Die Sonderabschreibung (Sonder-AfA) für den Bau neuer Mietwohnungen ist zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz noch einmal verbessert worden – mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wurde nun noch eine Vorschrift angepasst.
Die Bedingungen für die zeitlich befristete Sonder-AfA (Absetzung für Abnutzung) für den Bau neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG wurden mit dem Wachstumschancengesetz, das am 28.3.2024 in Kraft getreten ist, verbessert.
Mit dem JStG 2024 wurde § 7a Abs. 9 EStG an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst: Es wurde klargestellt, dass sich nach Ablauf des für die Sonderabschreibung maßgebenden Begünstigungszeitraums die Restwertabschreibung gemäß § 7 Abs. 5a EStG nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 5a EStG maßgeblichen Prozentsatz von 5 % bemessen kann.
Der Steuerpflichtige muss das Wirtschaftsgut vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben haben. Das gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023.
Sonder-AfA: Das gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023
Die Sonder-AfA kann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Basis eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue – bisher nicht vorhandene – Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4.800 EUR) pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) pro Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Die Sonderabschreibung in Höhe von jährlich 5 % für Gebäude, die Effizienzhausstandard 40 (EH40) plus Nachhaltigkeitssiegel QNG erreichen, kann über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich in Anspruch genommen werden. Die Kombination mit der degressiven AfA (§ 7 Abs. 5a EStG) für neue Wohngebäude ist möglich.
Die Schaffung neuen Wohnraums in Bestandsgebäuden ist vom Anwendungsbereich der Regelung nicht umfasst. Ebenso findet die Regelung keine Anwendung bei privat genutztem Wohneigentum.
Lineare AfA: Von 2 auf 3 % angehoben
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG: Die lineare Absetzung für Abnutzung (lineare AfA) wurde zum 1.1.2023 von 2 auf 3 % pro Jahr angehoben. Darauf hatten sich die Ampel-Parteien bereits im Koalitionsvertrag verständigt.
Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen. Die Maßnahme gilt für Wohngebäude, die ab dem 1.1.2023 fertiggestellt wurden.
Nachweis kürzerer Nutzungsdauer
Durch das JStG 2022 hatte der Gesetzgeber die zum 31.12.2021 abgelaufene Sonderabschreibung nach § 7b EStG äԲ.
Die im Regierungsentwurf noch beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für ұäܻܲԲ (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt. Die Begründung: Das habe in der Praxis zu einer deutlichen Zunahme entsprechender Anträge geführt; den Bürokratieaufwand wolle man vermeiden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zuvor den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer in einer viel beachteten Entscheidung (Urteil v. 28.7.2021, IX R 25/19) vereinfacht. Mehrere Finanzgerichte sind dem gefolgt.