2.1 Gesetzliche Altersgrenze
Gesetzliche Altersgrenze ist Ungleichbehandlung wegen Alters
Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Arbeitsverh盲ltnis bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze endet, gibt es in Deutschland nicht. Solche Regelungen gibt es bisher lediglich bei Beamten. Diese werden vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und den Oberverwaltungsgerichten f眉r zul盲ssig gehalten. Entsprechende Bestimmungen, nach denen das Erreichen des darin f眉r den Eintritt in den Ruhestand festgesetzten Alters automatisch zur Aufl枚sung des Dienstverh盲ltnisses f眉hrt, benachteiligen unmittelbar Personen, die dieses Alter erreicht haben. Solche Bestimmungen f眉hren daher nach der Rechtsprechung des EuGH zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie.
Ungleichbehandlung kann gerechtfertigt sein
Nach Art.聽6 Abs.聽1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 stellen Ungleichbehandlungen wegen des Alters allerdings keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Weiter ist erforderlich, dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die vom EuGH aufgestellten unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung derartiger Altersdiskriminierungen sind aber eher gering: Er weist die endg眉ltige Entscheidung 眉ber die Ausgestaltung und Rechtm盲脽igkeit derartiger Altersgrenzen letztlich den Mitgliedstaaten zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Regelung das angestrebte Ziel selbst genau angibt; es gen眉gen andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Ma脽nahme abgeleiteten Anhaltspunkte, welche die Feststellung des hinter der Ma脽nahme stehenden Ziels erm枚glichen, damit dessen Rechtm盲脽igkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich 眉berpr眉ft werden k枚nnen. Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Ziele, die als "legitim" i.聽S.聽v. Art.聽6 Abs.聽1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 und damit als geeignet angesehen werden k枚nnen, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gr眉nden des Alters zu rechtfertigen, sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Besch盲ftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind.
Das Ziel der Vereinheitlichung der Altersgrenzen f眉r das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst im Rahmen der zum 枚ffentlichen Dienst geh枚renden Berufe kann ein legitimes besch盲ftigungspolitisches Ziel darstellen. Denn seine Verfolgung gew盲hrleistet die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung f眉r alle Personen eines bestimmten Sektors im Zusammenhang mit einem wesentlichen Gesichtspunkt ihres Dienstverh盲ltnisses, wie dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Auch das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von j眉ngeren und 盲lteren Beamten zu schaffen, kann ein legitimes Ziel der Besch盲ftigungs- und Arbeitsmarktpolitik sein. Hierdurch wird die Einstellung und Bef枚rderung j眉ngerer Beamter beg眉nstigt, die Personalplanung optimiert und etwaigen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt, etwa 眉ber die F盲higkeit des Besch盲ftigten, seine T盲tigkeit 眉ber eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszu眉ben. Ebenso gew盲hrleistet dies die Bereitstellung einer leistungsf盲higen Justizverwaltung.
Im Fall einer ungarischen Regelung, wonach Richter, Staatsanw盲lte und Notare schon bei Erreichen des 62.聽Lebensjahres automatisch aus dem Berufsleben ausscheiden sollten, bestand nach Auffassung des EuGH eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters, die nicht erforderlich ist und den Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatz nicht wahrt. Ausschlaggebend war dabei, dass zuvor bereits eine Altersgrenze von 70聽Jahren bestand, die ohne 脺bergangsregelung sowie unvorhersehbar um 8聽Jahre herabgesetzt wurde.
Der Senat f眉r Notarsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass die Altersgrenze f眉r Notare mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Gem盲脽 搂聽47 Nr.聽2, 搂聽48a der Bundesnotarordnung erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70.聽Lebensjahr vollendet. Die Altersgrenze sei 鈥 auch im Anwaltsnotariat 鈥 erforderlich, um ein legitimes Ziel im Sinne von Art.聽6 Abs.聽1 RL 2000/78 zu erreichen. Die Altersgrenze solle den Generationenwechsel erleichtern und den Berufsstand der Notare verj眉ngen. Blieben lebens盲ltere Notare mit gut eingef眉hrten Notarstellen und einem gro脽en Stamm an Urkundsbeteiligten ohne Altersgrenze im Amt, h盲tten j眉ngere Rechtsanw盲lte keine hinreichende und planbare Aussicht auf wirtschaftlich leistungsf盲hige Notariate. Sie w眉rden dann oftmals den erheblichen Aufwand f眉r den Einstieg in den Nebenberuf nicht auf sich nehmen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt f眉r die Zul盲ssigkeit von Vereinbarungen 眉ber Altersgrenzen zur automatischen Beendigung von Besch盲ftigungsverh盲ltnissen darauf ab, dass die Betroffenen ein Alter erreicht haben, ab dem sie eine Altersrente beziehen k枚nnen. Dies wird allgemein dahin verstanden, dass damit die M枚g...