Daran hat sich auch aktuell nichts ge盲ndert. Jedoch sind die mit einer kleineren Photovoltaikanlage erzielten Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb nunmehr steuerfrei.
Denn mit steuerlicher (unechter) R眉ckwirkung ab 1.1.2022 hat der Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiung in 搂听3 Nr.听72 EStG geschaffen. Diese Norm regelt, dass ab 2022 Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer kleineren Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit sind.
Betroffene Einnahmen und Entnahmen
Die Steuerfreiheit gilt f眉r alle Einnahmen und Entnahmen einer beg眉nstigten (kleineren) Photovoltaikanlage. Dabei ist es unerheblich, ob der Strom ganz oder teilweise ins Netz eingespeist oder selbst verbraucht wird, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird. Denn die Steuerbefreiung gilt unabh盲ngig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Irrelevant ist auch, ob das Haus bzw. eine Wohnung vermietet oder selbst zu Wohnzwecken genutzt wird.
Zu den Einnahmen geh枚rt die Verwendung des erzeugten Stroms f眉r betriebsfremde Zwecke, z.听B. in zu eigenen Wohnzwecken genutzten R盲umen oder in unentgeltlich 眉berlassenen R盲umen. Auch wenn der Strom in R盲umen verwendet wird, die der Erzielung von Eink眉nften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen (z.听B. ein h盲usliches Arbeitszimmer), liegt eine Entnahme vor. Als Entnahme gilt auch, wenn der erzeugte Strom f眉r das Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridfahrzeugs verwendet wird.
Neben diesen laufenden Ertr盲gen aus einer Photovoltaikanlage sind auch einmalige Gewinne oder Verluste aus einer Ver盲u脽erung oder Entnahme der Anlage steuerbefreit, sofern der Betrieb nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen i.听S.听d. 搂听3 Nr.听72 EStG erzielt hat.
Keine Entnahme liegt vor, wenn das Fahrzeug zum Betriebsverm枚gen des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs geh枚rt. Es liegt auch keine Entnahme vor, wenn die Stromlieferung in einem Arbeitnehmer 眉berlassene R盲ume des Betriebs der Photovoltaikanlage erfolgt.
Betroffene Betriebsausgaben
Mit der Steuerfreiheit der Einnahmen bzw. der Entnahmen geht zugleich ein Abzugsverbot f眉r die Betriebsausgaben einher.
Danach k枚nnen Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Betroffen davon sind alle Aufwendungen f眉r eine Photovoltaikanlage 鈥 auch die Abschreibung (AfA) f眉r die Anlage.
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Sonderproblematik: nachlaufende Betriebsausgaben
Ob der Grundsatz 鈥 kein Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Einnahmen 鈥 auch f眉r sog. nachlaufende Betriebsausgaben gilt, ist strittig. In der Praxis sind hiervon z.听B. Steuerberatungskosten f眉r 2021 oder Umsatzsteuerzahlungen f眉r 2021 betroffen, die erst in 2022 bezahlt worden sind und damit auch erst in 2022 als Betriebsausgaben ber眉cksichtigt werden k枚nnten. Die Finanzverwaltung verneint eine steuerliche Ber眉cksichtigung, da nach 搂听3 Nr.听72 Satz听2 EStG f眉r eine steuerbefreite Photovoltaikanlage kein Gewinn zu ermitteln ist und damit auch keine Betriebsausgaben mehr geltend gemacht werden k枚nnen.
Einige Finanzgerichte sehen dies jedoch anders, da diese Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus fr眉heren Jahren stehen und sich auch aus 搂听3 Nr.听72 Satz听2 EStG kein Betriebsausgabenabzugsverbot ergebe.
Deshalb sollten solche nachlaufenden Betriebsausgaben geltend gemacht und ein ablehnender Bescheid mit Einspruch offen gehalten werden. Aufgrund der beim BFH anh盲ngigen Revisionsverfahren (BFH-Az.: X R 30/24 und III R 35/24) ruhen die Einspr眉che jetzt kraft Gesetzes nach 搂听363 Abs.听2 Satz听2 AO.
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Sonderproblematik: Investitionsabzugsbetrag
Bedingt durch die Steuerfreiheit und das damit einhergehende Abzugsverbot f眉r Betriebsausgaben kann in einem nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahr kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gem盲脽 搂听7g Abs.听1 EStG mehr in Anspruch genommen werden. Da ein Gewinn f眉r den Betrieb nicht mehr zu ermitteln ist, gilt dies als unstrittig.
Wurde ein IAB jedoch bereits in einem vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass dessen Abzug nach 搂听7g Abs.听3 EStG wieder r眉ckg盲ngig zu machen ist, sofern der IAB bei erfolgter Investition bis zum 31.12.2021 nicht wieder gewinnwirksam hinzugerechnet worden ist. Diese Rechtsauffassung ist strittig.
Durch die Steuerfreiheit ist ab 2022 auch keine Gewinnermittlung f眉r entsprechende kleinere Photovoltaikanlagen mehr erforderlich. Damit entf盲llt in der Praxis die Abgabe einer Gewinnermittlung (Anlage E脺R) bzw. einer Anlage G zur Einkommensteuererkl盲rung.
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Steuerbefreiung auch f眉r 盲ltere Anlagen
Die Steuerbefreiung betrifft nicht nur ab 2022 installierte Photovoltaikanlagen, sondern gilt zwingend (kein Wahlrecht) auch f眉r alle kleineren bereits bestehenden Photovoltaikanlagen. Dies unabh盲ngig davon, ob mit diesen ein Verlust oder ein Gewinn erzielt wird. Unerheblich ist auch, ob in der Verga...