicht ausgewirkt hat.
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Abgabe einer falschen Steuererkl盲rung
Die Einf眉hrung einer 30听%igen Zinsabschlagsteuer f眉hrte zur gr枚脽ten Kapitalflucht in der Geschichte Deutschlands. Berater solcher Kapitalanleger geraten dabei erheblich in die Bredouille. Sie d眉rfen ihren Mandanten zwar die Selbstanzeige empfehlen, k枚nnen ihn hierzu jedoch letztendlich nicht zwingen. Wirkt der Berater bewusst an der Abgabe einer falschen Steuererkl盲rung (mit einer unvollst盲ndig ausgef眉llten Anlage KSO oder KAP) mit, so macht er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar oder er muss das Mandat niederlegen. Es empfiehlt sich somit, dass sich der Berater seinen guten Glauben erh盲lt und den Mandanten dazu auffordert, ihn hinsichtlich der Schwarzgelder in keiner Weise zu involvieren.
2 Ma脽nahmen der Finanzverwaltung gegen die Kapitalflucht
Nun setzte intensives 脺berlegen in den Finanzbeh枚rden ein. Es stellte sich die Frage, wie der Geldtransfer gestoppt bzw. die verschleierten Geldtransfers ins Ausland nachtr盲glich aufgedeckt werden konnten.
Letztlich versto脽en Kapitalverkehrskontrollen gegen das EU-Recht. Die Einf眉hrung verst盲rkter Zollkontrollen 鈥 vor allem an der Grenze zu Luxemburg und zur Schweiz 鈥 brachten nur punktuelle Erfolge und konnten die fl盲chendeckende Kapitalflucht (einzigartig in der deutschen Rechtsgeschichte) nicht stoppen.
Ein guter Ansatzpunkt waren die Banken. Als juristischen Hebel wurde ihnen anschlie脽end "Beihilfe zur Steuerhinterziehung" vorgeworfen. Den Vorwurf zu begr眉nden war problemlos, denn die Banken hatten mit ihren Inseraten die Gr眉nde schon geliefert. Die freundliche Hilfe beim verschwiegenen Transfer ins sichere Ausland war den Richtern 鈥 bis zum BVerfG 鈥 als Begr眉ndung zumindest f眉r den Anfangsverdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ausreichend. Ausgangspunkt war ein Pilotverfahren gegen die Dresdner Bank AG. Hintergrund war: Eheleute hatten sich im Rahmen einer einer zivilrechtlic...