F眉r den Anspruch auf Kindergeld ist der Wohnsitz bzw. gew枚hnliche Aufenthalt in 2-facher Hinsicht von Bedeutung:
- zum einen in der Person des Kindergeldberechtigten
- zum anderen in der Person des Kindes selbst.
Es muss seinen Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt entweder
- im Inland,
- in einem anderen EU-/EWR-Staat oder
- in einem anderen Drittstaat, wenn es zum ausl盲ndischen Haushalt eines erweitert unbeschr盲nkt Steuerpflichtigen 驳别丑枚谤迟,
haben.
Auch ein Kind mit einem Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen 眉ber soziale Sicherheit geschlossen hat (Abkommensstaat), erf眉llt die Wohnsitzvoraussetzungen.
F眉r den Begriff des Wohnsitzes ist 搂聽8 AO und den Begriff des gew枚hnlichen Aufenthalts ist 搂聽9 AO, jeweils zusammen mit dem Anwendungserlass zur AO (mit zahlreichen detaillierten Bestimmungen), ma脽gebend.
Ein Kind, das im Ausland geboren wird und dort zusammen mit seiner Mutter bis zum Umzug in die elterliche Wohnung im Inland mehr als ein Jahr sp盲ter lebt, begr眉ndet nicht bereits bei seiner Geburt einen Wohnsitz in dieser Wohnung.
Ein im Ausland geborenes Kind聽begr眉ndet nur dann einen Inlandswohnsitz, wenn es zeitnah nach der Geburt in die Inlandswohnung gebracht wird. Dies gilt auch bei einer befristeten Auslandst盲tigkeit der Eltern. Das im Streitfall in den USA geborene Kind, dessen Eltern sich beruflich bedingt nicht nur聽vor眉bergehend dort aufgehalten haben, hat neben seinem Wohnsitz in den USA keinen von den Eltern abgeleiteten weiteren Wohnsitz im Inland begr眉ndet, weil es nach der聽Geburt nicht zeitnah in die Wohnung der Eltern in Deutschland gebracht wurde.
Wohnt ein Kind im Ausland unter Umst盲nden, die erkennen lassen, dass es sich dort nicht nur vor眉bergehend aufh盲lt, hat es seinen Wohnsitz im Ausland. Dies gilt auch, wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben. Es reicht insoweit nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind lediglich weiterhin zur Verf眉gung steht.
Die Beurteilung, ob ein Inlandswohnsitz beibehalten wird, h盲ngt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Ausschlaggebend sind u.聽a. die Dauer des Auslandsaufenthalts, das Alter des Kindes, die Unterbringung im Ausland und im Elternhaus, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die H盲ufigkeit und die Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie die pers枚nlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern und im Ausland.
Die Feststellung einer R眉ckkehrabsicht sagt i.聽d.聽R. nichts dar眉ber aus, ob der inl盲ndische Wohnsitz w盲hrend des vor眉bergehenden Auslandaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der R眉ckkehr neu begr眉ndet wird.
Kein ausschlaggebendes Kriterium ist regelm盲脽ig die Herkunft der Eltern oder des Kindes, auch wenn sich aus den famili盲ren und kulturellen Umst盲nden am Aufenthaltsort Hinweise f眉r das Entstehen neuer Beziehungen und die Lockerung der bisher bestehenden Bindungen ergeben k枚nnen.
Der inl盲ndische Wohnsitz eines Kindes kann grunds盲tzlich weiter angenommen werden, wenn sein Auslandsaufenthalt vor眉bergehender Natur, d.聽h.
- zeitlich begrenzt (bis zu 1 Jahr) ist und
- die R眉ckkehr ins Inland m枚glich und beabsichtigt ist, d.聽h. die R眉ckkehrabsicht innerhalb eines Jahres nicht aufgegeben wird.
F眉r wohnsitzlose Kinder, die in der Obhut ihrer Mutter in einem Wohnmobil innerhalb der EU reisen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesvater 鈥 als Antragsteller 鈥 seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Denn im Anwendungsbereich des ist es ausreichend, wenn die Kinder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland, dem Gebiet der EU, des EWR oder der Schweiz haben. Der gew枚hnliche Aufenthalt muss nicht an einem konkreten Ort oder in einem bestimmten Gebiet liegen. Vielmehr reicht es aus, wenn der Aufenthalt f眉r eine gewisse Dauer im genannten Territorium (EU, EWR, Schweiz) besteht, solange die Kinder sich nicht in Drittstaaten aufhalten.
Bei einem Kind eines ausl盲ndischen Staatsangeh枚rigen, das sich in das Heimatland begibt und sich dort l盲nger aufh盲lt als z.聽B. im Allgemeinen die Schulferien dauern, geht die Finanzverwaltung (Familienkasse) davon aus, dass das Kind damit i.聽d.聽R. seinen Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt.
Die Feststellungslast f眉r das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gew枚hnlichen Aufenthalts im Inland tragen die Steuerpflichtigen.
Zur Frage der Beibehaltung des inl盲ndischen Wohnsitzes eines Kindes bei ausl盲ndischem Schul- bzw. Studienaufenthalt hat der BFH folgende Grunds盲tze aufgestellt:
Vollj盲hriges Kind:
- Begibt sich ein vollj盲hriges Kind zum Zweck des Studiums f眉r mehrere Jahre ins Ausland, beh盲lt es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt.
Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zur眉ckzukehren, besagt nichts dar眉ber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird.
Auch bei langj盲hrigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfa...