Am 25.1.2024 entschied das BAG 眉ber die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers, der eine Entsch盲digung nach 搂聽15 Abs.聽2 AGG forderte, weil er sich aufgrund seiner Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren benachteiligt f眉hlte. Der Kl盲ger, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle in der Finanzbuchhaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben hatte, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespr盲ch eingeladen und argumentierte, dass dies eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung gewesen sei.
Der Kl盲ger vertrat die Auffassung, dass der Beklagte als K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts und somit als 枚ffentlicher Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei, ihn gem盲脽 搂聽165 Satz聽3 SGB聽IX zu einem Vorstellungsgespr盲ch einzuladen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stehe dieser Verpflichtung nicht entgegen. Er forderte eine Entsch盲digung i.聽H.聽v. 7.500聽EUR.
Das BAG stellte fest, dass der Kl盲ger durch die Nichtber眉cksichtigung seiner Bewerbung zwar eine unmittelbare Benachteiligung i.聽S.聽v. 搂聽3 Abs.聽1 AGG erlitten habe, der Kl盲ger indes nicht ausreichend dargelegt habe, dass diese Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung erfolgt sei. Das Gericht entschied, dass die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespr盲ch nicht die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begr眉ndet.
Der zentrale Punkt der Entscheidung war, dass der Beklagte als kirchliche K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts nicht als 枚ffentlicher Arbeitgeber i.聽S.聽v. 搂聽165 Satz聽3 SGB聽IX gilt. Das Gericht erl盲uterte, dass die kirchlichen K枚rperschaften aufgrund ihrer verfassungsrechtlich gew盲hrleisteten Eigenst盲ndigkeit und Unabh盲ngigkeit nicht in die staatliche Organisation eingebunden und somit staatsfern sind. Der Status als K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts gem盲脽 Art.聽140 GG i.聽V.聽m. Art.聽137 Abs.聽5 WRV dient der Unterst眉tzung der Selbstbestimmung der Kirchen und unterscheidet sich grundlegend von weltlichen K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.
Das Gericht entschied weiter, dass der Gesetzgeber bewusst keine Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Bewerber f眉r alle Arbeitgeber, einschlie脽lich privater und kirchlicher, geschaffen habe. Die Vorbildfunktion, die 枚ffentliche Arbeitgeber gem盲脽 搂聽154 Abs.聽2 SGB聽IX erf眉llen sollen, sei auf staatliche Arbeitgeber beschr盲nkt, die unmittelbar staatliche Aufgaben wahrnehmen.
Das BAG sah auch keine Verpflichtung zur Einladung des Kl盲gers zu einem Vorstellungsgespr盲ch aus einer m枚glichen Selbstbindung des Beklagten an staatliche Schutznormen. Der Kl盲ger konnte nicht darlegen, dass der Beklagte oder die Evangelische Kirche im Rheinland entsprechende Verpflichtungen 眉bernommen h盲tten.