Zusammenfassung
听
W盲hrend bislang infolge der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung insbesondere die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts im Fokus stand, wird die Reform der Grundsteuer im Jahr 2022 auch in der Praxis f眉r alle Grundst眉ckseigent眉mer und ihre steuerlichen Berater erhebliche Bedeutung erlangen.
Insbesondere sind nach derzeitigem Stand ab dem 1.7.2022 f眉r alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundst眉cke) Erkl盲rungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 abzugeben.
1 Anlass der Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.2018, 1 BvL 11/14 u. a. (BVerfG 148, 147) entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar sind. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, sp盲testens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die gleichheitswidrigen Regelungen 眉ber die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Aufgrund der besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer ordnete das Bundesverfassungsgericht dar眉ber hinaus eine weitere Fortgeltung der beanstandeten Normen f眉r 5 Jahre nach Verk眉ndung der Neuregelung, l盲ngstens aber bis zum 31.12.2024, an. Diese abgestufte Fortgeltungsanordnung tr盲gt der Tatsache Rechnung, dass es zur bundesweiten Neubewertung aller ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes eines au脽ergew枚hnlichen Umsetzungsaufwands im Hinblick auf Zeit und Personal bedarf.
2 Neuregelung des Gesetzgebers bis Ende 2019
Der vorgenannten Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ist der Bundesgesetzgeber durch die Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer, bestehend aus
- dem Gesetz zur 脛nderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546),
- dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz 鈥 GrStRefG) v. 26.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1794) und
- dem Gesetz zur 脛nderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundst眉cken f眉r die Bebauung v. 30.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1875),
fristgerecht nachgekommen. Hiermit hat der Bundesgesetzgeber die Voraussetzung geschaffen, dass die Grundsteuer als unverzichtbare und verl盲ssliche Einnahmequelle f眉r die Gemeinden auch 眉ber das Jahr 2019 hinaus erhalten bleibt. Die L盲nder erhielten die M枚glichkeit, abweichende landesrechtliche Regelungen zu treffen (sog. L盲nder枚ffnungsklausel).
An dem dreistufigen grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren wird auch im reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht festgehalten.
- Grundsteuerwertverfahren: Feststellung des Grundsteuerwerts (Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils des BewG)
- Steuermessbetragsverfahren: Grundsteuerwert x Steuermesszahl (gesetzlich bestimmter Promillesatz) = Steuermessbetrag (搂 13 ff. GrStG)
- Steuerfestsetzungsverfahren: Steuermessbetrag x Hebesatz (bestimmt von den Gemeinden) (Grundsteuerbetrag 搂 25 ff. GrStG)
W盲hrend die Feststellung des Grundsteuerwerts und die Festsetzung des Steuermessbetrages durch die Finanz盲mter erfolgt, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer den Gemeinden.
3 Umsetzungsphase 2020 bis 2024
Fachliche Vorgaben
Zu Beginn der Umsetzungsphase wurden zun盲chst die fachlichen Vorgaben weiter konkretisiert.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096), des Fondsstandortgesetzes v. 3.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1498) sowie des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2931) wurden die grundsteuer- und bewertungsrechtlichen Vorschriften insbesondere aus Gr眉nden der Rechtssicherheit und der praxisgerechten Anwendung fortentwickelt.
Auf Grund der Erm盲chtigungsgrundlage in 搂 263 BewG hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrats die Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes v. 29.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2290) und die Mietniveau-Einstufungsverordnung v. 18.8.2021 (BGBl 2021 I S. 3738) erlassen.
Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes f眉r die Grundsteuer ab 1.1.2022 sind ergangen (zum allgemeinen Teil und Grundverm枚gen: BStBl 2021 I S. 2334, und zum land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gen: BStBl 2021 I S. 2369).
Des Weiteren wurden Vordrucke und Ausf眉llanleitungen f眉r die Erkl盲rung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 erarbeitet und am 24. Dezember 2021 im Bundessteuerblatt ver枚ffentlicht (BStBl 2021 I S. 2391). Die im Bundessteuerblatt abgedruckten Vordrucke k枚nnen jedoch nicht zur Erkl盲rungsabgabe verwendet werden. Vordrucke, die f眉r die Erkl盲rung verwendet werden k枚nnen, werden vom zust盲ndigen Finanzamt zur Verf眉gung gestellt, wenn die Finanzbeh枚rde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger H盲rten auf eine elektronische 脺bermittlung der Feststellungserkl盲rung durch Datenfern眉bertragung verzichte...